Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 3 AZR 6/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 11175

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer vorzeitigen Firmenrente - Anrechnung von Vordienstzeiten


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2014 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung einer vorzeitigen [X.].

2

Die im Mai 1961 geborene Klägerin war seit März 1992 bei der [X.] (im [X.]) beschäftigt. Diese wurde in der Folgezeit auf die [X.] (im Folgenden [X.]) - einem damals zum Konzern der [X.] gehörenden Unternehmen - verschmolzen. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.] im August 2001, um zur [X.] zu wechseln. [X.]eit dem 7. November 2001 war die Klägerin bei der [X.] als Flugbegleiterin tätig. In Nr. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 5. November 2001 ist vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechten und Pflichten [X.]. aus den „für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont. geltenden Tarifverträgen … in ihrer jeweils geltenden Fassung“ ergeben. Der Klägerin waren in Nr. 5 [X.]atz 1 ihres Arbeitsvertrags Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Nr. 5 [X.]atz 2 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen in einem Tarifvertrag geregelt sind, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt dieses Vertrags sind.

3

Mit [X.]chreiben vom 5. November 2001 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

        

Anrechnung der Vordienstzeit

        

[X.]ehr geehrte Frau …,

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die bei [X.] erbrachte Vordienstzeit auf Ihre technischen [X.] anrechnen können. Ihr fiktives Eintrittsdatum ist somit der

        

20.01.1992

        

Dieses Datum ist maßgeblich

        

•       

für die Berechnung der Krankenbezüge,

        

•       

für die Errechnung der Kündigungsfrist,

        

•       

bei der Gewährung von Flugpreisermäßigungen (ohne Rechtsanspruch),

        

•       

für das Firmenjubiläum.

        

Darüber hinaus rechnen wir Ihre Vordienstzeit gemäß Protokollnotiz IV zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01.04.1989 auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung an. Das fiktive Datum hierfür ist ebenfalls der

        

01.09.1992.

        

Im übrigen gilt der mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag unverändert weiter.

        

…“    

4

Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) in der Fassung vom 1. April 1989 (im Folgenden [X.] 1989) enthielt auszugsweise folgende Bestimmungen:

        

§ 1   

Geltungsbereich und Gegenstand

        

…       

        
        

(2)     

Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als:

                 

a)    

[X.]

                 

…       

        
                 

c)    

Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung

        

...     

        

§ 7     

Berufsuntauglichkeitsversicherung

        

(1) [X.]/[X.] verpflichten sich, für die Flugbegleiter ab Beginn ihres 4. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Berufsuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im [X.]inne von § 20 Abs. (1) a) und b) [X.] Bord dauernd fluguntauglich geworden ist.

        

(2)     

Die Versicherungssummen betragen:

                 

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

DM      

20.000,--

                 

…       

                 
                 

im 45. Lebensjahr

DM    

150.000,--

        

...     

        

(3) Die Prämien zu der Berufsuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von [X.]/[X.] getragen.

        

...     

        

Protokollnotiz IV

        

(1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe:

        

Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die [X.] gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.

        

(2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anstelle der [X.]taffelung gemäß § 7 Abs. (2) folgende mit Wirkung vom 01.01.1991 um 25 % angehobene Versicherungssummen:

                 

im 4. und 5. Beschäftigungsjahr

DM    

50.000,--

                 

6. bis 13. Beschäftigungsjahr

DM    

100.000,--

                 

14. Beschäftigungsjahr

DM    

110.000,--

                 

15. Beschäftigungsjahr

DM    

120.000,--

                 

16. Beschäftigungsjahr

DM    

130.000,--

                 

17. Beschäftigungsjahr

DM    

140.000,--

        

Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei weitere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereingestellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. Lebensjahres ausgeschieden war.“

5

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer seit dem 26. April 2013 bestehenden dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Jan[X.]r 2014 eine vorzeitige [X.] nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter der [X.] ([X.]) in der Neufassung vom 1. Juli 2003 (im Folgenden [X.] 2003). Dieser regelt [X.].:

        

Teil I Geltungsbereich

        

§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand

        

…       

        

2.    

Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als:

        

a.    

[X.] (§§ 2 und 3)

        

…       

        
        

c.    

Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung (§ 16)

        

…       

        
        

Teil II [X.]

        

§ 2 [X.]

        

1. Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der [X.], wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 [X.] Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag [X.] haben.

        

…       

        

3. Die [X.] besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem [X.] 0,9717 … multiplizierten Gesamtvergütung ...

        

…       

        

4. Der Anspruch auf [X.] entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im [X.]inne von § 20 [X.] Kabine geworden ist. ...

        

…       

        

** siehe Protokollnotiz II

        

…       

        

Teil [X.]

        

§ 17 Flugdienstuntauglichkeitsversicherung

        

1. [X.] verpflichtet sich, für Flugbegleiter ab Beginn ihres 6. fliegerischen Dienstjahres im Konzern eine Flugdienstuntauglichkeitsversicherung abzuschließen. Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter im [X.]inne von § 20 [X.] Kabine dauernd flugdienstuntauglich geworden ist.

        

2. Ab 01.01.2006 betragen die Versicherungssummen in Abhängigkeit von Dienstalter und Beschäftigtengruppe

        

Dienstjahr

FB    

Versicherungssumme in € PI

PII     

        
        

6.    

10.000

10.000

10.000

        
        

…       

                                   
        

>23     

52.500

69.500

78.000

        
        

…       

        

5. Die Prämien zu der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung werden bis zum vollendeten 45. Lebensjahr von [X.] getragen.

        

…       

        

Protokollnotiz II

        

…       

        

2. Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die [X.] gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt.“

6

Die Beklagte legte bei der Berechnung der vorzeitigen [X.] der Klägerin nach § 2 Abs. 3 [X.] 2003 eine Beschäftigungszeit ab dem 1. November 2001 und damit von 175 Monaten zugrunde. Dementsprechend kürzte sie die vorzeitige [X.] der Klägerin nach Nr. 2 der Protokollnotiz zum [X.] 2003 um 101/276.

7

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der [X.] müssten auch ihre Beschäftigungszeiten bei der [X.] und der [X.] ab dem 1. [X.]eptember 1992 berücksichtigt werden. Die Beklagte habe ihr eine Anrechnung dieser Zeiten im [X.]chreiben vom 5. November 2001 zugesagt. Auch folge eine Anrechenbarkeit aus der - unstreitig - von der [X.] erteilten „Bescheinigung zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse“ vom 8. Mai 2013, in der bestätigt worden sei, dass sie seit dem 1. [X.]eptember 1992 bei der [X.] beschäftigt werde. Zudem sei ihr von der [X.] im Jahr 2006 der Abschluss eines [X.]enior-Teilzeitvertrags angeboten worden; Voraussetzung hierfür sei die Vollendung des 15. Dienstjahres und damit die Anerkennung der Vordienstzeiten gewesen.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der [X.] gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 1. Juli 2003 verpflichtet ist, bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit die Beschäftigungszeit seit dem 1. [X.]eptember 1992 zu berücksichtigen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte bei der Berechnung der vorzeitigen [X.] der Klägerin nach § 2 Abs. 3 [X.] 2003 iVm. Nr. 2 der [X.] nicht die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der [X.] und der [X.] ab dem 1. [X.]eptember 1992 berücksichtigen muss.

I. Ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung dieser früheren Beschäftigungszeiten ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des [X.] 2003. Dies ergibt die Auslegung (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa [X.] 12. August 2015 - 7 [X.] - Rn. 16).

1. Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelungen zeigt, dass für die Berechnung der [X.] nur die in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] verbrachten Beschäftigungszeiten maßgebend sind. Nach § 2 Abs. 3 [X.] 2003 iVm. Nr. 2 der Protokollnotiz hängt die Höhe der [X.] von der „Gesamtbeschäftigungszeit“ sowie die Anzahl der „Beschäftigungsmonate“ ab. Die Formulierung „Gesamtbeschäftigungszeit“ erfasst zwar auch die von einem wiedereingestellten Flugbegleiter in einem früheren Arbeitsverhältnis mit der [X.] erbrachten Vordienstzeiten (vgl. zur dieser Auslegung [X.] 18. Oktober 2008 - 3 [X.] - Rn. 17 ff.). Hierzu gehören aber nicht Beschäftigungszeiten, die von dem Flugbegleiter in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden. Nach dem allgemeinen [X.]prachgebrauch, der wegen fehlender anderweitiger Definition durch die Tarifparteien auch dem [X.] 2003 zugrunde liegt, ist unter „Beschäftigungszeit“ nur die [X.] zu verstehen, während der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (vgl. auch [X.] 15. Oktober 1986 - 4 [X.] -). [X.], die in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erbracht wurden, gehören dagegen nicht dazu.

2. Dieses Normverständnis wird auch durch den Vergleich mit § 17 Abs. 1 [X.] 2003 gestützt. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung der [X.] zum Abschluss einer [X.]sversicherung für Flugbegleiter ab dem sechsten fliegerischen „Dienstjahr im Konzern“. Die Regelung stellt - anders als die Formulierung in § 2 Abs. 3 [X.] 2003 und in der [X.] zum [X.] 2003 - gerade nicht auf die Beschäftigungszeit, sondern auf die im Konzern erbrachten Dienstjahre ab. Dies zeigt, dass die Tarifparteien des [X.] 2003 bei der Berücksichtigung von [X.] der Flugbegleiter bewusst danach unterschieden haben, ob diese in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] oder auch bei anderen konzernangehörigen Unternehmen erbracht wurden.

II. Die Klägerin kann ihr Begehren auf Anrechnung ihrer früheren Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der vorzeitigen [X.] nach § 2 Abs. 3 [X.] 2003 iVm. Nr. 2 der [X.] auch nicht auf das [X.]chreiben der [X.] vom 5. November 2001 stützen. Die Beklagte hat die Vordienstzeiten der Klägerin bei der [X.] und der [X.] ab dem 1. [X.]eptember 1992 nur für die Berufsuntauglichkeitsversicherung nach Teil IV [X.] 2003 und nicht im Hinblick auf die [X.] nach Teil II [X.] 2003 angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des [X.]chreibens.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s enthält das [X.]chreiben der [X.] vom 5. November 2001 Allgemeine Geschäftsbedingungen i[X.]d. § 305 Abs. 1 [X.]atz 1 BGB. [X.]eine Auslegung hat daher nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen (vgl. etwa [X.] 13. Januar 2015 - 3 [X.] 897/12 - Rn. 24).

2. Bereits aus dem Wortlaut des [X.]chreibens ergibt sich, dass die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der [X.] und [X.] nicht für die [X.] anerkannt wurden. Die Beklagte hat in dem [X.]chreiben vom 5. November 2001 die Vordienstzeiten der Klägerin nicht generell, sondern lediglich für bestimmte Regelungsbereiche des Arbeitsverhältnisses und in unterschiedlichem zeitlichen Umfang angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der [X.] und [X.] ab dem 1. [X.]eptember 1992 bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Formulierung ist es unerheblich, dass die im [X.]chreiben der [X.] in Bezug genommene Protokollnotiz IV zum [X.] 1989 nicht nur Regelungen über die Höhe der Versicherungssumme bei der Berufsuntauglichkeitsversicherung (Abs. 2 der Protokollnotiz IV zum [X.] 1989), sondern auch zur Berechnung der [X.] (Abs. 1 der Protokollnotiz IV zum [X.] 1989) enthält.

3. Entgegen der Ansicht der Revision durfte ein verständiger Erklärungsempfänger die im [X.]chreiben vom 5. November 2001 erfolgte Zusage zur Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Berufsuntauglichkeitsversicherung auch nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin verstehen, dass sie sich auch auf die [X.] nach dem [X.] in der jeweils geltenden Fassung beziehen sollte.

