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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 122/11
vom
8. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung
zu 2.: Steuerhinterziehung
zu 3.: Steuerhinterziehung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juni
2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2010 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:
1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "inflationäre Verwendung" des Be-griffs "Kumpane" [X.], ist es zwar zutreffend, dass die Begründung eines Ur-teils -
schriftlich wie mündlich -
sachlich sein soll (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
August 1999 -
3 [X.], [X.], 293). [X.], persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso un-tunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2001 -
2 [X.], [X.], 303; [X.], Beschluss vom 9. Juli 1998 -
4 [X.], [X.], 261). Aus den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend erkennbar, dass die [X.] den Begriff "Kumpan" (der dem altfranzösi-schen Begriff "compain" für "Genosse" entlehnt ist, vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. 2007) hier wertungsfrei im Sinne von "Tatgenossen" und syno-nym zu den -
sachlich zutreffenden -
Begriffen "Mittäter" bzw. "Mitglied einer Bande" verwendet. Es ist deshalb nicht zu besorgen, die [X.] habe -
3
-
sich bei der Verhängung der Strafen rechtsfehlerhaft
von sachfremden [X.] leiten lassen.
2. Rechtsfehlerfrei hat die [X.] einen Antrag auf Einholung ei-nes psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemach-ten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2005 -
2 [X.], [X.], 281; [X.], Beschluss vom 25. November 2004 -
5 [X.], [X.], 207; [X.], Beschluss vom 18. Mai 1994 -
5 [X.], [X.], 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" -
hier einer Steuerhinterziehung -
ausgewirkt haben könnte. Zutreffend führt der [X.] aus:
"Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit des Angeklag-ten sind im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf seine Handlungsfähigkeiten
in der konkreten Tatsituation [X.] haben [X.], StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 44). Bei den hier begangenen Steuerhinterziehungen lässt sich ein solcher Einfluss einer etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen. Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des
Angeklagten (vgl. [X.]) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium [X.], [X.], 501); dazu waren sie ungeeignet. Vielmehr bestand der [X.] darin, längerfristig Gewinne auf Kosten des [X.] zu machen. Soweit die kriminellen Handlungen des Angeklagten aber schon nach dem [X.] unabhängig von einer etwaigen Suchtbeeinflussung
begangen [X.], brauchte die [X.] der
Frage, ob eine solche Sucht besteht, nicht nachzugehen."
Die Ausführungen der [X.] waren auch nicht mit Blick auf §
267 StPO geboten. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "[X.]" noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation -
4
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des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen dem Leser die [X.], die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2009 -
1 [X.], [X.], 183; [X.], [X.] vom 7. Dezember 2006 -
2 [X.], [X.], 720; [X.], [X.] vom 23. April 1998 -
4 [X.], [X.], 277; [X.] in [X.], § 267 Rn. 20).
Nack Wahl
Hebenstreit
Jäger [X.]
Meta
08.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 1 StR 122/11 (REWIS RS 2011, 5940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5940
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