Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. 2 StR 23/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3854

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[X.]/03vom19. März 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Herstellens von [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2002 im Strafausspruch mit [X.] aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Der Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom28. September 2001 wegen unerlaubten Herstellens von [X.] im [X.] § 2 Abs. 1 [X.] in zwei Fällen (§ 96 Nr. 4 [X.]) zu einer zur Bewährungausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf sei-ne Revision hatte der [X.] durch Beschluß vom 26. April 2002 das Urteil [X.] mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einigerAsservate aufgehoben und an das [X.] zurückverwiesen. Dem lagzugrunde, daß das [X.] eine rechtsstaatswidrige [X.] - das Verfahren war insbesondere nach der Zurückverweisung über dreiJahre nicht gefördert worden - nicht berücksichtigt [X.] 3 -Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr unter [X.] [X.] Verfahrensverzögerung zu einer zur Bewährungausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von [X.] und fünf Monaten) verurteilt, ohne allerdings das Maß der [X.] exakt zu bestimmen. Dagegen richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der Sachrüge.Das Rechtsmittel hat Erfolg. Bei Verletzung des [X.] nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen,sondern, worauf der [X.] in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das [X.] Kompensation durch Vergleich der [X.] mit der tatsächlich verhäng-ten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen ([X.], 52; [X.], 177 f, [X.], 343 f). Da das [X.] dies unterlassen hat,kann der Strafausspruch erneut keinen Bestand haben. Einen Extremfall, beidem die nicht verschuldete Verfahrensverzögerung nicht mehr im [X.] kompensiert werden könnte, sieht der [X.] - entgegen der [X.] Revision - nicht gegeben.Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung desangefochtenen Urteils gegenstandslos. Auf die zutreffenden Ausführungen [X.] zur Kostenbeschwerde weist der [X.] hin.[X.] Fischer

Meta

2 StR 23/03

19.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2003, Az. 2 StR 23/03 (REWIS RS 2003, 3854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3854

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