Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 3 StR 121/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5490

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 121/13

vom
28. Mai
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2.: Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai
2013 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat -
erneut -
Anlass zu folgenden Be-merkungen:

Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von [X.] sind. Der wörtlichen Zitierung der Feststellungen in jenen
Urteilen
bedarf es
dabei indes nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl. Rn.
268). Ebenso ist die Wiedergabe des vollständigen [X.] unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen wegen ausländerrechtlicher Vergehen bei einer Verurteilung wegen einer [X.] unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren und aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S.
8
bis 26). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Fest-stellungen oder -
gleichsam als Anhang dazu -
der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrich-ter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter -
hier wegen der weiteren Ausführungen UA S.
29
bis 44
allerdings nicht gegebenen -
Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
April 1998 -
4 [X.], [X.], 277 mwN).

Tolksdorf Pfister Schäfer

Mayer

Gericke

Meta

3 StR 121/13

28.05.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 3 StR 121/13 (REWIS RS 2013, 5490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5490

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Strafurteilsinhalt: Wiedergabe des Inhalts überwachter Telekommunikation


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