Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. I ZB 33/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 709

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[X.] ZB 33/00vom26. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2000durch [X.] und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die [X.]üsse des6. Zivilsenats des [X.] vom 20. [X.] und vom 7. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5.129,40 [X.].Gründe:Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolgeaus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichenBeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt odermit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-- 3 -setz inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1994,763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht [X.] werden.Das [X.] hat sich in seinem [X.]uß vom [X.], dessen Begründung sich das [X.] zu eigen gemacht hat,mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91 a ZPO in einer die getroffeneErmessensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandeshinreichend erläuternden Weise auseinandergesetzt. Die Beklagte zeigt nichtauf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mitder geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich,unvereinbar sein sollen. Gleiches gilt für die Erwägungen, auf denen [X.] beruht; die Möglichkeit einer Streitwertminderung nach§ 23a UWG ist geprüft worden.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

I ZB 33/00

26.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. I ZB 33/00 (REWIS RS 2000, 709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 709

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