Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. 2 StR 55/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3438

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[X.]/02vom26. April 2002in der Strafsachegegenwegen Herstellens von [X.] ohne Erlaubnis- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2002 be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 28. September 2001 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. DieAnordnung der Einziehung der [X.], 31 und 41 ([X.]) bleibt jedoch mit den dazu getroffe-nen Feststellungen bestehen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten, nachdem der [X.] mit [X.] 3. Dezember 1997 (2 [X.] = [X.]St 43, 336 ff.) ein freisprechendes[X.]eil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von [X.] ohne Erlaubnis(§ 96 Nr. 4 [X.]) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem [X.] und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es "diesichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im [X.]: 580/94, 536/[X.] diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellenund materiellen Rechts gesttzte Revision des Angeklagten. Das [X.] zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im rigen ist es im Sinne des § 349Abs.2 StPO unbegrt.Zwar hat die [X.] im Rahmen der Strafzumessung ausdrcklichzugunsten des Angeklagten bercksichtigt, daß "die Taten nunmehr sieben bisacht Jahre [X.] reicht indessen nicht aus, da - wie die Revision zu Recht mit derVerfahrensrltend macht - auch Anlaß zur Prfung bestand, ob das inArt. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtlicheEntscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverzrung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu [X.] wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Be-schleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung [X.] kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. [X.] NStZ 1997, 591; [X.]St 46,160, 172 ff., [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 1, 3, 7, 13m.w.N.; zuletzt [X.], [X.]. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01).Nach der Entscheidung des [X.]s vom 3. Dezember 1997 lagen dieAkten ab 13. Januar 1998 dem [X.] wieder vor. Trotz wiederholter Hin-weise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zustige [X.] erst am17. April 2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2001 be-stimmt. [X.] eine solche Verzrung sind aus den Akten nicht zu erse-hen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in [X.] 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den [X.] -spruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit undtte im Rahmen der Strafzumessung zustzlich strafmildernd bercksichtigtwerden mssen. Daran fehlt es hier.Keinen Bestand haben kann auch die [X.], soweitandere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenst(Nr. 28, 31und 41 - Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die - nach derAuffrung in den angewendeten Vorschriften - wohl auf § 98 [X.] gesttzteEinziehung der sichergestellten [X.] voraus, [X.] diese sich [X.] abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem [X.]eil ist dies - abgesehen von [X.] 28, 31 und 41 des [X.] Nr. 580/94 - nicht eindeutig zuentnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalrer [X.] 5 -Zur R, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten [X.], bemerkt der [X.] erzend: [X.] war, was die Revision nicht vortrt, "mit der Sicherstellung deraufgefundenen Gegenstinverstanden" (Vermerk der [X.] vom 20. Juli 1994).Jke Detter [X.] Elf

Meta

2 StR 55/02

26.04.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. 2 StR 55/02 (REWIS RS 2002, 3438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3438

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