Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. III ZR 185/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4425

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL III ZR 185/04
Verkündet am: 17. März 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 27. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die [X.] auf Schadensersatz wegen einer Geldanlage, die zum vollständigen Verlust der investierten Vermögenswerte geführt hat, in Anspruch.

Die Beklagte zu 2 war nahezu 40 Jahre bei der Hausbank der Klägerin beschäftigt und betreute dort deren Wertpapierdepot.
- 3 -

Auf Vermittlung der [X.] zu 2 kam es zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 1, dem Geschäftsführer der [X.] zu 3. Die Beklagte zu 3 befaßt sich mit der Vermittlung von Geldanlagen. Der [X.] zu 1 und die Beklagte zu 2 suchten die Klägerin zu einem Beratungsge-spräch auf. Der Beklagte zu 1 stellte sich mit einer Visitenkarte vor, die keinen Hinweis auf die Beklagte zu 3 enthielt, und präsentierte einen Prospekt der [X.] (im folgenden: C.

GmbH) über eine stille Beteiligung an dieser [X.]. Die C.

GmbH war als atypisch stille [X.]erin an der [X.]

AG (im folgenden: [X.]) beteiligt, die im sogenannten Warenstreckenhandel tätig war. Auf dem Einband des Prospekts war ein kleiner Aufkleber mit dem [X.]amen, der Anschrift und der Telefon- sowie der Faxnummer der [X.] zu 3 angebracht. Der Beklagte zu 1 empfahl der Klägerin die Beteiligung an der [X.]GmbH. Unter dem 26. März 2002 unterzeichnete sie einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung an dieser [X.] in Höhe von 75.000 • nebst 3 % Agio (2.250 •). In dem Vertragsformular war als [X.] die Beklagte zu 3 angegeben.

Ende 2002 setzte sich der Gründer und Initiator der aus mehreren Un-ternehmen bestehenden [X.] mitsamt den [X.] ab. Über das Vermögen der [X.] wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beteiligung der Klägerin ist wertlos geworden.

Die Klägerin behauptet, sie sei von den [X.] nicht ausreichend beraten worden. Insbesondere sei ihr Wunsch, eine sichere Geldanlage zur Ergänzung ihrer Rente zu erhalten, nicht berücksichtigt worden. Zudem hätten die [X.] keinerlei Prüfung der von ihnen empfohlenen Investition vorge-- 4 -

nommen. Überdies sei bereits vor dem [X.] in Zeitschriften und im [X.] vor einer Beteiligung an der [X.] gewarnt worden. Bei richtiger Beratung und Aufklärung wäre sie die Beteiligung nicht eingegangen.

Die Klage, die auf Schadensersatz in Höhe der an die [X.]GmbH geleisteten Mittel gerichtet ist, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Erwägung ver-neint, der Verlust der Anlage der Klägerin sei nicht auf eine etwaige unzurei-chende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung an der [X.], sondern auf die Veruntreuung der der C.

Unternehmens-gruppe anvertrauten Gelder durch einen der Initiatoren. Diese Ansicht vermag der [X.] nicht zu teilen.

Sie widerspricht, wie die Revision mit Recht rügt, der Rechtsprechung des [X.], nach der derjenige, der einen [X.] über die wirtschaftlichen Risiken eines Modells umfassend aufzuklären hat und der gegen seine Pflichten verstößt, grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen - 5 -

Anlageentscheidung verbundenen Schäden haftet, und zwar insbesondere auch für solche aus Untreuehandlungen eines Modellinitiators, da der Schaden nicht erst mit der Veruntreuung der zur Anlage überlassenen Gelder eintritt, sondern bereits mit der Eingehung der Beteiligung ([X.], Urteil vom 5. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1355, 1357 f m.w.[X.]). Schon deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Klageabweisung gegen die [X.] zu 2 und 3 bestätigt hat. Denn das Berufungsgericht hat das [X.] eines fiVermittlungs- oder [X.] mit der [X.] zu 3 angenommen und bezüglich der [X.] zu 2 dahinstehen lassen, so daß für das Revisionsverfahren insoweit das Bestehen (auskunfts-)vertraglicher [X.] zu unterstellen ist.

2. Soweit das Berufungsgericht einen [X.] Vertrags-schluß zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 1 unter Hinweis darauf verneint hat, daß der Beklagte zu 1 die Vertragsverhandlungen als [X.] der [X.] zu 3 geführt habe, hat es sich, wie die Revision zu Recht rügt, mit erheblichem Vortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt. [X.]ach der ständigen Rechtsprechung des [X.] geht bei einem unternehmensbezogenen Geschäft der Wille der Parteien zwar im Zwei-fel dahin, den Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens zu schließen (z.B.: [X.], Urteil vom 11. Dezember 1996 - [X.] - [X.]JW-RR 1997, 527, 528 m.w.[X.].). Dies setzt allerdings voraus, daß der Handelnde hinreichend deutlich macht, für ein Unternehmen aufzutreten, § 164 Abs. 2 [X.] (z.B.: [X.] [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 164 Rn. 25 m.w.[X.].). Der vorliegende Sachverhalt gibt Anlaß zu zweifeln, ob der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Beratung für Klägerin ausreichend erkennbar nur als Geschäftsführer der Be-- 6 -

klagten zu 3 auftrat. Er hatte sich der Klägerin gegenüber unter Vorlage einer Visitenkarte vorgestellt. Diese Karte enthielt keinen Hinweis auf die Beklagte zu 3, sondern lediglich die persönlichen Angaben des [X.] zu 1. Hinzu tritt, daß unter dem [X.]amen des [X.] zu 1 der Text "Partnerschaft für fi-nanzielle Unabhängigkeit" vermerkt war. Auf der Rückseite war gedruckt: "Wie mache ich aus 50.000 • in zehn Jahren 500.000 • seriös und kompetent!". Dies war geeignet, den Eindruck erwecken, der Beklagte zu 1 handele (auch) selbst als Anlagevermittler und nicht (nur) als Geschäftsführer einer GmbH. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter Einbeziehung dieses Ge-sichtspunktes erneut umfassend zu würdigen haben.

3. Für das neue Verfahren weist der [X.] weiterhin auf folgendes hin:

a) Ein [X.] als solcher ist unter Zugrundelegung des [X.] Sach- und Streitstandes zustande gekommen. Bei einer Anlagevermitt-lung wird zwischen dem [X.] und einem Vermittler ein Aus-kunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend geschlossen, wenn der Interessent deutlich macht, daß er auf eine bestimmte Anlagenentschei-dung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit aufnimmt (z.B.: [X.]surteile vom 11. September 2003 - [X.] - [X.], 2064, 2065; vom 13. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.]JW 2002, 2641, 2642; vom 13. Januar 2000 - [X.]/99 - [X.]JW-RR 2000, 998 und vom 13. Mai 1993 - [X.] - [X.]JW-RR 1993, 1114). Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Anlage für die Klägerin - die Investition umfaßte einen Großteil ihres Vermögens und soll-te ihr eine zusätzliche Rente zum Lebensunterhalt verschaffen - und das [X.] Auftreten des [X.] zu 1 führen zu dem Schluß, daß die [X.] 7 -

rin dessen besondere Kenntnisse und Verbindungen in bezug auf die Beteili-gung an der [X.] in Anspruch nehmen wollte. Mit Beginn der immerhin eineinhalbstündigen Beratung hat der Beklagte zu 1 die gewünschte Tätigkeit aufgenommen. Zu klären bleibt allerdings, ob er hierbei im eigenen [X.]amen handelte, als Geschäftsführer der [X.] zu 3 oder gar in beiden Rollen und inwieweit die Beklagte zu 2 gleichfalls in [X.] ([X.] Beziehungen zur Klägerin stand.

b) [X.]ach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß diejenigen [X.], mit denen die Klägerin in auskunftsver-traglichen Beziehungen gestanden hat, ihre hieraus folgenden Pflichten schuldhaft verletzt und die Klägerin geschädigt haben, so daß diese einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 [X.] hat.

[X.]) Der zwischen dem [X.] und dem Anlagevermittler zustande gekommene [X.] verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den [X.] des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. [X.] der Vermittler - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, der den Beitritt zu einer [X.] mit einer Vielzahl von rein kapitalmäßig beteiligten [X.]ern zum Gegenstand hat, die untereinander in keinerlei persönli-chen oder sonstigen Beziehungen stehen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 1981 - [X.] - [X.]JW 1981, 2810), muß er, um seiner Auskunftspflicht zu genü-gen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" den [X.] darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Be-teiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig - 8 -

und richtig sind ([X.]surteil vom 12. Februar 2004 - [X.] - [X.], 631, 633), da der Prospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger ist ([X.]Z 115, 213, 218 f). Liegen keine objektiven Daten vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil offenle-gen ([X.]surteile vom 13. Januar 2000 und 13. Mai 1993 [X.]O).

[X.]) Gegen diese Pflichten ist nach dem derzeitigen Sach- und Streit-stand zumindest hinsichtlich der in dem Prospekt der C.

GmbH enthalte-nen Angaben zur [X.] und zur Besicherung der ange-legten Mittel verstoßen worden. Die [X.] haben zwar vorgetragen, die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben seien der Klägerin erläutert [X.]. Sie haben jedoch nicht behauptet, die Angaben zuvor auf Plausibilität ü-berprüft und die Klägerin auf Mängel hingewiesen zu haben. Hierzu bestand jedoch Veranlassung.

