Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. IV ZR 50/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1963

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:231116UIV[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
50/16
Verkündet am:

23. November 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 215 Abs. 1 Satz 1

Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbe-teiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor.

[X.], Urteil vom 23. November 2016 -
IV ZR 50/16 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski, [X.],
die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November
2016

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 9. Zivil-kammer des [X.] vom 4.
Februar 2016 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der
Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Selbstbe-teiligung in einem Schadenfall. Die in [X.] ansässige Beklagte ver-mittelt über das [X.] Mietwagen von Drittunternehmen. Der Kläger gelangte im Februar 2013 über ein
[X.]vergleichsportal auf die [X.] der Beklagten, nachdem er das Suchmerkmal "ohne Selbstbetei-ligung"
angegeben hatte. Dort buchte er über die Beklagte für eine Reise einen Mietwagen der Firma H.

zum Preis von 303,68

b-schluss des Buchungsvorgangs erhielt der Kläger von der Beklagten eine Buchungsbestätigung. Dort heißt es auf der ersten Seite unter

1
-
3
-

"In Ihrem
Mietpreis enthalten:

Inklusive Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. EUR
2.500,00.

In Ihrem Mietpreis nicht enthalten:

Eine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung kann vor Ort beim Vermieter gegen eine zusätzliche Gebühr abgeschlossen werden.

"

In
der Buchungsbestätigung heißt es unter "[X.]"
unter anderem:

"

nimmt die Buchung Ihres Mietwagen beim Autovermieter vor, so wie auf dem [X.] angegeben und bucht die Zahlung im Namen des Autovermieters ab. Der [X.]
ist kein Mietvertrag und

vermietet

stellt
keine Versicherung. Die [X.] stellt der Autovermieter wie im Mietvertrag ange-geben. Zusätzliche
Versicherungen können vor Ort gegen eine zusätzliche Gebühr beim Vermieter abgeschlossen "

sowie (in kleinerer Schriftgröße)

"Wenn Sie ein

Produkt gebucht haben, das die Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall und bei Diebstahl des Mietfahrzeugs beinhaltet, wird Ihnen

unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag er-statten, den Sie an den Vermieter bezahlt haben. Diese mögliche Erstattung ist KEINE Versicherung sondern ein 2
3
-
4
-

Service von

, über den die Gesellschaft im

Bei Unfällen, bei Diebstahl und bei neu entdeckten [X.] am Mietfahrzeug muss die örtliche Polizei umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach
Scha-densfeststellung, benachrichtigt und ein Polizeibericht er-

Sollte die o.g. Vorgehensweise nicht befolgt werden, kann dies zu einer Ablehnung der Erstattung der Selbstbeteili-"

Der Kläger zahlte den Mietpreis an die Beklagte und erhielt bei dem Autovermieter gegen Vorlage der
Buchungsbestätigung und [X.] einer Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 2.500

-wagen. Er
teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten
in der Folge
mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug-Eine polizeiliche Auf-nahme des Unfalles erfolgte
nicht. Der Autovermieter behielt daraufhin die Kaution in Höhe von 2.500

Der Kläger begehrt von der Beklagten die von dieser zuvor abge-lehnte Erstattung des Betrages in Höhe von 2.500

esen beim Amtsgericht seines Wohnsitzes gerichtlich geltend gemacht. Die [X.] hat unter anderem die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ge-rügt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung
des [X.] mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass der Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag des [X.] unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das örtlich zuständige Amtsgericht [X.] verwiesen wird. Mit der [X.] verfolgt der Kläger seinen bisherigen Hauptantrag weiter.