Nach den tariflichen Vorgaben unterscheiden sich die den Flugbegleitern zugesagte [X.] und die Berufs- bzw. [X.]sversicherung sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihren konkreten Voraussetzungen erkennbar voneinander. Die Berufs- bzw. [X.]sversicherung deckt ausschließlich das Risiko einer vor Vollendung des 45. Lebensjahres eintretenden dauernden [X.] der Flugbegleiter ab (vgl. § 7 Abs. 1 [X.]atz 2 und Abs. 3 [X.] 1989, § 17 Abs. 1 [X.]atz 2 und Abs. 5 [X.] 2003). Dagegen gewährleistet die [X.] zum einen die Übergangsversorgung der Flugbegleiter zwischen der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs und dem Bezug einer gesetzlichen Rente (vgl. § 2 Abs. 1 [X.] 1989, § 2 Abs. 1 [X.] 2003); zum anderen sichert sie das Risiko einer nach Vollendung des 45. Lebensjahrs eintretenden [X.] ab (§ 2 Abs. 5 [X.] 1989, § 2 Abs. 4 [X.] 2003). Auch die den Mitarbeitern gewährten Leistungen sind unterschiedlich: Während die Versorgungsempfänger beim Bezug einer [X.] monatliche Zahlungen von der [X.] erhalten, haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufs- bzw. [X.]sversicherung lediglich Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Versicherungssumme. Angesichts dieser Unterschiede konnte ein verständiger Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass sich die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berufs- bzw. [X.]sversicherung auch auf die [X.] beziehen würde.

[X.]oweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals in der Revision auf ein [X.]chreiben des Versicherers beruft, wonach den Arbeitnehmern mitgeteilt worden sei, dass die Einmalzahlung in eine Rente „umgerechnet“ werde, handelt es sich um vom [X.] nicht festgestellten neuen [X.]achvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.

4. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf die Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB berufen. Das [X.]chreiben der [X.] vom 5. November 2001 enthält angesichts seines unmissverständlichen Inhalts keine Unklarheit.

III. Das [X.]chreiben der [X.] vom 8. Mai 2013 führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem „zur Vorlage bei einem Arzt oder einer Krankenkasse“ gefertigten [X.]chreiben hat die Beklagte der Klägerin lediglich bescheinigt, dass sie wegen dauerhafter [X.] arbeitsunfähig ist. Ein Wille der [X.], Vordienstzeiten der Klägerin uneingeschränkt auch für die Berechnung der [X.] anzuerkennen, lässt sich dem [X.]chreiben nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte vor dem Hintergrund ihres unmissverständlichen [X.]chreibens vom 5. November 2001 damit auch keinen anderweitigen Anschein gesetzt, den sie sich nunmehr entgegenhalten lassen müsste.

Der Umstand, dass die Beklagte der [X.] einen [X.]enior-Teilzeitvertrag angeboten hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte einem solchen Angebot der [X.] nicht entnehmen, dass die Beklagte damit ihre früheren Beschäftigungszeiten auch im Hinblick auf die [X.] anerkennen wollte.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]pinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Nötzel     

                 

Meta

3 AZR 6/15

19.05.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 19. März 2014, Az: 22 Ca 4473/13, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 559 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2016, Az. 3 AZR 6/15 (REWIS RS 2016, 11175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11175

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 101/10 (Bundesarbeitsgericht)

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Leistungen nach dem TV Übergangsversorgung für Flugbegleiter der …


10 AZR 96/10 (Bundesarbeitsgericht)

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Leistungen nach dem TV Übergangsversorgung für Flugbegleiter der …


3 AZR 737/15 (Bundesarbeitsgericht)

Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung


9 AZR 226/15 (Bundesarbeitsgericht)

Übergangsversorgung - Bestimmtheit - Streitgegenstand


4 AZR 684/12 (Bundesarbeitsgericht)

Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung


Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 234/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.