Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2010, Az. 8 PKH 5/09, 8 PKH 5/09 (8 B 120/09)

8. Senat | REWIS RS 2010, 6995

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Gegenstand

Fristverlängerung zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung


Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO). Damit kommt auch die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt S. oder eines anderen Rechtsanwalts nicht in Betracht.

2

Der Kläger hat zwar seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 23. November 2009, eingegangen beim [X.] am 24. November 2009, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Oktober 2009 sowie verschiedene Belege (in Kopie) beigefügt. Seine darin gemachten Angaben sowie die beigefügten Nachweise sind jedoch lückenhaft und unvollständig. Insbesondere fehlen hinreichende Angaben und Belege zu seinen Vermögensverhältnissen sowie aktuelle Belege hinsichtlich der von ihm angegebenen Wohn- und Wohnnebenkosten.

3

Der Kläger hat in seiner Erklärung vom 9. Oktober 2009 vermerkt, er habe an Wohnkosten "als Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter o. dgl." unter anderem monatliche "Raten für Hauskredit" in Höhe von 776,47 €, Heizungskosten von 191,40 € und 146,60 € sowie weitere Nebenkosten von 181,27 € zu zahlen. Zugleich hat er angegeben, er verfüge über kein Grundvermögen (z.B. Familienheim, Wohnungseigentum, Erbbaurecht). Sofern die vom Kläger bewohnte Wohnung sich im Eigentum seiner Ehefrau befinden sollte, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger in dieser von ihm angegebenen Höhe für die Kreditverbindlichkeiten aufkommt. Seiner Erklärung lassen sich auch weder Angaben zur Größe des Wohnraumes, den er allein oder mit seiner Ehefrau bewohnt, noch genaue Einzelangaben zu der gegenwärtigen monatlichen Belastung aus [X.] einerseits für die Zinsen und andererseits für die Tilgung entnehmen. Hierauf ist der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 17. Februar 2010 ausdrücklich hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hat er jedoch weder innerhalb der bis zum 26. März 2010 gesetzten Frist noch danach die fehlenden Angaben und Belege nachgereicht, so dass sein Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schon deshalb abzulehnen ist.

4

Unabhängig davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde gegen die in der Berufungsentscheidung erfolgte Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolgsaussicht, wenn dem Kläger wegen der Versäumung der nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 24. November 2009 abgelaufenen Frist zur Beschwerdebegründung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger sein Gesuch um Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hätte (Beschlüsse vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 - [X.] 310 § 166 VwGO Nr. 34 m.w.N. und vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 310 § 166 VwGO Nr. 38). Dafür wäre Voraussetzung, dass der Kläger ein gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Satz 2 ZPO ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch eingereicht hätte. Nur wenn der Kläger diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, die Fristversäumnis als im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet anzusehen (Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 [X.] - a.a.[X.] m.w.N. zur Rechtsprechung des [X.]). Daran fehlt es hier jedoch aus den zuvor dargelegten Gründen.

6

Die vom Kläger hilfsweise mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 wegen gesundheitlich bedingter Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert zudem aus einem weiteren Grund. Zwar hat er vorgetragen und durch Vorlage von ärztlichen Attesten glaubhaft gemacht, dass er seit längerem und bis zum 20. März 2010 ernsthaft erkrankt und arbeitsunfähig war. Selbst wenn er in dieser Zeit, wie er mitgeteilt, allerdings nicht glaubhaft gemacht hat, wegen seiner Erkrankung(en) zum Verfertigen von Schriftsätzen, zum Beschaffen von Belegen und/oder zu erforderlichen Kontakten zu seinem Prozessbevollmächtigten nicht in der Lage gewesen sein sollte, hat er jedenfalls nach Wegfall dieses Hindernisses, also nach dem Ende seiner bis zum 20. März 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit, nicht dafür Sorge getragen, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat nachgeholt worden ist. Bis heute liegt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.

7

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat zwar durch seinen Prozessbevollmächtigten rechtzeitig am 26. Oktober 2009, einem Montag, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das ihm am 24. September 2009 zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Die erforderliche Begründung der Beschwerde ist jedoch entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils, das heißt bis zum 24. November 2009, beim [X.] eingegangen. Der Kläger hat diese Begründung auch bis heute nicht vorgelegt. Er hat zwar mit Schriftsatz vom 23. November 2009, der am 24. November 2009 beim [X.] eingegangen ist, um Fristverlängerung für die Vorlage der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gebeten und um diese Fristverlängerung auch in der Folgezeit mehrfach nachgesucht, zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 ("bis vorerst 4.3.2010" sowie durch auf demselben Schriftsatz angebrachten handschriftlichen Zusatz "bis 26.3.10"). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 131 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313; [X.]/[X.], VwGO, 16. Aufl. 2009, § 133 Rn. 6). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, durch den die Rechtskraft des Urteils der Tatsacheninstanz hinausgeschoben und durch den eine Überprüfung der Vorentscheidung durch das Revisionsgericht nur unter eng begrenzten Voraussetzungen, nämlich aus den in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründen, erreicht werden kann. Dabei müssen die Gründe, die nach der Meinung des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, innerhalb der im Gesetz normierten Frist vorgetragen werden. Eine Verlängerung der Frist sieht das Gesetz - anders als in § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung - nicht vor.

Meta

8 PKH 5/09, 8 PKH 5/09 (8 B 120/09)

30.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. September 2009, Az: 21 BV 06.3084, Urteil

§ 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 VwGO, § 139 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2010, Az. 8 PKH 5/09, 8 PKH 5/09 (8 B 120/09) (REWIS RS 2010, 6995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6995

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