4
5
-
5
-

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 946 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus §
215 Abs.
1 [X.], weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag stritten. Die zentrale vertragliche Vereinba-rung der Parteien liege in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermitt-lung stelle auch aus Sicht des [X.] die zentrale Leistung der [X.]n dar. Im Rahmen der durch die Beklagten vermittelten Verträge biete diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen

letztlich als be-sonderes Verkaufsargument

die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung komme neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Der Kunde erbringe auch für die Er-stattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegen-leistung. Die [X.] stelle jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsver-hältnis dar. Nach gefestigter
Rechtsprechung fänden überdies die Rege-lungen des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem
Mietwagenanbieter keine unmittel-bare Anwendung. Infolgedessen könne die Vermittlung von Mietwagen erst recht nicht als Versicherung angesehen werden.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die gegen die
Ent-scheidung des Berufungsgerichts gerichtete Revision ist zwar statthaft 6
7
8
-
6
-


543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist bereits deshalb unbegründet, weil sie
gemäß §
545
Abs.
2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
oder verneint hat.
Durch diese Vorschrift sollen im Interesse der [X.] und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechts-mittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage der [X.] des Gerichts gestützt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Eine Zuständigkeitsüberprüfung durch das Revisionsgericht findet daher nicht statt (vgl. [X.], Urteile
vom 17.
März 2015 -
VI [X.], [X.], 1531 Rn.
17; vom 7. März 2006

[X.], [X.], 224 Rn. 11; Beschlüsse
vom 5.
März 2015 -
IX ZB 27/14, [X.], 728 Rn.
12; vom 16. März 2010 -
[X.], NJW-RR 2011, 72 Rn. 1
f.
zu §
571 Abs.
2 Satz
2 ZPO; vom 26. Juni 2003

[X.], [X.], 2917 unter II; [X.], ZPO 22.
Aufl. §
545 Rn.
30; [X.]/[X.], 5.
Aufl. §
545 Rn.
15; [X.] in Musielak/[X.], ZPO 13. Aufl. § 545 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn
das Berufungs-gericht -
wie hier -
die Beurteilung der Zuständigkeit durch das erstin-stanzliche Gericht bestätigt
([X.], Beschluss vom 7.
November 2006

VIII ZR 73/06, [X.], 697)
und
die Revision zur Klärung der [X.]sfrage zugelassen hat ([X.], Beschluss
vom 16.
März 2010

[X.], NJW-RR 2011, 72 Rn. 2 m.w.N.; Urteil vom 7.
März 2006

[X.], [X.], 224 Rn. 8, 11).

2. Ob eine Überprüfung der Zuständigkeit im Revisionsverfahren ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn die Entscheidung des [X.] auf Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, 9
10
-
7
-

kann offen bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2015 -
VI [X.], [X.], 1531 Rn. 19; Beschlüsse vom 5.
März 2015 -
IX
ZB 27/14, [X.], 728 Rn. 12; vom 7.
November 2006 -
VIII ZR 73/06, [X.], 697). Ein derartiger Fall einer willkürlichen oder gehörswidrigen Verneinung der Zuständigkeit seitens des
Berufungsgerichts
liegt hier jedenfalls nicht vor.

Ohne auf einem Verstoß gegen Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG be-ruhend und im Übrigen auch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht aus §
215 Abs.
1
Satz
1
[X.] ergibt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Klage aus einem Versicherungsvertrag oder einer Versicherungsvermittlung handelt.

a) Der Begriff des Versicherungsvertrages ist im Gesetz nicht defi-niert
(vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 56). §
1 [X.] bestimmt
lediglich, dass sich der Versicherer mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein be-stimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines [X.] durch ei-ne Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versiche-rungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leis-ten. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] und des [X.] liegt ein Versicherungsvertrag
dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses [X.] Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beru-hende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Verein-barungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsge-11
12
-
8
-

schäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Ge-präge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinba-rung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsver-trag ist, verbunden und als unselbständige [X.] dieses Haupt-vertrages zu werten ist (vgl. [X.], Urteile vom 29.
September 1994 -
I [X.], [X.], 344
unter [X.]; vom 24.
April 1991 -
VIII ZR 180/90, BB
1991, 2252
unter I; [X.], 1217
f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702;
1980, 1013;
vgl.
ferner MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
1 Rn.
47
f.; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
1 Rn.
14
f.; [X.]. [X.], 1453, 1454; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
1 Rn.
17, 21).

