Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. V ZR 250/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4810

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom21. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung der [X.] zu 2 und 3 gegen [X.] des Senats vom 10. Oktober 2002 gibt zu abweichenderBeurteilung keinen Anlaß.Gründe:[X.] hat mit [X.]uß vom 10. Oktober 2002 die Annahme der Re-vision der [X.] zu 2 und 3 gegen ein Urteil des [X.] gemäß § 554b ZPO a.F. abgelehnt. Gegen dieses Urteil und [X.] des Senats haben die [X.] zu 2 und 3 Verfassungsbeschwerdeeingelegt. Sie sehen sich durch die Entscheidungen in ihren Grundrechten ausArt. 14 Abs. 1 GG und, weil auch die Willkürgrenze überschritten sei, aus Art. 2Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.Mit der vorliegenden Gegenvorstellung erstreben die [X.] zu 2und 3 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Oktober 2002 und [X.] ihrer Revision.- 3 -II.Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.Mit der Entscheidung des Senats, die Annahme der Revision gemäߧ 554b ZPO a.F. abzulehnen, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig gewor-den. Die mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung die-ser Entscheidung würde die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochte-nen Urteils wieder in Frage stellen und gegebenenfalls rückwirkend beseitigen.Dafür bot jedoch die Zivilprozeßordnung jedenfalls in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Grundlage (vgl. [X.], [X.]. [X.] Juni 1980, [X.], NJW 1981, 55; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 567Rdn. 27 m.w.N.). Die hier einschlägigen Verfahrensvorschriften können mithinnicht - wie unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes ansich geboten (vgl. [X.] 49, 252, 256; 60, 96, 98 f) - dahin ausgelegt wer-den, daß die Gegenvorstellung in den Fällen einer Grundrechtsverletzung aus-nahmsweise als Rechtsbehelf statthaft ist. Auch aus Gründen wirksamenGrundrechtsschutzes sind die Fachgerichte nach der bisherigen Rechtspre-chung des [X.] (vgl. [X.] 104, 357) nicht ver-pflichtet, einen Rechtsbehelf zuzulassen, den die Auslegung der [X.] nicht ermöglicht ([X.] 72, 119, 121).Ob aus § 321a ZPO anderes folgt (vgl. insoweit für [X.]üsse, die [X.] materielle Rechtskraft herbeiführen, [X.], [X.]. v. 7. März 2002, [X.], NJW 2002, 1577, zur Veröffentlichung in [X.]Z 150, 133 vorgesehen),bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar wird eine [X.] Anwendung dieser Vorschrift für das Revisionsgericht ebenso diskutiert wie- 4 -eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen andere Ver-fahrensgrundrechte als den Anspruch auf rechtliches Gehör [X.], [X.], 2743, 2746, 2747 jeweils m.w.N.). Eine Heranziehung der [X.] hier jedoch schon deshalb aus, weil für das Revisionsverfahren nach§ 26 Nr. 7 EGZPO weiterhin die Zivilprozeßordnung in der bis zum [X.] 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da diese Gesetzesfassung [X.] § 321a ZPO entsprechende Vorschrift kennt, kann für ihre [X.] das Revisionsgericht auch der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verfah-rensgrundsätze für das Revisionsverfahren (§ 557 ZPO a.F.) nichts entnom-men werden.Tropf [X.] Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 250/01

21.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. V ZR 250/01 (REWIS RS 2003, 4810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4810

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.