Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 447/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 833

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung in [X.] mit Nötigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung und Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und acht Monaten verurteilt. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersicht-lichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegrün-det (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 2. Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat wie folgt ausgeführt: 3 "Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-raubung im Fall 3 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung. ([X.]/[X.] 53. Auflage § 239 Rdn. 18 m.w.N.; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7). So liegt der Fall hier. Als 'die [X.] sofort aus dem Bett springen wollte, packte der Angeklagte sie und hielt sie fest. Obwohl sie ständig versuchte, wegzukommen, schaffte sie es nicht, weil der Angeklagte sie mit einer Hand festhielt und aufs Bett drückte ([X.]). Dann packte er sie am Hals und befummelte sie mit der anderen Hand [X.] gegen ihren Willen.' Nach diesen Urteilsfeststellungen ging die [X.] mithin nicht über das hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung erforderlich war. Der Schuldspruch ist im Fall 3 entsprechend abzuändern." 4 Dem schließt sich der Senat an. 5 3. [X.] und sechs Mona-ten im Fall 3 der Urteilsgründe hat gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] erkannte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Damit hat auch die für die Fälle 2 und 3 rechtsfehlerfrei gebildete [X.] von einem Jahr und acht Monaten Bestand. 6 - 4 - 4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. 7 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 447/06

15.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 447/06 (REWIS RS 2006, 833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 833

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.