Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 AZR 244/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 5404

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - [X.] - vom 18. Oktober 2011 - 14 Sa 53/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2011 - 1 Ca 323/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Alterspension und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

Der am 7. Januar 1947 geborene Kläger war vom 1. September 1978 bis zum 14. Oktober 2009 bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der [X.], beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des [X.] mit der [X.] vom 18. Juli 1978 war Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

Als weitere Leistungen bieten wir Ihnen zu den jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen:

        

…       

        
        

-       

Nach einjähriger Betriebszugehörigkeit eine Zusage über Versorgungsleistungen gemäß unseres betrieblichen [X.]es. …“

3

Der [X.] der [X.] vom 30. Juli 1982 (im Folgenden: [X.] 82) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

Art. I

        

Kreis der Pensionsberechtigten            

        

Dieser [X.] gilt für alle ständig beschäftigten Mitarbeiter der [X.] (im folgenden kurz ‚Firma‘ genannt), soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden oder Zusatzregelungen bestehen (…).

        

Art. II

        

Voraussetzungen für Pensionsleistungen            

        

Pensionsleistungen (…) werden gewährt, wenn der Mitarbeiter

                 

a)    

vor Vollendung des 53. Lebensjahres in die Firma eingetreten ist und

                 

b)    

eine Wartezeit von einem vollen Dienstjahr erfüllt hat und

                 

…       

        
                 

d)    

die weiteren Voraussetzungen dieses [X.]s erfüllt.

                 

…       

        

Art. IV

        

Pensionsfähige Bezüge            

        

1)    

Als pensionsfähige Bezüge gilt der 13-fache monatliche Durchschnitt der Grundbezüge, die der Mitarbeiter in den letzten 2 Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden von der Firma bezogen hat. …

        

2)    

Die pensionsfähigen Bezüge werden unterteilt in

                 

a)    

den Teil bis zu der im [X.]punkt des Eintritts des [X.] geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und gegebenenfalls

                 

b)    

den diese jährliche [X.] übersteigenden Teil.

        

…       

        
        

Art. V

        

Alterspension            

        

1)    

Eine Alterspension erhalten Mitarbeiter, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind.

        

2)    

Die Alterspension wird auf der Basis der anrechenbaren Dienstzeit (Artikel [X.]) und der pensionsfähigen Bezüge (Artikel IV) berechnet.

        

3)    

Die Alterspension beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr:

                 

0,5 % des Teil der pensionsfähigen Bezüge, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung zum [X.]punkt des Ausscheidens nicht übersteigt

                 

zuzüglich

                 

2,0 % des Teils der pensionsfähigen Bezüge, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

                 

…       

        

Art. VI

        

Vorzeitige Alterspension            

        

1)    

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma mit deren Zustimmung ausscheiden, erhalten eine vorzeitige Alterspension, wenn sie 15 anrechenbare Dienstjahre erfüllt haben.

                 

…       

        

2)    

Die vorzeitige Alterspension berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Alterspension gemäß Artikel V, jedoch unter Zugrundelegung der pensionsfähigen Bezüge zum [X.]punkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit, wobei wegen des früheren Rentenbeginns eine Kürzung der erworbenen Altersrente gemäß folgender Tabelle erfolgt:

                 

Alter bei vorzeitiger Pensionierung

Prozentsatz der erworbenen Altersrente

                 

50    

52,1 %

                 

…       

…       

                 

60    

100,0 %

                                   
        

Zwischen den vollen Lebensaltern wird interpoliert.“

4

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 ([X.]I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten für das [X.] auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des [X.] der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 ([X.]I S. 4637) wurde § 275c in das [X.] eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in [X.] und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten (West) für das [X.] auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 [X.] die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 [X.] auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 ([X.]) vom 9. Dezember 2003 ([X.]I S. 2497) für das [X.] auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 ([X.]I S. 3098) für das [X.] auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 ([X.]) vom 2. Dezember 2008 ([X.]I S. 2336) betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das [X.] 64.800,00 Euro jährlich und 5.400,00 Euro monatlich.

