Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 3 StR 100/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1419

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Gegenstand

Einziehung von Taterträgen im Strafverfahren: Notwendiger Entscheidungsinhalt bei mehreren Einziehungsadressaten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2019 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhe von 568.400 € eingezogen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Indes ist zu beachten, dass der Angeklagte für die [X.] handelte und zunächst jene den eingezogenen Betrag erlangte, bevor sie ihn an den Angeklagten auskehrte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Allerdings bedarf es der ergänzenden Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten, da die [X.] gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls Adressatin einer Einziehungsentscheidung in Höhe des Wertes der von ihr erlangten [X.] hätte sein müssen. Dem steht nicht entgegen, dass eine entsprechende Einziehungsentscheidung gegen die [X.] nicht getroffen wurde (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 335, 336, 337; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 - juris Rdn. 39; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 - juris Rdn. 29; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 24/19 - juris Rdn. 3)."

3

Dem schließt sich der Senat an und trifft den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

4

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

Anstötz     

      

Erbguth     

      

Meta

3 StR 100/20

24.06.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 12. Juli 2019, Az: 28 KLs 2/11

§ 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 267 StPO, § 354 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 3 StR 100/20 (REWIS RS 2020, 1419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1419

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 156/20

Zitiert

3 StR 283/18

3 StR 251/18

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