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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 144/13
vom
11. Juni
2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni
2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 19.
Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu
folgenden Bemerkungen:
Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen sowie
die Ausführungen sämtlicher Sachverständiger der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (hier UA S.
24 bis 46). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne
die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfeh-lerhaft und könnte unter -
hier wegen der weiteren Ausführungen UA S.
46 bis 62 allerdings nicht gegebenen -
Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 1998 -
4 [X.], [X.], 277 mwN).
Tolksdorf Pfister Mayer
Gericke Spaniol
Meta
11.06.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2013, Az. 3 StR 144/13 (REWIS RS 2013, 5168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5168
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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