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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 1/15
vom
23. April 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. April
2015
durch [X.]
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und Wimmer
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Dezember 2014 zu bewilligen und ihm Rechts-anwalt Dr.
K.
beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der [X.], ist die Frist unverschuldet versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§
233
ff. ZPO),
sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden [X.]
eingereicht und
alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. [X.], [X.] vom 21.
November 2013
VII
ZA 9/13, juris Rn.
1; Beschluss vom 1
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21.
Februar 2002
IX
ZA 10/01, NJW
2002, 2180). Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den [X.] stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe er-forderlichen Unterlagen beibringt (st.
Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November 2013
VII
ZA
9/13, juris Rn.
1; Beschluss vom 27.
September 2007
IX
ZA 20/07, juris Rn.
2). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO), ist die
Erklärung
nach §
117 Abs.
2 i.V.m. Abs.
4 ZPO auch im höheren Rechtszug, [X.] erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der
Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November 2013
VII
ZA
9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 6.
Juli 2006
IX
ZA 10/06, FamRZ
2006, 1522, 1523 m.w.N.).
Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat innerhalb der Frist für die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO), die am 22.
Januar 2015 abgelaufen ist, die nach §
117 Abs.
2 i.V.m. Abs.
4 ZPO erfor-derliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf einen bereits in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck
Bezug genommen. Der [X.] ist vielmehr am 22. Januar 2015 per [X.], wie darin aus-geführt,
"ohne PKH-Anlagen" eingereicht
worden;
die vom 20. Januar 2015 da-tierende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen
ist erst am 28.
Januar 2015, nach Ablauf der Frist für die [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde, beim [X.] eingegangen.
3
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4
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Der Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass den Kläger an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein dem Kläger gemäß
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozess-bevollmächtigten ist im Streitfall nicht ausgeräumt (vgl. [X.],
Beschluss vom 22. Februar 2007 -
VII ZA 7/06, [X.], 809
Rn. 5 f.).
Eick
Kartzke
[X.]
[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
5 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2014 -
18 [X.] -
4
Meta
23.04.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. VII ZA 1/15 (REWIS RS 2015, 12201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12201
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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