Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 AZR 209/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 5417

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Gegenstand

Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2011 - 8 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersrente und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

[X.]ie am 29. [X.]ezember 1948 geborene Klägerin war vom 1. Juli 1979 bis zum 31. [X.]ezember 2008 zunächst bei den [X.] der [X.], der [X.] und der [X.], und zuletzt bei der [X.] beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2009 bezieht sie eine gesetzliche Rente und von der [X.] eine vorgezogene betriebliche Altersrente nach der „Versorgungsordnung 1995 in der Fassung vom 1. Juli 1995“ der [X.] (im Folgenden: [X.]) iHv. monatlich 671,31 Euro brutto.

3

[X.]ie [X.], bei der es sich um eine Gesamtzusage handelt, enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

[X.]e

        

(1)     

[X.] nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung 1995 sind alle Mitarbeiter, die am 01.07.1995 in einem [X.]eschäftigungsverhältnis mit [X.] (= ‚[X.]‘) stehen oder später eintreten (‚[X.]e’).

        

…       

        
        

§ 2     

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:

                 

a)    

Altersrente

(§ 6) 

                 

b)    

Vorgezogene Altersrente

(§ 7) 

                 

…       

        
        

§ 5     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

[X.]as ruhegeldfähige Einkommen wird für jeden [X.]en erstmals bei [X.] und dann an jedem nachfolgenden 01. Juli ([X.]) festgestellt. …

        

(2)     

[X.]ie Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgt aus dem 13fachen des am [X.] geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. bei Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt im Sinne der Leistungsrichtlinien).

                 

[X.]ieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den [X.]etrag bis zum 12fachen der jeweils am [X.] geltenden monatlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und ggf. in den Teil, der das 12fache dieser [X.]eitragsbemessungsgrenze (Teil [X.]) übersteigt.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Altersrente

        

(1)     

Scheidet ein [X.]er zu seinem normalen Pensionierungstag (Alter 65) aus den [X.]iensten von [X.] aus, so erhält er eine lebenslang zahlbare Altersrente.

        

(2)     

[X.]ie jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gem. § 5 bis zu den [X.]eitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz ‚[X.]eitragsbemessungsgrenze’ genannt) und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil [X.]) gem. § 5 oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit gem. § 4.

        

§ 7     

        

Vorgezogene Altersrente

        

(1)     

Scheidet ein [X.]er wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den [X.]iensten des Unternehmens aus, so erhält er eine vorzeitige, sofort beginnende Altersrente. [X.]ieses gilt analog für [X.]egünstigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

        

(2)     

Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können [X.]e eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger [X.]ienstzeit und Vollendung des 55. Lebensjahres aus den [X.]iensten von [X.] ausscheiden.

        

(3)     

[X.]ie vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersrente gem. § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit. Erfolgt die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, so wird die vorgezogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns) gezahlt.“

4

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SG[X.] VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. [X.]ezember 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 4561) hatte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten für das [X.] auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. [X.]urch Art. 2 Nr. 4 des [X.] der [X.]eitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]eitragssatzsicherungsgesetz - [X.]SSichG) vom 23. [X.]ezember 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 4637) wurde § 275c in das SG[X.] VI eingefügt. [X.]iese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in [X.] und legte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten (West) für das [X.] auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SG[X.] VI die ungerundeten Ausgangswerte für die [X.]estimmung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. [X.]ies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der [X.]eitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SG[X.] VI auswirkte und auswirkt. So wurde die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SG[X.] VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 ([X.]) vom 9. [X.]ezember 2003 ([X.]G[X.]l. I. S. 2497) für das [X.] auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 ([X.]G[X.]l. I S. 3098) für das [X.] auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 ([X.]) vom 5. [X.]ezember 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2797) betrug die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das [X.] 63.600,00 Euro jährlich und 5.300,00 Euro monatlich.

