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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der Beteiligten
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.
Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 [X.], da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist ([X.], [X.] 1981, 75, 76; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 [X.] dem nach § 74a Abs. 5 [X.] festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.
Stresemann |
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Schmidt-Räntsch |
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Hamdorf |
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Meta
22.04.2020
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 7. November 2019, Az: V ZB 135/18, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020, Az. V ZB 135/18 (REWIS RS 2020, 1714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1714
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, V ZB 135/18, 22.04.2020.
Bundesgerichtshof, V ZB 135/18, 07.11.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 24/12 (Bundesgerichtshof)
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30 W (pat) 802/17 (Bundespatentgericht)
V ZB 128/19 (Bundesgerichtshof)
Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens …
IX ZB 31/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren
V ZB 109/17 (Bundesgerichtshof)
Zwangsversteigerungssache: Neubewertung des Verkehrswertes nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses