Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. X ZA 1/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13596

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416BXZA1.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZA 1/15
vom
5.
April
2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
April
2016 durch den [X.] [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr.
G.

beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Sie
wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte innerhalb der
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§
544 Abs.
1 Satz
2 ZPO)
weder die Beschwerde durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt noch die für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erforderlichen Erklärungen und Belege eingereicht hat und eine Wiedereinsetzung nach §
233 ZPO nicht in Betracht kommt.
Einer [X.], welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist einen [X.] bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, da-1
1
2
2
3
3
-
3
-
mit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen der [X.] unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§
117 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Dezember
2014
-
VI
ZA
15/14, NJW
2015, 1312 Rn.
2; Beschluss vom 24.
Juli
2014
-
III
ZB 4/14, juris Rn.
3; Beschluss vom 21.
Februar
2002 -
IX
ZA
10/01, NJW 2002, 2180).
Daran fehlt es hier.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1.
Juni
2015 zugestellt worden. Damit
ist
die Monatsfrist zur [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
544
Abs.
1 Satz
2
ZPO) am 1.
Juli
2015 abgelaufen.
Innerhalb dieser Frist ist
kein vollständiges [X.] beim [X.] eingegangen. Die Beklagte
hat
zwar vor Fristablauf
einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Diesem waren
jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten
noch Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Erklärung nebst Belegen ist
erst am 16.
Juli
2015
beim [X.] eingegangen.
Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung
und der Belege ([X.], Beschluss vom 2.
April
2008 -
X
ZB
131/06, NJW-RR 2008, 1518
Rn.
11) war nicht unverschuldet.
Das Berufungsurteil enthält als Anschrift der Beklagten, die von Okto-ber
2014 bis Ende April
2015 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat,
die von der Justizvollzugsanstalt dem Berufungsgericht auf Anfrage mitgeteilte Entlas-sungsadresse. Auch einige
der nach Fristablauf eingereichten Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Beklagte unter die-4
4
5
5
6
6
-
4
-
ser Anschrift erreicht. Die Beklagte, die zum Zeitpunkt der Zustellung des
Beru-fungsurteils schon gut einen Monat aus der Haft entlassen war, hat nicht [X.] gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die zur [X.] eines ordnungs-
und fristgemäßen Prozesskostenhilfeantrags gege-benenfalls notwendige Korrespondenz ebenfalls unter dieser Adresse zu [X.].

Meier-Beck
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2014 -
1 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
2 U 31/14 -

Meta

X ZA 1/15

05.04.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. X ZA 1/15 (REWIS RS 2016, 13596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13596

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