5

Nach der vom Kläger bestrittenen Darstellung der [X.] fertigte diese am 12. Dezember 2003 folgenden Anhang [X.] zum [X.] 82:

        

„Der Artikel V (Alterspension) wird - rückwirkend - bzgl. außerordentlicher Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze wie folgt abgeändert:

        

Sollte sich die Beitragsbemessungsgrenze (‚[X.]‘) über den Rahmen des § 159 [X.] hinaus verändern, wird die Betriebsrente mit dem Gehalt am Tage vor der Änderung der [X.] und der Betriebsrente mit der geänderten [X.] und dem anwendbaren Gehalt zum [X.]punkt des [X.] verglichen und die jeweils für die Mitarbeiter günstigere Variante gewählt.“

6

Der Kläger erhält von der [X.] seit dem 14. Oktober 2009 eine vorgezogene betriebliche Alterspension [X.]. 998,55 Euro monatlich. Diese passte die Beklagte zum 1. Januar 2011 auf 1.013,63 Euro an. Seit dem 1. November 2011 bezieht der Kläger zudem eine vorgezogene gesetzliche Altersrente.

7

Infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das [X.] verringerte sich die „[X.]“ des [X.] nach Art. VI [X.] 82 um monatlich 229,00 Euro. Die gesetzliche Rente des [X.] erhöhte sich wegen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das [X.] um 39,16 Euro.

8

Mit seiner am 24. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.] 130, 214 und - 3 [X.]) aufgestellten Grundsätze gegen die von der [X.] vorgenommene Berechnung seiner vorgezogenen Alterspension gewandt und die Auffassung vertreten, seine vorgezogene Alterspension sei ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im [X.] zu berechnen. Der [X.] 82 sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. Die Lücke, die auch durch den behaupteten Anhang [X.] zum [X.] 82 nicht beseitigt worden sei, sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Alterspension unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.094,37 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn in der [X.] vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 eine monatliche Firmenpension zu zahlen in Höhe von 1.265,06 Euro brutto;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ab 1. November 2011 an ihn eine monatliche Firmenpension zu zahlen in Höhe von 1.225,90 Euro brutto.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die [X.]orinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des [X.] nach dem [X.] 82 zutreffend berechnet. Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Kläger nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung der Art. I[X.] Nr. 2 und Art. [X.] Nr. 3 [X.] 82 eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Alterspension beanspruchen. Er kann auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der [X.]ersorgungsregelungen verlangen.

I. Die Beklagte hat die vorgezogene Alterspension des [X.] zutreffend ermittelt. Die Berechnung entspricht den [X.]orgaben in Art. I[X.], [X.] und [X.]I [X.] 82. Danach war die zum [X.]punkt des Ausscheidens des [X.] im Jahr 2009 geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Der [X.] 82 ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Alterspension des [X.] unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 zu berechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der [X.] 82 infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB [X.]I zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden und ob eine etwaige Lücke des [X.] 82 durch die von der Beklagten behauptete Regelung im [X.]ang III beseitigt worden ist. Eine ergänzende Auslegung des [X.] 82 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die [X.]en sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

1. Zwar hat der [X.] in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.] 130, 214 und - 3 [X.] -; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] BetrA[X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; [X.], 22, 23 ff.; [X.] BetrA[X.]G Stand August 2012 Bd. I ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker BetrA[X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto BetrA[X.]G 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224 a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, [X.]ersorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere [X.]ersorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich nach § 275c SGB [X.]I zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

2. Diese Rechtsprechung hat der [X.] mit seinen Urteilen vom 23. April 2013 (vgl. etwa - 3 [X.] - und - 3 [X.] -) zu [X.]ersorgungsregelungen in [X.] und Tarifverträgen ausdrücklich aufgegeben mit der Begründung, es bestünden mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke; unter Anlegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs lasse sich nicht feststellen, für welche Möglichkeit die [X.]en bzw. Tarifvertragsparteien sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. Dies gilt auch für die dem Kläger erteilte [X.]ersorgungszusage nach dem [X.] 82. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem [X.] 82 um eine Gesamtzusage oder um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt. Die Regelungen des [X.] 82 enthalten in beiden Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen hat, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten [X.]erkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten [X.]en) ausgerichtet sein muss (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 475/11 - Rn. 15 mwN). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende [X.]altspunkte für einen hypothetischen [X.]willen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende [X.]ertragsauslegung grundsätzlich aus (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - aaO). Hierdurch werden die [X.]en vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - I[X.] ZR 12/11 - Rn. 73 mwN).