b) Auf der Grundlage dieses auch vom
Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnisses
ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Versicherungsvertrag geschlossen haben (zustim-mend auch Schulz-Merkel
in jurisPR-VersR 5/2016 Anm.
4). Durchgrei-fende Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör liegen entgegen der Auffassung der Revision
nicht vor.

aa) Die zentrale vertragliche Verpflichtung der Beklagten besteht nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vermittlung von Mietwagen. Der Kläger hat über ein
[X.]vergleich-sportal nach Angeboten für die Anmietung eines Mietwagens für die von ihm geplante Reise gesucht. Als ein Suchkriterium hat er hierzu das Merkmal "ohne Selbstbeteiligung"
angegeben. Bei den Suchergebnissen wurde er unter anderem auf das [X.]portal der Beklagten weitergelei-tet, die selbst keine Fahrzeuge vermietet, sondern Verträge mit Mietwa-genunternehmen vermittelt. Die Beklagte unterhält über ihre Mutterge-13
14
-
9
-

sellschaft vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Mietwagenun-ternehmen sowie Buchungsportalen, welche
es
ihr ermöglichen, ihren Kunden die Vermittlung von Fahrzeugen
zu günstigen Konditionen anzu-bieten. Diese Vermittlung des Mietwagens ist, wie sich auch aus der
für den Kläger erstellten Buchungsbestätigung
ergibt, [X.] der Beklagten. Demgegenüber stellt die Erstattung der Selbst-beteiligung im Schadenfall lediglich eine unselbständige Zusatzleistung zu dieser Vermittlung des Mietwagens dar. Die Erstattung der Selbstbe-teiligung bildet

an[X.] als die Revision meint

-
auch nicht den wirt-schaftlichen Schwerpunkt des Geschäfts unter bloßem Vorschieben der Hauptleistung der Mietwagenvermittlung (vgl. [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
1 Rn.
21).

Zwar liegt der vom Kläger zu zahlende Gesamtpreis für die [X.] des Fahrzeugs bei lediglich 303,68

Selbstbeteiligung im Schadenfall durch die Beklagte bis zu 2.500

l-gen kann. Dies ändert aber
nichts an der wirtschaftlichen Nachrangigkeit der Erstattung der Selbstbeteiligung, da diese nur für die Fälle eingreift, in denen es überhaupt zu einem Schadenfall gekommen ist, auf dessen Grundlage der Mieter des Fahrzeugs
gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu kommt es auch nur dann, wenn der Mieter keine optionale Versicherung zur weiteren Reduzierung der Selbstbeteiligung beim jeweiligen Vermieter des Autos abgeschlossen hat.
Die Erstattung der Selbstbeteiligung stellt gegenüber der [X.] auch keine hiermit nicht im Zusammenhang ste-hende Leistung in Form eines Aliuds dar. Vielmehr ergänzt sie die ver-tragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten zur Vermittlung des Miet-wagenvertrages, indem sie dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, eine mögliche Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vermieter, mit dem die 15
-
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-

Beklagte den Vertrag vermittelt hat, zu vermeiden oder zu reduzieren. Die Erstattung der Selbstbeteiligung dient damit gerade der [X.] von der Beklagten betriebenen
Vermittlung eines Mietwagenver-trages.

bb) Fehlt es aus
den genannten Gründen somit schon am [X.] eines Versicherungsvertrages, so kommt es auf die weitere [X.], ob dieser -
wie das Berufungsgericht meint
-
überdies
an der fehlen-den Vereinbarung eines Entgelts scheitert, nicht mehr entscheidend an;
die von der Revision erhobene [X.] geht insoweit ins Leere.

[X.] Dr.
Karczewski [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.01.2015 -
32 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2016 -
9 [X.]/15 -

16

Meta

IV ZR 50/16

23.11.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2016, Az. IV ZR 50/16 (REWIS RS 2016, 1963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 50/16

VI ZR 11/14

IX ZB 27/14

VIII ZR 341/09

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