Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 5 StR 320/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5217

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es [X.] getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Entsprechend den Ausführungen des [X.] genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der - vom [X.] nicht eingezogenen - Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2018 - 5 [X.], NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.

3

2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2018 - 5 [X.] mwN), die vom [X.] versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von [X.] und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des [X.] insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das [X.] gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre ([X.]). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des [X.]s und des [X.] ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat jedenfalls ausreichend.

4

3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Mutzbauer     

        

Schneider     

        

König 

        

Mosbacher      

        

Köhler      

        

Meta

5 StR 320/18

01.08.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

Art 6 Abs 1 MRK, § 354 Abs 1a StPO, § 56 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 5 StR 320/18 (REWIS RS 2018, 5217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5217

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