Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZB 171/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15559

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:250216B[X.]171.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
[X.] 161/13
[X.]
vom

25. Februar 2016

in der Zurückschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
AsylVfG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
§
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungs-haft aus den dort genannten [X.] tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Recht-mäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.
[X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

AG [X.] am Rhein

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Verfahren [X.], [X.] 161/13 und V [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren
V [X.] führt.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2013, vom 14.
Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013 werden auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt jeweils 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 2.
August
2013 aus [X.] kommend in die [X.] ein, ohne im Besitz eines Passes, Visums oder sonstigen Grenzübertrittspa-piers zu sein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte. Am gleichen Tag verfügte die beteiligte Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen in die [X.] oder ein anderes Land, in das eine legale Ausreise möglich ist. Zudem beantragte sie die vorläufige [X.]
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entziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 8. August 2013. Mit Beschluss vom 2.
August 2013 ordnete das [X.] Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis längstens 8. August 2013 an, wobei es den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] (in der damals geltenden [X.]) als gegeben ansah. Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag ging beim [X.] ein, als er sich schon in Haft [X.].

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Amtsgericht [X.] am Rhein auf Antrag der beteiligten Behörde die Verlängerung
der Haft bis zum 5.
September 2013 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht [X.] am Rhein mit Beschluss vom 4. September 2013 die gegen den Betroffenen angeordnete Haft bis zum 30. September 2013 verlängert. Die hiergegen eingelegte Be-schwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 19. September 2013 zurück-gewiesen.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat das Amtsgericht [X.] am Rhein auf Antrag der beteiligten Behörde die Zurückschiebungshaft nochmals bis zum 21.
Oktober 2013 verlängert. Das [X.] hat die hiergegen gerich-tete Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zurück-gewiesen.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 hat das [X.] den wegen des Ablaufs der angeordneten Haftdauer in der Beschwerdeinstanz gestellten [X.] des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung des Amtsgerichts vom 8. August 2013 zurückgewiesen.
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Mit den Rechtsbeschwerden, deren Zurückweisung die beteiligte [X.] beantragt, will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Beschlüsse des [X.]s vom 19. September 2013, vom 14. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013 sowie durch die diesen vorangegangenen Be-schlüsse des Amtsgerichts [X.] am Rhein in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die formellen und materiellen Vorausset-zungen für die Anordnung und die Fortdauer der [X.] hätten vorge-legen. Der Haftanordnung und [X.] habe insbesondere nicht der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag entgegengestanden. Dieser sei bei dem [X.] erst eingegangen, als sich der Be-troffene schon wegen Fluchtgefahr in [X.] befunden habe. Daher komme §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG zur Anwendung.

III.

Die nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statt-haften und nach §
71 FamFG auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet.

1. Der von
dem Betroffenen gestellte Asylantrag hinderte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht die Anordnung und Fortdauer der Siche-rungshaft.
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a) Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG ist zwar lediglich von der förmlichen Asylantragstellung abhängig (Senat, [X.] vom 1. März 2012
[X.] 183/11, [X.] 2012, 179, 180). Der Be-troffene erwirbt aber bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der [X.] die Aufenthaltsgestattung nach §
55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht bereits mit der Protokollierung des [X.] durch die Grenzbehörde, sondern erst mit der Stellung des Antrages bei dem zuständigen Bundesamt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 -
V
ZB 172/09, [X.]Z 153, 18, 20; Beschluss vom 6. Mai 2010 -
[X.] 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 11). Einen Asylantrag bei dem [X.] hat der Betroffene nach den

nicht angegriffenen -
Feststellungen des [X.] erst gestellt, als er sich schon aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 2.
August 2013 in Haft befand.

b) Befindet sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Haft, steht dies in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht
entgegen. Die Norm erfasst in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (Senat, Beschluss vom
6.
Mai 2010
[X.] 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; [X.], NVwZ-RR 2009, 616, 617) auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung als eine Form der Abschiebungshaft (vgl. § 57 Abs. 3, § 62 [X.]). Die Voraussetzungen des §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG sind erfüllt.

Das [X.] hat [X.] nach §
62 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 [X.] aF angeordnet. Dass diese Haftanordnung möglicher-weise
rechtswidrig war, weil das Amtsgericht in der Hauptsache entschieden hat, obwohl die beteiligte Behörde lediglich den Erlass einer einstweiligen An-10
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ordnung beantragt hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18.
Dezember 2014
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V
ZB 114/13, [X.] 2015, 91 Rn. 11 ff.), berührt die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht. Die Vorschrift setzt nur voraus, dass eine [X.] aus den dort genannten [X.] tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Recht-mäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an. Liegen die formellen und [X.] Voraussetzungen für die Anordnung einer [X.] nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis
5 [X.] nicht vor, muss der Betroffene die von der Verfahrensordnung bereit gestellte Rechtsschutzmöglichkeit ergreifen, um die Aufhebung der Haft zu erreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011

V
ZB 292/10, [X.] 2011, 200 Rn. 15). Erst dann kann er sich -
soweit nicht zwischenzeitlich eine weitere Haftanordnung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ergangen ist -
ggfs. auf eine Aufenthaltsgestattung nach §
55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG berufen. Vorliegend hat der Betroffene von der [X.], gegen die Haftanordnung vom 2. August 2013 Beschwerde (§
58 Abs. 1 FamFG) zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.
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2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG [X.] am Rhein, Entscheidung vom [X.] -
110 [X.] 10/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
8 [X.]/13.B -

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Meta

V ZB 171/13

25.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2016, Az. V ZB 171/13 (REWIS RS 2016, 15559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15559

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