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PDF anzeigen[X.]/02vom29. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen mehrerer [X.] sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahr-erlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt. [X.] des Angeklagten macht ein Verfahrenshindernis geltend, rügt [X.] von Verfahrensrecht und erhebt allgemein die Sachbeschwerde.Das Rechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] liegt ein Verfahrenshindernis vor noch deckt die Nachprüfung des [X.] der [X.] zum Schuld- und Strafausspruch [X.] Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.- 3 -Die [X.] hat indessen nicht ausdrücklich geprüft, ob eine Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (§ 64StGB). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben (§ 349 Abs. 4 StPO).Der [X.] hat insoweit unter anderem [X.] hat nicht die Frage einer Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt erörtert. Hat ein Täter den Hang, berau-schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird er wegen einer aufden Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muss nach § 64Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anord-nen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft in Folge seines Hangeserhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unter-bleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf [X.] hin überprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision [X.] hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). Anlass hierfür [X.] dann, wenn es nach den [X.] nahe liegt, dass [X.] für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind, eine [X.] sich [X.] (also) —für den Tatrichter aufgedrängt hat (BGHSt 37, 5, 9;BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). So lag es hier. Der Angeklagte [X.] 1997 nahezu täglich Cannabisprodukte und Amphetamin ([X.]), [X.] 1998 ist er davon abhängig ([X.]). Seit dem [X.]/2001 konsumierte er auch kleinere Mengen [X.] ([X.]).Die hier abgeurteilten Taten gehen auf die Betäubungsmittelabhängigkeit [X.] zurück. Gegenstand des Urteils sind im wesentlichen Erwerbsta-ten, mit denen er sich das selbst konsumierte Rauschgift verschaffte ([X.] 9),- 4 -und solche Taten, mit denen er seinen auch auf Grund der Abhängigkeit auf-wändigen Lebensstil finanzierte ([X.] 9 und [X.]). Die [X.] hat fer-ner festgestellt, dass die [X.] derentwegen —der Angeklagte verurteilt [X.] unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits ... beschriebenen [X.] des Angeklagten von Cannabisprodukten und Amphetaminen(stehen). Sie sind daher aus der Betäubungsmittelabhängigkeit des [X.] erwachsen' ([X.] 15).Die Anordnung der Unterbringung scheidet ... nicht deshalb aus, weil die[X.] - sachverständig beraten [X.] (erhebliche) —Verminderung derSchuldfähigkeit bei der Begehung der Taten feststellen konntefi. [X.] kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des§ 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Stö-rung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht ([X.]/[X.], StGB, 51. [X.] Rdnr. 3 m.w.N.). —Der aufgezeigte Rechtsfehler führt jedoch nur dazu,dass über die Notwendigkeit einer Unterbringung neu verhandelt werden muss,im Übrigen kann der Rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben. Es kann aus-geschlossen werden, dass die [X.], die die Betäubungsmittelabhän-gigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, bei der Anordnungder Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafeverhängt hätte."- 5 -Dem vermag sich der [X.] nicht zu verschließen, obgleich für die[X.] keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung einer Maßregelnach § 64 StGB bestand (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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29.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 1 StR 500/02 (REWIS RS 2003, 4661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4661
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 568/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 465/11 (Bundesgerichtshof)
Rechtsfolgenausspruch im Strafurteil gegen einen betäubungsmittelabhängigen Täter: Wechselwirkung zwischen Strafausspruch und Maßregelanordnung
2 StR 427/11 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hang zu übermäßigem Genuss von Rauschmitteln
3 StR 465/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 413/00 (Bundesgerichtshof)
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