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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 147/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 176.147,58 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es liege eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gestützt, dass die - durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforde-rungen der Beklagten über dem Kaufpreis von 320.000 • lagen. Ist das Urteil 2 - 3 - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ge-geben ist ([X.], [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZR 33/05 Rn. 3; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 11. Oktober 1995 - [X.] ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235 nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 O 399/03 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 2 U 1278/04 -
Meta
17.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 147/05 (REWIS RS 2008, 2736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2736
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