Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 251/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verabredung eines Verbrechens u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2009 a) werden - soweit es den Angeklagten betrifft - die Vorwürfe der (tateinheitlichen) Bildung einer krimi-nellen Vereinigung sowie im [X.] 1 der Urteils-gründe der Vorwurf des (tateinheitlichen) unerlaub-ten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe aus der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die verbleibenden Tatteile beschränkt, b) wird das vorgenannte Urteil - soweit es den Ange-klagten betrifft - aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbau-tomatischen Kurzwaffe und mit Besitz von [X.] schuldig ist, bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautoma-tischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition ([X.] 1), sowie wegen der Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung (Fälle [X.] 4 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re-vision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. a) Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] die Vor-würfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des Besitzes einer halbau-tomatischen Kurzwaffe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen und diese auf die verbleibenden Tatteile beschränkt. 3 b) Diese Verfahrensbeschränkung und eine unzutreffende Beurteilung des [X.] hinsichtlich des festgestellten Verstoßes gegen 4 - 4 - das Waffengesetz im [X.] 5 führt zu der aus der [X.] ersichtli-chen Änderung des Schuldspruchs. Im [X.] 5 war die Verabredung des Überfalls auf den Geldboten des Wettbüros nicht mit der geraume Zeit vor der geplanten Tat getroffenen [X.] beendet, sondern dauerte bis zu deren Durchführung an. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte die geladene Schusswaffe, die er "im [X.]" des geplanten Überfalls vom Mitangeklagten [X.]ausgehändigt erhalten hatte, am Tattag mit sich und überließ sie, nachdem er sie zuvor entladen und die Munition in seinem Fahrzeug verwahrt hatte, zur Durchführung des [X.] einem weiteren Mittäter. In Anbetracht dieser Umstände liegt eine natürliche Handlungseinheit vor mit der Folge, dass im [X.] 5 die Verbrechensverabredung in Tateinheit steht mit dem Führen einer halbautoma-tischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition ([X.], Beschluss vom 4. [X.] 1994 - 1 StR 785/93). 5 Infolge der abweichenden Beurteilung des [X.] im [X.] 5 und der Verfahrensbeschränkung entfällt die Verurteilung im [X.] 1. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des [X.] nicht ent-gegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs stellt der [X.] zugleich klar, dass sich der Angeklagte bei den Taten [X.] 4 und 5 jeweils der Verabredung ei-nes Verbrechens des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO) schuldig gemacht hat; denn bei beiden Raubüberfällen war die Bedrohung der Tatopfer mit geladenen Schusswaffen geplant ([X.], Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1). 6 - 5 - c) Da die Verurteilung im [X.] 1 gänzlich in Wegfall gerät und in den Fällen [X.] 4 und 5 durch die Verfahrensbeschränkung die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bildung einer kriminellen Vereinigung entfällt, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs für die beiden verbleibenden Taten mildere Einzelstrafen festgesetzt und auf eine günstigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 7 2. Rein vorsorglich weist der [X.] darauf hin, dass der [X.] für das Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und nicht - wie das [X.] an mehreren Stellen des Urteils ausführt - sechs Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. 8 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 251/10

10.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 251/10 (REWIS RS 2010, 4187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.