Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. V ZB 260/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4959

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 260/10
vom

7.
Juli 2011

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2011 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] vom 31. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahren, an das [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Nach dem Urteil des [X.] vom 24. September 2008 haben der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenausgleichung u.a. die Berücksichtigung von Kosten in Höhe

zuzüglich Mehrwertsteuer, die er unter Anrechnung einer vorge-richtlich entstandenen halben 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die [X.]
-
3
-
gebühr errechnet hatte. Diese Kosten berücksichtigte das [X.].
Mit weiterem Antrag vom 10. März 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf §
15a [X.] die zweite Hälfte der 1,3-fachen Verfahrensgebühr zuzüglich [X.] zur Nachfestsetzung angemeldet. Diesen Antrag hat das [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolg-los geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sei-nen Antrag weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, der erst am 5. August 2009 in [X.] getre-tene §
15a [X.] sei nicht anwendbar, weil die Vergütung nach der Übergangs-regelung
des §
60 Abs. 1 [X.] nach bisherigem Recht zu bemessen sei. Der Rechtsauffassung verschiedener Senate des [X.], wonach §
15a [X.] eine bloße Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage enthalte und somit auch Altfälle erfasse, sei nicht zu folgen.

III.
Das
nach §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§
575 ZPO) ist begründet.
1. Der Auffassung des [X.] steht die mittlerweile ständi-ge Rechtsprechung des [X.] entgegen (etwa Beschluss vom 2.
September 2009
-
II
ZB 35/07, NJW
2009, 3101; Beschluss vom 9.
De-zember 2009
-
XII
ZB 175/07, NJW
2010, 1375; Beschluss vom 3.
Februar 2
3
4
5
-
4
-
2010
-
XII
ZB 177/09, AGS
2010, 106; Beschluss vom 11.
März 2010
-
IX
ZB 82/08, AGS
2010, 159; Beschluss vom 31.
März 2010
-
XII [X.], juris Rn.
6), wonach der Gesetzgeber mit §
15a [X.] die schon bisher bestehende Rechtslage im Wege authentischer Selbstinterpretation fortgeschrieben hat; eine Änderung gegenüber §
118 Abs. 2 [X.] ist lediglich insofern eingetre-ten, als nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung stattfindet ([X.], [X.] vom 9.
Dezember 2009,
XII
ZB 175/07, aaO, S.
1376). Die von dem X.
Zivilsenat in einer nicht tragenden Erwägung geäußerten Bedenken ([X.] vom 29.
September 2009 -
X
ZB 1/09, [X.], 76
f.), die das Be-schwerdegericht aufgegriffen hat, sind in späteren Entscheidungen des [X.] nicht für durchgreifend erachtet worden (Senat, Beschluss vom 29.
April 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 471 Rn.
10; [X.], 9.
Dezember 2009 -
XII
ZB 175/07, aaO, S.
1375
f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 -
V
ZB 176/09, juris Rn.
5; [X.], Beschluss vom 10. August 2010 -
VIII
ZB 15/10, [X.], 283, 284; [X.], Beschluss vom 15. September 2010 -
IV
ZB 3/08, juris Rn.
8
f.).
An dieser -
mittlerweile gefestigten
-
höchstrichterlichen Rechtsprechung hält der Senat fest. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwick-lung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.], 802, 803). Dass eine nicht durch Kontinuität gekennzeichnete Rechtsanwen-dung einer solchen Abwicklung höchst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch vor diesem Hintergrund ist die Abkehr von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur veranlasst, wenn hierfür deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Oktober 1982 -
GSZ 1/82, [X.]Z 85, 64, 66; Beschluss vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 90
f.). Solche zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.
6
-
5
-
2. Die Durchführung der auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.] durchzuführenden Kostenausgleichung überlässt der
Senat nach §
577 Abs.
4 i.V.m. §
572 Abs. 3 ZPO (dazu [X.], Beschluss vom 22. Juli 2004 -
IX
ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185
f.) dem [X.]. Die [X.] ist daher unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
[X.]
Schmidt-Räntsch
[X.]

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2010 -
302 O 406/06 -

O[X.], Entscheidung vom 31.08.2010 -
4 W 224/10 -

7

Meta

V ZB 260/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. V ZB 260/10 (REWIS RS 2011, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4959

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