5

Infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze für das [X.] verringerte sich die „[X.]“ der Klägerin nach § 7 [X.] um monatlich 167,20 Euro. [X.]ie gesetzliche Rente der Klägerin erhöhte sich wegen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze für das [X.] um 9,46 Euro.

6

Mit ihrer am 21. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin unter [X.]erufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.]AGE 130, 214 und - 3 [X.]) aufgestellten Grundsätze gegen die von der [X.] vorgenommene [X.]erechnung ihrer vorgezogenen Altersrente gewandt und die Auffassung vertreten, ihre vorgezogene Altersrente sei ohne [X.]erücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze im [X.] zu berechnen. [X.]ie [X.] sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. [X.]ie Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Altersrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze berechnet werde.

7

[X.]ie Klägerin hat beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 4.258,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] aus jeweils 157,74 Euro erstmals seit dem 1. Februar 2009 und letztmals seit dem 1. April 2011 jeweils monatlich zu zahlen.

8

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie auf die [X.]erufung der [X.] abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. [X.]ie [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente der Klägerin nach der [X.] zutreffend berechnet. Die Klägerin kann weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung der §§ 5 und 6 [X.] noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente beanspruchen.

I. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente der Klägerin zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den Vorgaben der §§ 5 und 6 iVm. § 7 [X.]. Danach war die am [X.] geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Die [X.] ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Altersrente der Klägerin unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 zu berechnen ist. Dies hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt. Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c [X.] zum 1. Jan[X.]r 2003 lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der [X.] scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die [X.]en sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

1. Zwar hat der [X.] in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.], 214 und - 3 [X.] -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] [X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; [X.], 22, 23 ff.; [X.] [X.]G Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker [X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.]G 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224 a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Jan[X.]r 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

2. Diese Rechtsprechung hat der [X.] mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 [X.] - und - 3 [X.] -) zu Versorgungsregelungen in [X.] und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die [X.]en bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. An dieser Rechtsprechung, die [X.]. die [X.] betraf ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] -), hält der [X.] fest. Bei einer etwaigen [X.] der [X.] käme nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Altersrente von einer um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der durch § 275c [X.] „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese [X.]ebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 [X.] getroffenen Regelungen bestehen vielmehr weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 16). Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in §§ 5 und 6 [X.] ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - aaO; 21. April 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 23, [X.]E 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische Vertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Jan[X.]r 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Altersrente entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.] (17. Mai 1990 - [X.]/88 - [X.], [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] - [X.]E 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung zum 1. Jan[X.]r 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Jan[X.]r 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Jan[X.]r 2003 und die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

II. Die Klägerin kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass ihre von der Beklagten gezahlte Altersrente so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.

1. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der [X.]en infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine [X.] stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 verursachte [X.] der Klägerin von 167,20 Euro monatlich, dh. von ca. 20 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.] zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 21; [X.] 1. Febr[X.]r 2012 - [X.]/10 - Rn. 30 mwN).

b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für die Klägerin nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c SGB VI führt für die Klägerin, deren betriebliche Altersrente sich bei Eintritt des [X.], dh. ab dem 1. Jan[X.]r 2009, auf 671,31 Euro beläuft, zu einer [X.] von etwa 20 %. Diese [X.] ist für die Klägerin nicht untragbar.

Dabei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin hinzunehmende [X.] entsprechend den Erwägungen des [X.]s in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 [X.] - [X.]E 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 [X.]G ergangenen Entscheidung hatte der [X.] angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, [X.] mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften [X.]s des [X.] (11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Jan[X.]r 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c bb der Gründe, [X.]E 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines [X.] zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im [X.] stehende widerrufliche Teil des [X.] unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine [X.] von ca. 20 % auch vor dem Hintergrund, dass die Altersrente nach der [X.] Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass der Klägerin ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]    

        

    S. Hopfner    

                 

Meta

3 AZR 209/12

20.05.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 27. April 2011, Az: 30 Ca 8125/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 AZR 209/12 (REWIS RS 2014, 5417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5417

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