Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 222/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6779

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
222/11

vom

3. Mai
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3.
Mai 2012
durch [X.] Dr. Krüger, die Richter
Dr. [X.] und Prof.
Dr.
SchmidtRäntsch, die
Richterin Dr.
Stresemann
und den Richter
Dr.
[X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
4. Zivilsenats des [X.] vom 7. September
2011
wird auf Kosten der
Kläger
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
300

.

Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eine von der [X.] auf ihrem Grundstück errichtete Garage weist in einem Abstand von etwa einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von 8,84 Meter und in einem Abstand von drei Metern eine Länge von 8,86 Meter auf. Aus dem Umstand, dass die Garage nach Art eines Parallelogramms errichtet
ist, folgern die Kläger, dass deren
"[X.]"
9,195 Meter beträgt und damit 0,195 Meter länger,
als nach der Bauordnung
zulässig
ist.
Das [X.] hat die Klage, mit der die Kläger den Rückbau der Garage auf neun
Meter verlangen, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das 1
2

-
3
-
Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die
Beschwer der Kläger übersteige 600

en diese ihre
in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

II.
Das Berufungsgericht schätzt die Beschwer der Kläger nach §
3 ZPO
auf 300

Maßgeblich sei, inwieweit ihr Grundstück durch die Überschreitung der sog. [X.] um 19,5 cm beeinträchtigt sei; auf Nachteile, die mit der Baulichkeit insgesamt verbunden seien, komme es nicht an.

III.
Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen [X.] fehlt (§ 574 Abs.
2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003 -
XII
ZB 191/02, [X.]Z 155, 21, 22).
1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der
Zulas-sungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Insbesondere sind die Vorschriften über die Bemessung der Beschwer von dem Berufungsgericht nicht in einer Weise angewandt worden, die den Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
und deshalb eine Entscheidung des [X.] erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
V
ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
bei der gebotenen Schätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses (§
3
ZPO)
nur auf die 19,5 cm abstellt, um welche die Garage die nach
der Bauordnung zulässige Länge von neun Metern
3
4
5

-
4
-
überschreitet. Auf eine Beeinträchtigung durch die Garage insgesamt kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kläger in erster Instanz nicht deren Abriss, son-dern nur deren Rückbau auf neun Meter erreichen wollten.
2. Ob das Berufungsgericht, welches zu Recht nachträglich über die Zulas-sung der Berufung entschieden hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011

III
ZR 338/09, NJW 2011, 926), zutreffend davon ausgegangen ist, dass kein Zulas-sungsgrund im Sinne von §
511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist im [X.] nicht zu prüfen (Senat,
Beschluss vom 6. Oktober 2011

V
ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011

XII
ZB 561/10 Rn. 16,
juris). Das gilt auch dann, wenn gegenüber der [X.] -
wie hier
-
der Vorwurf der Willkür erhoben wird.

6

-
5
-
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
3 ZPO.
Krüger

[X.]

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Ri[X.] Dr. [X.] ist infolge Urlaubs

verhindert zu unterschreiben.

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
5 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2011 -
4 U 39/11 -

7

Meta

V ZB 222/11

03.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 222/11 (REWIS RS 2012, 6779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6779

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