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PDF anzeigen [X.] vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verabredung eines Verbrechens u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2009 a) werden - soweit es den Angeklagten betrifft - die Vorwürfe der (tateinheitlichen) Bildung einer krimi-nellen Vereinigung sowie im [X.] 1 der Urteils-gründe der Vorwurf des (tateinheitlichen) unerlaub-ten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe aus der Strafverfolgung ausgeschieden und diese auf die verbleibenden Tatteile beschränkt, b) wird das vorgenannte Urteil - soweit es den Ange-klagten betrifft - aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Verabredung eines Verbrechens des besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbau-tomatischen Kurzwaffe und mit Besitz von [X.] schuldig ist, bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautoma-tischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition ([X.] 1), sowie wegen der Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung (Fälle [X.] 4 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re-vision. 1 Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. a) Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] die Vor-würfe der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des Besitzes einer halbau-tomatischen Kurzwaffe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen und diese auf die verbleibenden Tatteile beschränkt. 3 b) Diese Verfahrensbeschränkung und eine unzutreffende Beurteilung des [X.] hinsichtlich des festgestellten Verstoßes gegen 4 - 4 - das Waffengesetz im [X.] 5 führt zu der aus der [X.] ersichtli-chen Änderung des Schuldspruchs. Im [X.] 5 war die Verabredung des Überfalls auf den Geldboten des Wettbüros nicht mit der geraume Zeit vor der geplanten Tat getroffenen [X.] beendet, sondern dauerte bis zu deren Durchführung an. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte die geladene Schusswaffe, die er "im [X.]" des geplanten Überfalls vom Mitangeklagten [X.]ausgehändigt erhalten hatte, am Tattag mit sich und überließ sie, nachdem er sie zuvor entladen und die Munition in seinem Fahrzeug verwahrt hatte, zur Durchführung des [X.] einem weiteren Mittäter. In Anbetracht dieser Umstände liegt eine natürliche Handlungseinheit vor mit der Folge, dass im [X.] 5 die Verbrechensverabredung in Tateinheit steht mit dem Führen einer halbautoma-tischen Kurzwaffe und dem Besitz von Munition ([X.], Beschluss vom 4. [X.] 1994 - 1 StR 785/93). 5 Infolge der abweichenden Beurteilung des [X.] im [X.] 5 und der Verfahrensbeschränkung entfällt die Verurteilung im [X.] 1. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des [X.] nicht ent-gegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs stellt der [X.] zugleich klar, dass sich der Angeklagte bei den Taten [X.] 4 und 5 jeweils der Verabredung ei-nes Verbrechens des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StPO) schuldig gemacht hat; denn bei beiden Raubüberfällen war die Bedrohung der Tatopfer mit geladenen Schusswaffen geplant ([X.], Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1). 6 - 5 - c) Da die Verurteilung im [X.] 1 gänzlich in Wegfall gerät und in den Fällen [X.] 4 und 5 durch die Verfahrensbeschränkung die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bildung einer kriminellen Vereinigung entfällt, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs für die beiden verbleibenden Taten mildere Einzelstrafen festgesetzt und auf eine günstigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 7 2. Rein vorsorglich weist der [X.] darauf hin, dass der [X.] für das Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe und nicht - wie das [X.] an mehreren Stellen des Urteils ausführt - sechs Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. 8 [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
10.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 251/10 (REWIS RS 2010, 4187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4187
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