Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2016, Az. IV ZR 50/16

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1924

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Gegenstand

Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: Übernahme der Selbstbeteiligung im Schadenfall durch den Vermittler eines Mietwagens


Leitsatz

Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG vor.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.] die Erstattung der Selbstbeteiligung in einem Schadenfall. Die in [X.] ansässige Beklagte vermittelt über das [X.] Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein [X.]vergleichsportal auf die [X.]seite der [X.], nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma [X.]zum Preis von 303,68 €. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der [X.] eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

"In Ihrem Mietpreis enthalten:

...

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR 2.500,00.

Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall. ...

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:

...

Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.

..."

2

In der Buchungsbestätigung heißt es unter "Vermittlungs-/Vermietkonditionen" unter anderem:

"...         nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem [X.] angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der [X.] ist kein Mietvertrag und ...         vermietet keine Fahrzeuge. ...

...        stellt keine Versicherung. Die Versicherungsdeckung stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag angegeben. Zusätzliche Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen werden. ..."

3

sowie (in kleinerer Schriftgröße)

"Wenn Sie ein ...       Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen ...        unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag erstatten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein Service von ...         , über den die Gesellschaft im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. ...

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten Schäden am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Schadensfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht erstellt werden. ...

Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteiligung führen. ..."

4

Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Beklagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der Buchungsbestätigung und Zahlung einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500 € einen Mietwagen. Er teilte dem Mietwagenunternehmen und der [X.] in der Folge mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000 € erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles erfolgte nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500 € ein.

5

Der Kläger begehrt von der [X.] die von dieser zuvor abgelehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500 € und hat diesen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des [X.] unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht [X.] verwiesen wird. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 215 Abs. 1 [X.], weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinbarung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stelle auch aus Sicht des [X.] die zentrale Leistung der [X.] dar. Im Rahmen der durch die [X.] vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen - letztlich als besonderes Verkaufsargument - die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die [X.] stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar. Nach gefestigter Rechtsprechung fänden überdies die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die gegen die Entscheidung des [X.] gerichtete Revision ist zwar statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

9

1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des [X.] vermieden werden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. [X.], Urteile vom 17. März 2015 - [X.], [X.], 1531 Rn. 17; vom 7. März 2006 - [X.], [X.], 224 Rn. 11; Beschlüsse vom 5. März 2015 - [X.], [X.], 728 Rn. 12; vom 16. März 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f. zu § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2917 unter II; [X.], ZPO 22. Aufl. § 545 Rn. 30; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 545 Rn. 15; [X.] in Musielak/[X.], ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht bestätigt ([X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 697) und die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat ([X.], Beschluss vom 16. März 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 7. März 2006 - [X.], [X.], 224 Rn. 8, 11).

2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des Tatrichters auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, kann offen bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2015 - [X.], [X.], 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5. März 2015 - [X.], [X.], 728 Rn. 12; vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 697). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des [X.] liegt hier jedenfalls nicht vor.

Ohne auf einem Verstoß gegen [X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG beruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.

a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht definiert (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 56). § 1 [X.] bestimmt lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines [X.] durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] und des [X.] liegt ein Versicherungsvertrag dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige [X.] dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. [X.], Urteile vom 29. September 1994 - [X.], [X.], 344 unter [X.]; vom 24. April 1991 - [X.], [X.] 1991, 2252 unter I; [X.], 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; [X.]. [X.], 1453, 1454; [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).

b) Auf der Grundlage dieses auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustimmend auch [X.] in [X.] 5/2016 [X.]). [X.] Verstöße des [X.] gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der [X.] besteht nach den [X.] Feststellungen des [X.] in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein Internetvergleichsportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal "ohne Selbstbeteiligung" angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das Internetportal der [X.] weitergeleitet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietwagenunternehmen vermittelt. Die Beklagte unterhält über ihre Muttergesellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenunternehmen sowie Buchungsportalen, welche es ihr ermöglichen, ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeugen zu günstigen Konditionen anzubieten. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus der für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung ergibt, Hauptleistungsverpflichtung der [X.]. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbeteiligung bildet - an[X.] als die Revision meint - auch nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung (vgl. [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 1 Rn. 21).

Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die Anmietung des Fahrzeugs bei lediglich 303,68 €, während eine Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500 € erfolgen kann. Dies ändert aber nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter keine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat. Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der Vermittlung des Mietwagens auch keine hiermit nicht im Zusammenhang stehende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die vertragliche Hauptleistungspflicht der [X.] zur Vermittlung des [X.], indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der Erleichterung der von der [X.] betriebenen Vermittlung eines [X.].

bb) Fehlt es aus den genannten Gründen somit schon am Abschluss eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere Frage, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - überdies an der fehlenden Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an; die von der Revision erhobene [X.] geht insoweit ins Leere.

[X.]                            [X.]

            Dr. Brockmöller                              Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 50/16

23.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 4. Februar 2016, Az: 9 S 14/15, Urteil

§ 215 Abs 1 S 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2016, Az. IV ZR 50/16 (REWIS RS 2016, 1924)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 393 REWIS RS 2016, 1924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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