3. Entgegen der Ansicht des [X.] kommt bei dem [X.] 82 unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer [X.]ertragsparteien nicht nur eine Ergänzung des [X.]ertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Alterspension von einer um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der durch § 275c SGB [X.]I „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese [X.]ebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. [X.]ielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Art. I[X.] Nr. 2 und Art. [X.] Nr. 3 [X.] 82 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in Art. I[X.] Nr. 2 und Art. [X.] Nr. 3 [X.] 82 ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten [X.]ersorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 23, [X.] 130, 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich typische [X.]ertragsparteien im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der [X.]ersorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso käme eine Lückenschließung dergestalt in Betracht, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung der Alterspension entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.] (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] 910/95 - [X.] 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente [X.]ersorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Januar 2003 und die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

Aus den Broschüren der Beklagten zur [X.] Sicherung ergeben sich keine [X.]altspunkte dafür, welche Regelungen die [X.]en getroffen hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergesehen hätten.

Nach den Angaben in den Broschüren ist es Ziel des [X.] 82, dass ein Mitarbeiter, der aus Altersgründen nach 40 Dienstjahren ausscheidet, zusammen mit der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa 80 % seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der letzten zwei Beschäftigungsjahre als monatliche Altersrente erhalten soll. Damit wurden lediglich die seinerzeitigen [X.]orstellungen der Beklagten von den angestrebten Leistungen wiedergegeben. Durch den [X.] 82 ist den Arbeitnehmern jedoch gerade keine Gesamtversorgung mit einem bestimmten [X.]ersorgungsniveau zugesagt worden. [X.] ist in der Broschüre aus dem [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass [X.]oraussetzung für die Erreichung des angestrebten Ziels ist, dass sich das Leistungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wesentlich ändert, da die Alterspension nach dem [X.] 82 unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird. Daraus war zu entnehmen, dass Änderungen der für die gesetzliche Rente maßgebenden Bestimmungen zu einer Änderung des angestrebten [X.]ersorgungsniveaus führen konnten. [X.]altspunkte für eine möglicherweise erforderlich werdende [X.]ertragsergänzung bei einer „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich hieraus nicht.

II. Der Kläger kann auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht verlangen, dass seine von der Beklagten gezahlte Alterspension so berechnet wird, als wäre die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt.

1. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des [X.]ertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des [X.]ertrags geworden sind, nach [X.]ertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den [X.]ertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese [X.]eränderung vorausgesehen hätten; eine [X.]ertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten [X.]ertrag nicht zugemutet werden kann.

2. Diese [X.]oraussetzungen liegen nicht vor. Eine [X.]ertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die [X.]ersorgungsvereinbarung der [X.]en infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB [X.]I lückenhaft geworden sein könnte. Eine [X.]ertragslücke stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen (vgl. [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 19). Die durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte [X.]ersorgungseinbuße des [X.] von 229,00 [X.] monatlich, dh. von ca. 18,7 %, ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten [X.]ertrag unzumutbar wäre.

a) Nicht jede einschneidende [X.]eränderung der bei [X.]ertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten [X.]erhältnisse rechtfertigt eine [X.]ertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten [X.]ertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.] zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 21; [X.] 1. Februar 2012 - [X.]III ZR 307/10 - Rn. 30 mwN).

b) Das Festhalten an der unveränderten [X.]ersorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich und 6.000,00 [X.] jährlich nach § 275c SGB [X.]I führt für den Kläger, dessen betriebliche Alterspension sich bei Eintritt des [X.]ersorgungsfalls, dh. ab dem 14. Oktober 2009, auf 998,55 [X.] belief, zu einer [X.]ersorgungseinbuße von etwa 18,7 %. Diese [X.]ersorgungseinbuße ist für den Kläger nicht untragbar.

Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende [X.]ersorgungseinbuße entsprechend den Erwägungen des [X.]s in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 [X.] 26/72 - [X.] 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 BetrA[X.]G ergangenen Entscheidung hatte der [X.] angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, [X.] mit dem ehemaligen Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften [X.]s des [X.] (11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23 mwN; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 [X.] der Gründe, [X.] 113, 140) zur Wirksamkeit der [X.]ereinbarung eines [X.] zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im [X.] stehende widerrufliche Teil des [X.] unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist entgegen der Ansicht des [X.] eine [X.]ersorgungseinbuße von 18,7 % auch vor dem Hintergrund, dass die Alterspension nach dem [X.] 82 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen [X.]ereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    [X.]    

        

    S. Hopfner    

                 

Meta

3 AZR 244/12

20.05.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Karlsruhe, 25. März 2011, Az: 1 Ca 323/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 AZR 244/12 (REWIS RS 2014, 5404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5404

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