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PDF anzeigen[X.]in der [X.]. der Angeklagten 1. und 4.: wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubesbzgl. der Angeklagten 2. und [X.] Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2001 werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteilder Angeklagten ergeben hat.Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der [X.]der Verabredung eines schweren Raubs in [X.] mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen und der Angeklagte [X.]derVerabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausübender tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-kurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstlade-kurzwaffe schuldig [X.] 3 -Jeder Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] Detter Bode Rothfuû [X.]
Meta
03.07.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. 2 StR 167/02 (REWIS RS 2002, 2514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2514
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