Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020, Az. V ZB 135/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1714

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Gegenstand

Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der Beteiligten


Tenor

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.

Gründe

1

Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 [X.], da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist ([X.], [X.] 1981, 75, 76; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 [X.] dem nach § 74a Abs. 5 [X.] festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Kazele

        

Haberkamp     

        

Hamdorf     

        

Meta

V ZB 135/18

22.04.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 7. November 2019, Az: V ZB 135/18, Beschluss

§ 26 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020, Az. V ZB 135/18 (REWIS RS 2020, 1714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1714


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZB 135/18

Bundesgerichtshof, V ZB 135/18, 22.04.2020.

Bundesgerichtshof, V ZB 135/18, 07.11.2019.


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