Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 321/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1586

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. auf dessen Antrag - am 22. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 [X.] einstimmig be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 2009 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die [X.] des vorbezeichneten Urteils wird verwor-fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]). 1 Ergänzend bemerkt der Senat: a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe über einen Beweisantrag auf [X.] eines Augenscheins nicht entschieden, zulässig erhoben; denn der in der Antragsschrift des [X.] zitierte Beschluss des [X.] (vom 25. Februar 2009) musste nicht vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dieser betraf nicht den durch die Revision bezeichneten - auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zielenden - Antrag des Ange-klagten (vom 6. Januar 2009) zum Beweis der Tatsache, dass es in der [X.] in der [X.] aufgrund der örtlichen Lage nicht möglich war, vom Balkon die Hühner bzw. den Hühnerstall zu sehen, (dort) einen [X.] einzunehmen. Vielmehr lehnte das [X.] durch den vom [X.] angeführten Beschluss den (weiteren) Antrag des Angeklagten zum selben Beweisthema ab, bei Frau S. eine [X.] und die Beschlagnahme der Fotos bezüglich der [X.] anzuordnen. In der Begründung dieser ablehnenden Entscheidung hat das [X.] unter anderem (und wohl lediglich ergänzend) ausgeführt, dass "auch ein auf Inaugenscheinnahme dieser Fotos gerichteter Antrag gemäß § 244 Abs. 5 [X.] abzuweisen wäre". Zu dem Antrag auf Einnahme eines Au-genscheins der Wohnung in der [X.] verhält sich diese Entschei-dung hingegen nicht. Auch der Umstand, dass zu dem nämlichen Beweisthema (Möglichkeit des [X.] vom Balkon der Wohnung aus) vier [X.] vernommen wurden, machte die Entscheidung über den Antrag des [X.] gemäß § 244 Abs. 6 [X.] hier nicht entbehrlich, zumal die Zeugen nach den Urteilsgründen zu dem Beweisstoff sich widersprechende Angaben gemacht haben. Die Beanstandung ist indes jedenfalls deshalb unbegründet, weil auf dem gerügten Verfahrensfehler das Urteil unter den gegebenen Umständen nicht beruhen kann. b) Die [X.], das [X.] habe es entgegen seiner aus § 244 Abs. 2 [X.] folgenden Pflicht unterlassen, den "Stiefopa" der Nebenklä-gerin O. als Zeugen zu vernehmen, bleibt ohne Erfolg; denn zu dieser Beweisaufnahme musste sich das [X.] nicht gedrängt sehen. 3 - 4 - 2. Die im Rahmen der Revisionsbegründung angebrachte Beanstandung der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung ist als sofortige Beschwerde gegen diese anzusehen (§§ 300, 464 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. [X.]). Das Rechtsmittel wurde nicht rechtzeitig eingelegt (§ 311 Abs. 2 [X.]) und ist daher als unzulässig zu verwerfen. [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 321/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 321/09 (REWIS RS 2009, 1586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1586

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 211/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit


2 StR 211/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 284/23 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an Ablehnung von Beweisantrag über Negativtatsache


4 StR 88/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 499/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.