Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 54/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2075

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 54/00vom30. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. September 1999 wird verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese erst zuvollziehen ist, wenn der Angeklagte ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat.Die Revision des Angeklagten, mit der er - allgemein - die Verletzungmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.Der Erörterung bedarf lediglich die vom [X.] aufge-worfene Frage, ob die Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnetworden [X.] Nach den Urteilsfeststellungen begann der jetzt 25jährige [X.] Alter von 14 oder 15 Jahren damit, Alkohol zu trinken. Er hatte "keine Lust,jeden Tag arbeiten zu müssen"; Ausbildungen brach er u.a. deswegen ab, weiler "lieber mit Freunden Alkohol trinken und feiern gehen wollte". Das Lebenmachte ihm "mehr Spaß, wenn er betrunken war". Die hier abgeurteilte Tat- 4 -(Überfall auf die Angestellten einer Imbißstube in alkoholisiertem Zustand[[X.]: ca. 2 ›] unter Einsatz eines Messers) beging er während der laufendenBewährungszeit für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches.2. Die sachverständig beratene [X.] hielt die Unterbringung desan einer Persönlichkeitsstörung leidenden, therapiewilligen Angeklagten in [X.] Entziehungsanstalt für erforderlich, weil der Angeklagte den Hang habe,alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die der Aburteilungzugrundeliegende Straftat auf diesen Hang zurückgehe und die Gefahr beste-he, daß der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftatenbegehen werde. Es bestehe auch eine hinreichend konkrete Aussicht darauf,daß eine Entzugstherapie erfolgreich sein werde. Der [X.] einesJahres der verhängten Freiheitsstrafe sei erforderlich, weil dadurch der [X.] Maßregel erleichtert werde. Bei dem Angeklagten gehöre nämlich - so [X.], dem sich die [X.] nach eigener Überzeugungsbil-dung angeschlossen hat - zum "Therapieerfolg" die "direkt anschließende Er-probung und Bewährung in Freiheit", an die er durch "stufenweise Belastung"herangeführt werden müsse, indem er aus der geschlossenen [X.] und nach über die halboffene und offene Unterbringung, über "beschütz-tes und behütetes Wohnen" an ein Leben ohne Alkohol auch unter den Bedin-gungen der Freiheit gewöhnt werde. Unter Zugrundelegung der vom Sachver-ständigen angegebenen voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzuges voninsgesamt einem Jahr bestehe nach dem [X.] eines Jahres Frei-heitsstrafe die Möglichkeit, die Vollstreckung des [X.] gemäß § 57Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Müßte der Angeklagte nach [X.] der Unterbringung noch Freiheitsstrafe verbüßen, so würde der Erfolg- 5 -der Therapie - nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das [X.] auch insoweit gefolgt ist - "zunichte gemacht" werden.3. Im Gegensatz zum [X.] sieht der Senat keinendurchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der so begründeten Unter-bringungsanordnung führen müßte. Das [X.] hat in hinreichender [X.] dargelegt, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnungeiner Maßregel nach § 64 StGB vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2000- 2 StR 598/99). Angesichts der - auch zu den Besonderheiten in der [X.] (vgl. [X.]) - getroffenen Feststellungen, war eineeingehendere Erörterung des von der [X.] gefundenen Ergebnisseshier nicht geboten, zumal alle Verfahrensbeteiligten mit dem [X.] in einer Entziehungsanstalt für erforderlich- 6 -hielten. Auch die Notwendigkeit des Abweichens von der Vollzugsreihenfolge(§ 67 Abs. 2 StGB) ist unter den gegebenen Umständen ausreichend [X.] (vgl. hierzu [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 3, 8,15).Meyer-Goßner [X.]Kuckein

Meta

4 StR 54/00

30.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 54/00 (REWIS RS 2000, 2075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2075

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