Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 189/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11493

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230620B5STR189.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 189/20

vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß §
349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe verwor-fen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von [X.] schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung zweier Strafen (ein Jahr und zwei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate) wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt, davon vier Monate als vollstreckt erklärt und Ein-
ziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten

1
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3
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Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Nach den Feststellungen des [X.]s verwahrte der erheblich und auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte in seiner Wohnung neben ver-schiedenen Drogen zum Eigengebrauch u.a. ca. 180 Gramm Cannabis mit ei-nem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm Tetrahydrocannabinol zum gewinnbringen-den Verkauf. Aus der Wohnung handelte er auch mit Betäubungsmitteln. Im Wohnzimmer verwahrte er auf dem Sofa unter einem Kissen

und damit [X.] jederzeit griffbereit

eine geladene Schusswaffe der Marke [X.] [X.], Kaliber
.43, also eine Paintball-Pistole, aus der Gummi-
oder [X.] verschossen werden können (vgl. zur waffenrechtlichen Einordnung [X.], DVBl 2013, 525; vgl. zur Gefährlichkeit auch [X.], [X.] 2006, 521 mit [X.].
[X.]). In seiner rechtlichen Würdigung ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich dadurch des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (vgl. zu den Voraussetzungen [X.], Beschluss vom 28. Januar 2020

4 StR 303/19, NJW
2020, 1233) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (zum Eigenverbrauch) schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, weil die Waffe nur eine geringe Gefähr-lichkeit aufweise; diesen Strafrahmen hat sie nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ver-schoben. Dabei hat sie die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG beachtet, [X.] sie nach Abwägung aller Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat.
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4
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2.
Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte aller-mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von [X.] verurteilt worden.
Bei einer solchen Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung liegt ein Widerspruch innerhalb der schriftlichen Urteilsgründe vor, der auf die Sachrüge hin zu beachten ist. Der [X.] sieht insoweit keinen An-lass, von Amts wegen nachzuprüfen, welcher Tenor verkündet wurde, denn eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden (abweichend

nicht tragend

[X.], Urteil vom 10. Oktober 2019

1 [X.], [X.], 371; dagegen zutreffend [X.], [X.], 372). Vielmehr kann er auf Revision des Angeklagten selbst auf den zutreffenden schwereren Schuldspruch erken-nen, ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 18. Februar 2020

3 [X.] Rn. 60 mwN). [X.] auf die Strafzumessung hat dies nicht, da die Strafkammer vom rich-tigen Strafrahmen ausgegangen ist.
Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 14.11.2019 -
530 [X.] 2 KLs
4
5

Meta

5 StR 189/20

23.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. 5 StR 189/20 (REWIS RS 2020, 11493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11493

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4 StR 303/19

1 StR 632/18

3 StR 430/19

5 StR 189/20

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