(1) Der Prospekt suggerierte - für den sorgfältigen Anlagevermittler durchschaubar - unzutreffend eine von den [X.]ern unabhängige, ex-terne wirksame [X.] (siehe [X.]). Durch den Hinweis auf die obligatorische Jahresabschlußprüfung und deren "vorweggenommene Wirkung" wurde - trotz des allgemein gehaltenen Hinweises auf das Risiko ei-ner vorsätzlichen Schädigung durch Mitarbeiter (S. 14 [X.]r. 9 des Prospekts) - der Eindruck erweckt, die [X.]er seien vor einer mißbräuchlichen Ver-wendung ihrer Gelder weitgehend geschützt. Verstärkt wurde diese Erwartung durch die auf Seite 15 des Prospekts enthaltene Aussage, die [X.] werde bei fachlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen durch exter-ne Berater unterstützt, so daß Fehlentscheidungen der [X.] - 9 -

weitgehend vermieden würden. Weiter wurde der Eindruck der Sicherheit der Anlage dadurch gestützt, daß nach § 11 des [X.] dem Anle-ger ein Anspruch auf Besicherung seines Auseinandersetzungsguthabens ein-geräumt wurde und in § 12 des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] umfangreiche Sicherungsabtretungen zu deren Gunsten vereinbart waren.

Die einmal jährlich stattfindende reguläre Abschlußprüfung nach §§ 316 [X.] vermag im Rahmen ihrer "Vorwirkung" allenfalls langfristig ange-legte Mißbräuche bei der Verwendung von Anlegergeldern zu behindern. Sie ist aber kein wirksames Mittel gegen die Verschiebung von Vermögenswerten zwischen den Prüfungen, sofern der Handelnde die Entdeckung bei dem [X.] Prüfungstermin in Kauf nimmt. Die Besicherung des Auseinanderset-zungsguthabens ist für den Anleger nutzlos, wenn ein solches Guthaben - etwa infolge der Insolvenz der [X.] - nicht existiert. Gleiches gilt für die Si-cherungsabtretungen zwischen der [X.] und der C.

GmbH, wenn die abgetretenen Forderungen wertlos sind.

[X.]ach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sach- und Streit-stand ist weiter davon auszugehen, daß eine effektive Mittelverwendungskon-trolle im Bereich der [X.]-Gruppe auch nicht in sonstiger Weise stattfand. Die Klägerin hat behauptet, bei der [X.] sei erst ab Mai 2002 eine [X.] eingeführt worden. Bei der C.
GmbH sei eine solche überhaupt nicht erfolgt. Die [X.] sind dem lediglich mit dem Hinweis auf die nach dem Beteiligungsvertrag bestehende Möglichkeit der stillen Gesell-schafter, ihr Kontrollrecht auszuüben, entgegengetreten. Hierüber sei die Klä-gerin auch belehrt worden. Die Behauptung der Klägerin zu der unterbliebenen - 10 -

gesellschafterunabhängigen [X.] ist unbestritten ge-blieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).

(2) In dem [X.] hätten die Auskunftsverpflichteten dem-entsprechend klarstellen müssen, daß eine effektive [X.] [X.] entgegen dem in dem Prospekt vermittelten Eindruck zumindest während eines laufenden Geschäftsjahres nicht gewährlei-stet war. Ferner wäre die Klägerin darüber zu belehren gewesen, daß § 11 des [X.] keine Sicherheit für die Einlage bedeutete. Sofern die Auskunftsverpflichteten zu einer Prüfung der Angaben des Prospekts oder der Verhältnisse innerhalb der Unternehmensgruppe außerstande waren, hätten sie die unterlassene Kontrolle offenlegen müssen. Darauf, daß - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - die [X.] nicht selbst die Verpflichtung übernommen hatten, die konkrete Verwendung des von der Klägerin eingesetz-ten Kapitals zu kontrollieren, kommt es nicht an.

[X.]) Das Verschulden der Auskunftsverpflichteten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Es entspricht ferner der Lebenserfahrung, daß ein [X.] für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (ständige Rechtsprechung des [X.], z.B.: [X.]sbeschluß vom 22. De-zember 2004 - [X.]/04; [X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.]/02 - ZIP 2004, 1104, 1106 m.w.[X.].).

4. Dem [X.] ist eine abschließende Sachentscheidung wegen der noch nachzuholenden tatrichterlichen Feststellungen nicht möglich, weshalb die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-- 11 -

rückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der neuen Entscheidung - 12 -

wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rü-gen der Revision zu befassen, auf die einzugehen, für den [X.] keine Veran-lassung besteht.

[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 185/04

17.03.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. III ZR 185/04 (REWIS RS 2005, 4425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4425

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