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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 86/10
vom
22.
Juni 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juni 2011
durch die Richter
Prof. Dr.
Büscher,
Pokrant, Dr.
Kirchhoff, [X.] und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.], 4.
Zivilsenat, vom 13.
September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.], Kammer 016 für Handelssachen, vom 12.
April 2010 in der Fassung des [X.] vom 19.
Juli 2010 abgeändert.
Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 15.
Juli 2009 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden fest-gesetzt auf 6.428,91
k-ten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
September 2009.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
[X.]: 440,05
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3
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Gründe:
[X.] Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin
im Jahr 2007
vor dem Land-
und [X.] [X.] in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat das [X.] den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Wider-spruchsverfahrens und der Berufung sind der Antragsgegnerin auferlegt [X.]. Die Antragstellerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren die hälftige Fest-setzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß §
13 [X.], Nr.
3100 [X.] VV aus einem Gegenstandswert von 100.000
e-vollmächtigten in derselben Angelegenheit für die Antragstellerin bereits vorge-richtlich tätig waren, hat die Rechtspflegerin eine hierdurch angefallene
1,3-fache Geschäftsgebühr nach §§
13, 14 [X.], Nr.
2300 [X.] VV unter [X.] auf Vorbemerkung 3 Abs.
4 [X.] VV zur Hälfte von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht und die der Antragstellerin im [X.] zu erstatten-den außergerichtlichen Kosten auf 917,73
e-te sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Festsetzung der hälftigen 1,3-fachen Verfahrensgebühr entsprechend der Kostenquotelung weiter.
I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1
Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1
2
3
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4
-
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vorgerichtlich für die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entstandene 1,3-fache Geschäfts-gebühr sei zur Hälfte auf die im [X.] entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen mit der Folge, dass sich letztere entsprechend verringere. Der am 5.
August 2009 in [X.] getretene §
15a Abs.
2 [X.] stehe dem nicht entgegen, da diese Bestimmung aufgrund der Übergangsvorschrift des §
60 Abs.
1 [X.] im Streitfall keine Anwendung finde.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr.
3100 [X.] VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht auf-grund der Regelung in der Vorbemerkung
3 Abs.
4 [X.] VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsge-bühr nach Nr.
2300 [X.] VV zu kürzen.
b) Bis zum Inkrafttreten des §
15a [X.] am 5.
August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 [X.] VV eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2007 -
VIII
ZR 86/06, [X.], 2049 Rn.
11; Versäumnisurteil vom 11.
Juli 2007 -
VIII
ZR 310/06, [X.], 3500 Rn.
11
f.; Beschluss vom 22.
Januar 2008 -
VIII
ZB 57/07, [X.], 1323 Rn.
6; Beschluss vom 30.
April 2008 -
III
ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn.
4; Beschluss vom 24.
September 2008 -
IV
ZB 26/07, Rn.
6, juris; Beschluss vom 25.
September 2008 -
VII
ZB 93/07
Rn.
5, juris ; Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
10 f.).
4
5
6
7
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5
-
Nach dem Inkrafttreten des §
15a [X.], der in seinem Absatz
2 be-stimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten [X.]e des [X.] den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in §
15a [X.] die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat. Dieser Auffassung hat sich der [X.] -
nicht zuletzt auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des [X.]
-
an-geschlossen und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest ([X.], Beschluss vom 7.
Februar 2011 -
I
ZB 95/09 Rn.
12, juris, mwN).
3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] ge-mäß §
577 Abs.
5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Verfahrensgebühr nach Nr.
3100 [X.] VV ist bei der [X.] zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das [X.] eines Ausnahmefalls im Sinne von §
15a Abs.
2 [X.] bestehen. Der Be-schluss
des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] abzuändern. Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten sind danach antragsgemäß auf 6.428,91
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO) festzusetzen.
8
9
10
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6
-
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2010 -
416 O 313/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
4 W 241/10 -
11
Meta
22.06.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZB 86/10 (REWIS RS 2011, 5555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5555
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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