Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZB 183/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8613

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

1. März
2012
in der Zurückschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
AsylVfG § 14 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1
a)
Mit der förmlichen Asylantragstellung entsteht die Aufenthaltsgestattung nach §
55 Abs.
1 Satz
1 AsylVfG auch dann, wenn der Asylantrag gemäß §
27a AsylVfG [X.] ist. Sie erlischt unter den weiteren Voraussetzungen des §
67 Abs.
1 Nr.
5 oder Nr.
6 AsylVfG erst mit der Entscheidung des [X.] über den Asylantrag.
b)
Liegen im Zeitpunkt der Asylantragstellung die Voraussetzungen für eine [X.] der Haft nach §
14 Abs.
3 Satz
1 AsylVfG nicht vor, ist eine Fort-dauer der [X.] rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das Beschwerdegericht nachträglich den [X.] austauscht.
[X.], Beschluss vom 1. März 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2012 durch [X.] [X.], die
Richter Dr. [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland

beschlossen:

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.] bei-geordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der
Beschluss
des Amtsgerichts [X.]
vom 21.
Mai 2011 und der Beschluss der 1.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.] vom 17.
Juni 2011 ihn in seinen Rechten verletzt ha-ben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem [X.]
zu 10 %
und dem [X.]
zu 90
%
auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.

-
3
-
Gründe:
I.
Der Betroffene ist tunesischer
Staatsangehöriger. Er reiste im März 2011 mit Hilfe von Schleusern nach [X.] ein, hielt sich anschließend in [X.] auf,
reiste ohne Aufenthaltstitel
nach [X.] und
wurde am 19. Mai 2011 nach [X.] zurückgeschoben. Einen Tag später reiste er erneut in die [X.] ein.
Auf Antrag des
Beteiligten zu 2 hat
das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.
Mai 2011 -
gestützt auf den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF
-
gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Zurückschiebung für die Dauer von sechs Wochen angeordnet.
Das wei-tere Verfahren wurde von der Beteiligten zu 3 geführt. Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahrens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 25.
Mai 2011 bei dem [X.]
(nachfolgend: [X.])
einging. Das Landgericht
hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2011 zurückgewiesen.
Am 26. September 2011 wurde der Betroffene nach [X.] überstellt.
Mit der Rechtsbeschwerde
beantragt der Betroffene
die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist.
Für die Durchführung des [X.] beantragt er Verfahrenskostenhilfe.
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-
II.
Nach Auffassung des [X.]
lässt der gestellte Asylantrag den Haftgrund des §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF nicht entfallen; denn es stehe fest, dass in [X.] kein Asylverfahren durchgeführt werde, da nach der [X.] II-Verordnung [X.] für die Prüfung des
Asylantrages zustän-dig
sei. Es liege außerdem der Haftgrund des §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 aF
vor. Dem Beschwerdegericht sei es nicht verwehrt, seine Entscheidung auch auf einen von dem Amtsgericht nicht geprüften Haftgrund
zu
stützen.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl
die Anordnung der [X.] durch das Amtsgericht als auch ihre
Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten
ver-letzt.
1.
Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen, weil es an einem zu-lässigen Haftantrag
fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung
oder Zurück-schiebung
und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden.
Die Begründung des [X.] muss auf den konkreten Fall zuge-schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Darlegungen 4
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-
müssen die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls anspre-chen (vgl.
zum Ganzen
Senat, Beschluss vom 15. September 2011 -
V
ZB 123/11,
Rn. 9, juris).
b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zu der Durchführbarkeit der
Zurückschiebung innerhalb dieser Haftdauer fehlen. In dem offensichtlich für eine Vielzahl von Fällen vorbereiteten Standardvordruck, der nur die Möglichkeit des Ankreuzens vorformulierter Angaben vorsieht, heißt es in Form eines Textbausteines, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der Haftdauer möglich sein werde. Diese universell einsetzbare Leerformel
besagt nichts über den konkreten Fall. Es wird weder das Land bezeichnet, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, noch enthält der Haftantrag Angaben darüber, innerhalb welchen Zeitraums Zurück-schiebungen in das von der Behörde vorgesehene Land üblicherweise möglich sind
(vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 -
V
ZB 264/10, [X.] 2011, 398, 399). Ebenso
wenig wird
dargelegt, weshalb der beantragte Haftzeitraum für die Vorbereitung der Zurückschiebung erforderlich war.
c) Durch die ergänzenden Angaben der Beteiligten zu 3 anlässlich der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht konnte der Verstoß gegen den [X.] nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfah-rensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom 6.
Oktober 2011 -
V
ZB
140/11 Rn.
7, juris; Beschluss vom 29. April 2010 -
V
ZB 218/09, [X.] 2010, 210, 211).

