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Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die im Verfügungsverfahren entstandene Verfahrensgebühr
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.], 4. Zivilsenat, vom 13. September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.], Kammer 016 für Handelssachen, vom 12. April 2010 in der Fassung des [X.] vom 19. Juli 2010 abgeändert.
Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils des [X.], 5. Zivilsenat, vom 15. Juli 2009 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 6.428,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2009.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
[X.]: 440,05 €.
I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Jahr 2007 vor dem Land- und [X.] Hamburg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat das [X.] den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Berufung sind der Antragsgegnerin auferlegt worden. Die Antragstellerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren die hälftige Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß § 13 [X.], Nr. 3100 [X.] VV aus einem Gegenstandswert von 100.000 € begehrt. Da die Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit für die Antragstellerin bereits vorgerichtlich tätig waren, hat die Rechtspflegerin eine hierdurch angefallene 1,3-fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 [X.], Nr. 2300 [X.] VV unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV zur Hälfte von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht und die der Antragstellerin im Erlassverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 917,73 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Festsetzung der hälftigen 1,3-fachen Verfahrensgebühr entsprechend der Kostenquotelung weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vorgerichtlich für die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr sei zur Hälfte auf die im Erlassverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen mit der Folge, dass sich letztere entsprechend verringere. Der am 5. August 2009 in [X.] getretene § 15a Abs. 2 [X.] stehe dem nicht entgegen, da diese Bestimmung aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] im Streitfall keine Anwendung finde.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] VV zu kürzen.
b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a [X.] am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] VV eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.], [X.], 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - [X.], Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - [X.]/07 Rn. 5, juris ; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 75 Rn. 10 f.).
Nach dem Inkrafttreten des § 15a [X.], der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des [X.] den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat. Dieser Auffassung hat sich der Senat - nicht zuletzt auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des [X.] - angeschlossen und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2011 - [X.]/09 Rn. 12, juris, mwN).
3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] VV ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 [X.] bestehen. Der Beschluss des [X.] ist daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] abzuändern. Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten sind danach antragsgemäß auf 6.428,91 € nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch [X.]
Meta
22.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. September 2010, Az: 4 W 241/10, Beschluss
Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, § 15a RVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. I ZB 86/10 (REWIS RS 2011, 5531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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