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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:230620B5STR164.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 164/20
vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen [X.] verurteilt ist und die für den zweiten Fall des [X.] verhängte [X.] entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in Tatmehrheit mit zwei Fällen des [X.] zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, [X.] lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte das 69-jährige [X.] mit mehreren Messerstichen im Schlaf, um sich das Bargeld und die
ec-Karte des Getöteten zu verschaffen. Nachdem der Angeklagte in weiterer Um-setzung seines Tatplans die [X.] für die ec-Karte in der Wohnung des Getöteten 1
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gesucht und auf einem Zettel auch gefunden hatte, hob er kurze [X.] darauf an
eine
Abhebung einen Geldbetrag in Höschreitung des Tageslimits.
Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der beiden Abhebungen als Com-puterbetrug in zwei Fällen durch das [X.] erweist sich als [X.]. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden ec-Karte an [X.] Geldautomaten innerhalb kürzester [X.]
mit von vornherein auf die Erlangung einer möglichst großen Bargeldsumme gerichtetem Vorsatz
stellen die einzelnen Zugriffe eine einheitliche Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne
dar ([X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2007
2 [X.]/07;
vom 17. Februar 2015
3 [X.]; vom 4. Juni 2019
4 [X.]/19).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht erfolg-reicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die zweite Tat des [X.] verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten, so dass es bei der für die erste Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt [X.] unberührt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu [X.]
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorsitzende Richterin am [X.] Cirener ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert.
Berger
Berger
Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz:
[X.], [X.], 14.11.2019 -
100 Js 3231/19 1 Ks
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Meta
23.06.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 164/20 (REWIS RS 2020, 11488)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11488
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 164/20 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 578/14 (Bundesgerichtshof)
Computerbetrug: Mehrfacher Einsatz einer entwendeten EC-Karte an einem Geldautomaten
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