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2.
Auch die Entscheidung des [X.] verletzt den Betroffe-nen in seinen Rechten. Der von ihm während des Beschwerdeverfahrens ge-stellte Asylantrag führte zu einem der Haft entgegenstehenden
Hindernis.
a) Mit der Stellung des Asylantrages bei dem zuständigen [X.] hat der Betroffene die Aufenthaltsgestattung gemäß §
55 Abs.
1 Satz
1, 3 AsylVfG
erworben.
Damit entfiel seine Ausreisepflicht, die Tatbestandsvoraus-setzung für die [X.] ist (HK-[X.]/[X.], § 14 AsylVfG
Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen der [X.] II-Verordnung nicht [X.], sondern ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl-verfahrens zuständig ist.
aa) §
55 Abs.
1 Satz
1, 3 AsylVfG macht die Entstehung des gesetzli-chen Aufenthaltsrechts nicht von weiteren Voraussetzungen als der förmlichen Asylantragstellung abhängig.
Dies gilt auch, wenn ein Asylantrag nach §
27a AsylVfG unzulässig
ist, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der [X.] oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Denn auch in den Fällen des §
27a AsylVfG
ist eine Entscheidung des [X.]s über den Asylantrag er-forderlich (§
31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylVfG).
Erst dessen Entscheidung führt unter den weiteren Voraussetzungen des §
67 Abs. 1 Nr. 5 oder [X.] AsylVfG zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
(vgl. OLG
Schleswig, OLGR
2005, 586, 587; [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2008 -
5
T
468/08 Rn.
27, juris; [X.] in [X.], Ausländerrecht, 9.
Aufl., §
55 AsylVfG Rn.
8; [X.], [X.], Stand 1998, §
55 AsylVfG Rn 18).
bb) Auch
der
Formulierung in § 55 Abs. 1 Satz
1 AsylVfG, wonach der Aufenthalt
"zur Durchführung des Asylverfahrens"
gestattet wird, lässt sich nicht die Einschränkung
entnehmen, dass ein Aufenthaltsrecht erst im Falle einer 10
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-
positiven Zuständigkeitsentscheidung des [X.] und der sich anschlie-ßenden eigentlichen Durchführung des Asylverfahrens entsteht.
Zwar liegt wäh-rend des Stadiums der Prüfung, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, noch keine Prüfung des Asylantrags im Sinne der Vorschriften der [X.] II-Verord-nung vor (Filzwieser/Sprung, 3.
Aufl., Art. 2 [X.] II-Verordnung [X.]. K
10).
Diese Differenzierung ist jedoch vor allem für die Entstehung der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung bestimmten Verpflichtungen eines Mitgliedstaates maßgeb-lich. Für die Frage einer Aufenthaltsgestattung nach nationalem Recht hat sie hingegen keine Bedeutung.
Daher ist dem Asylantragsteller auch für die Phase der Zuständigkeitsprüfung durch das [X.] der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet (vgl. OLG
Schleswig, OLGR
2005, 586, 587; [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2008 -
5
T
468/08 Rn.
27, juris; [X.],
[X.] 1995, 327, 328; [X.] in [X.], Ausländerrecht, 9.
Aufl., §
55 AsylVfG Rn.
8; [X.], [X.], Stand 1998, §
55 AsylVfG Rn.
19; [X.], Beschluss vom
25.
Januar 2005 -
XIV
B
00039, juris Rn.
27).
b)
Wird allerdings ein Asylantrag aus der Abschiebungshaft heraus ge-stellt, steht die Asylantragstellung in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier aber nicht erfüllt.
aa)
§
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG
aF greift nicht ein. Diese Vorschrift ermöglicht die Aufrechterhaltung der [X.]
trotz Asylantragstellung, wenn sich der Ausländer in [X.] nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
[X.] aF befindet, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als ei-nen Monat ohne Aufenthaltstitel im [X.] aufgehalten hat. So verhält es sich hier indes nicht. Der Betroffene hat sich vor der Antragstellung nicht mehr als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im [X.] aufgehalten.
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-
bb) Die Aufrechterhaltung der [X.] war auch nicht nach §
14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG aF begründet. Danach steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn sich der Ausländer in [X.] nach § 62
Abs.
2
Satz 1 Nr. 1a bis 5 [X.] aF befindet.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Bei Stellung des [X.] befand sich der Betroffene in [X.] nach
§
62 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 [X.] aF.
Zwar hat das Beschwerdegericht -
wie von der Beteiligten
zu 3
nachträg-lich beantragt
-
die [X.] auch mit dem Haftgrund des §
62 Abs. 2 Satz
1 Nr.
5 [X.] aF
begründet. Dies ist
grundsätzlich zulässig, weil das
Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl.
Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 -
V
ZB 29/10, Rn. 7, 10, juris).
Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Vo-raussetzungen des
§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG aF
vorliegen müssen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass dies der Zeitpunkt der förmlichen [X.] ist. Liegen daher bei Stellung des Asylantrages die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Haft nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG -
wie im vorliegenden Fall
-
nicht vor, ist der Betroffene aus der Haft zu entlassen; eine Fortdauer der [X.] ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das Beschwerdegericht eine andere Begründung nachschiebt. Denn für die Frage der Aufrechterhaltung der Siche-rungshaft trotz einer Asylantragstellung kommt es nicht darauf an, auf welchen Haftgrund die Haftanordnung hätte gestützt werden können, sondern auf wel-chen Haftgrund sie
tatsächlich gestützt worden ist ([X.], Beschluss vom 29.
April 2009 -
20
W
129/09, S.
4, veröffentlicht unter [X.]; [X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2010, 5
[X.]/10 Rn.
27, juris).

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9
-
c) Schließlich durfte die Abschiebungshaft auch nicht nach §
14 Abs.
3
Satz 3 AsylVfG,
auf dessen Regelungsgedanken sich das Beschwerdegericht stützt, aufrechterhalten werden.
Diese Norm kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des §
14 Abs.
3 Satz
1 AsylVfG erfüllt sind.
Das ist -
wie ausgeführt
-
nicht der Fall.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
83 Abs.
2, §
81 Abs.
1, §
430
FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, das [X.] und den [X.] entsprechend der Beteiligung ihrer Behörden zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Be-troffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
[X.]
Schmidt-Räntsch

Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2011 -
4 [X.] 782/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
1 [X.]/11 -

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Meta

V ZB 183/11

01.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZB 183/11 (REWIS RS 2012, 8613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8613

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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