Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2018, Az. B 2 U 116/18 B

2. Senat | REWIS RS 2018, 16180

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertbestimmung - Addition mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gem § 39 Abs 1 GKG 2004 - Streitwerte der Beitragsforderungen und der Beitragsveranlagung)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3758,73 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ist ohne Hinzuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 [X.] SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.], § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 [X.], § 47 Abs 1 [X.] sowie § 39 Abs 1 [X.]. Gehört in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des [X.] erhoben. Nach § 183 SGG sind von den Kosten befreit nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger. Dazu gehören weder der Kläger noch die Beklagte.

5

Nach § 52 Abs 1 [X.] bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des [X.] ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 [X.] ist nach § 52 Abs 2 [X.] anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des [X.] eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 [X.] [X.]; grundlegend BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - [X.] 4-1920 § 52 [X.]). Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.] war die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen in Höhe von 997,92 [X.] für das Umlagejahr 2008 (Bescheid vom [X.]) und in Höhe von 820,79 [X.] für das Umlagejahr 2009 (Bescheid vom 5.2.2010 in der Fassung des Bescheides vom [X.]). Darüber hinaus waren im Berufungsverfahren streitig die jedenfalls in dem Bescheid vom [X.] geregelte, das [X.] betreffende Veranlagung sowie die im Bescheid vom [X.] ab 2009 geänderte Veranlagung. Wird über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden gestritten, mit denen ein Betrieb zu einem Gefahrtarif veranlagt wird, ist das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus dem angefochtenen [X.] zu entnehmenden Beitragsmehrbelastung und unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtermins zu errechnen (vgl BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - [X.], 192 = [X.] 4-2700 § 157 [X.] Rd[X.]9 f). Vorliegend betrug die finanzielle Belastung des [X.] in dem von ihm angegriffenen Umfang aufgrund der Veranlagung in dem Bescheid vom [X.] für das [X.] 617,92 [X.] sowie aufgrund der Veranlagung ab 2009 in dem Bescheid vom [X.] 1322,10 [X.]. Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.7.2018, die der Kläger nicht beanstandet hat. Da in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden (§ 39 Abs 1 [X.]), beträgt der Streitwert durch Addition der Beitragsforderungen für 2008 - 997,92 [X.] - und 2009 - 820,79 [X.] - sowie des Werts der angegriffenen Veranlagungen für 2008 - 617,92 [X.] - und ab 2009 - 1322,10 [X.] - insgesamt 3758,73 [X.].

Meta

B 2 U 116/18 B

03.12.2018

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Itzehoe, 14. Oktober 2013, Az: S 30 U 115/10

§ 197a Abs 1 S 1 SGG, § 52 GKG 2004, § 39 Abs 1 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.12.2018, Az. B 2 U 116/18 B (REWIS RS 2018, 16180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16180

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1 BvR 1382/10

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