Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. B 6 KA 18/15 R

6. Senat | REWIS RS 2016, 9904

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zuordnung von Arztgruppen mit ausgelaufener Gebietsbezeichnung - Einführung von Regelleistungsvolumina - Übergangsregelung des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 - arztgruppenspezifische Grenzwerte - kein fester Punktwert, jedoch annähernde Kalkulierbarkeit der Vergütung gewährleistet


Leitsatz

1. Arztgruppen mit "ausgelaufener" Gebietsbezeichnung sind grundsätzlich derjenigen Arztgruppe zuzuordnen, der sie nach aktuellem Weiterbildungsrecht angehören würden.

2. Der vom Bewertungsausschuss für die Zeit ab 1.4.2005 im Zuge der Einführung von Regelleistungsvolumina geschaffenen Übergangsregelung entsprach auch eine auf arztgruppenspezifischen Grenzwerten basierende Honorarverteilungsregelung, die keinen festen Punktwert vorsah, jedoch eine annähernde Kalkulierbarkeit der Vergütung gewährleistete.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2011 zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe vertragsärztlichen Honorars für das Quartal II/2005, insbesondere die Rechtmäßigkeit des der Honorarberechnung zugrunde liegenden Honorarverteilungsvertrages ([X.]).

2

Die Kläger waren im streitgegenständlichen [X.]raum im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und übten ihre Tätigkeit gemeinschaftlich aus. [X.] (der Kläger zu 1.) führt die Bezeichnung "Lungenarzt", [X.] (der Kläger zu 2.) führte die Bezeichnung "Internist" in Verbindung mit der [X.] "Lungen- und Bronchialheilkunde". Mit Bescheid vom 7.11.2005 setzte die Beklagte das den Klägern für das Quartal II/2005 zustehende Honorar auf der Grundlage ihres [X.] auf 143 676,18 Euro fest.

3

Der ab dem 1.4.2005 gültige [X.] sah die Aufteilung des "[X.] Fachärzte" in verschiedene leistungsbezogene [X.] (zB für belegärztliche Leistungen) sowie des verbleibenden [X.] "Sonstige Leistungen Fachärzte" in arztgruppenspezifische [X.] ([X.] 6.9.2 [X.]) vor. Die diesbezügliche Arztgruppeneinteilung erfolgte nach Anlage 1 des vierten [X.]chnitts; danach bestand ua ein [X.] "[X.]", dem die Arztgruppen "[X.]" sowie "Lungenärzte" zugeordnet waren.

4

Die Ermittlung der Punktwerte der fachärztlichen [X.] erfolgte gemäß [X.] 8.3.7.1 [X.] zunächst derart, dass der nach Abzug der Kosten und Wegepauschalen verbleibende Gesamtvergütungsanteil in jedem [X.] in einen Anteil von 97,5 % ("a.") und einen Anteil von 2,5 % ("b.") aufgeteilt wurde. Das weitere Vorgehen richtete sich danach, ob die dem jeweiligen [X.] unterliegenden Ärzte dem Punktzahlgrenzvolumen ([X.]) oder dem Punktzahlvolumen ([X.]) unterlagen. Unter das [X.] fielen gemäß Anlage 2 des vierten [X.]chnitts etwa Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten, aber auch bestimmte Facharztgruppen (wie zB Augenärzte); dem [X.] unterlagen die in Anlage 4 des vierten [X.]chnitts aufgeführten Arztgruppen, zu denen insbesondere fachärztliche Internisten sowie die Lungenärzte gehörten.

5

Die Berechnung der Punktwerte in den [X.] für Ärzte, die dem [X.] unterlagen - also auch für Lungenärzte - erfolgte sodann gemäß [X.] 8.3.7.3 [X.] in der Weise, dass der Betrag nach [X.] 8.3.7.1 Buchstabe a) [X.] - dh der 97,5 %-Anteil - durch die Summe der anerkannten, aus dem jeweiligen [X.] zu [X.] für Leistungen innerhalb des [X.] ([X.] 8.4.2 [X.] 1 Satz 2 [X.]) und für Leistungen nach [X.] 8.4.2 [X.] 1 Satz 5 [X.] geteilt wurde; dies ergab den rechnerischen Punktwert für diese Leistungen ([X.] 8.3.7.2 [X.] 1 [X.]). Hinsichtlich des 2,5 %-Anteil nach [X.] 8.3.7.1 Buchstabe b) [X.] wurde dieser Betrag durch die das [X.] überschreitenden Punktzahlanforderungen geteilt ([X.] 2 aaO); nach [X.] 3 aaO war der Punktwert der Höhe nach begrenzt.

6

Nach [X.] 8.4 [X.] unterlagen die "restlichen Leistungen" einer Leistungssteuerung, zum einen durch [X.] ([X.] 8.4.1 [X.]), zum anderen durch [X.] ([X.] 8.4.2 [X.]): Das [X.] für jede Arztpraxis ergab sich durch die Summe der Multiplikationen der Fallpunktzahlen "[X.]" - getrennt für Versicherte bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres und für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres - mit den entsprechenden Behandlungsfällen des Quartals ([X.] 8.4.2 [X.] 1 Satz 2 [X.]). Die Fallpunktzahlen für das [X.] ergaben sich aus der Anlage 4 des vierten [X.]chnitts; sie betrugen sowohl für [X.] mit Schwerpunkt Pneumologie als auch für Lungenärzte jeweils 1934,37 Punkte (bis vollendetes 59. Lebensjahr) 2173,76 Punkte (ab Beginn des 60. Lebensjahres). Der [X.] enthielt zudem eine Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung, wonach sich der zulässige Fallzahlzuwachs für das [X.] sowie für das [X.] anhand der um 5 % erhöhten Fallzahl der Praxis im Vorjahresquartal bestimmte ([X.] 8.4.4 [X.] 2 [X.]).

7

Während Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006) und Klage (Urteil des [X.] vom 16.2.2011) erfolglos geblieben sind, hat das L[X.] auf die Berufung der Kläger das Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet (Urteil des L[X.] vom 19.3.2014). Das L[X.] hat ausgeführt, die Regelung im [X.], welche die Lungenfachärzte innerhalb eines Honorartopfes den gleichen Regelungen wie die fachärztlichen Internisten unterworfen habe, sei rechtswidrig. Die Vorgaben im Beschluss des Bewertungsausschusses ([X.]) vom 29.10.2004 ( [X.] 2004, [X.]) hätten die Bildung von [X.] ([X.]) für die Fachgruppe der Lungenärzte gerade nicht vorgesehen. Es könne offenbleiben, ob die Regelungen des [X.] im Einzelnen den Vorgaben des § 85 [X.] 4 Satz 7 und 8 [X.]B V aF oder den Anforderungen der Übergangsregelung im B[X.] entsprochen hätten, denn da die Fachgruppe der Lungenärzte bereits nach dem B[X.] hinsichtlich der verpflichtenden Bildung von [X.] ausdrücklich ausgenommen worden sei, habe sie auch nicht in einen Honorartopf mit fachärztlichen Internisten den gleichen Regelungen - auch hinsichtlich der Ausnahmeregelung der Fortführung von Steuerungselementen - unterworfen werden dürfen. Für die Lungenärzte bedeute die gemeinsame Topfbildung mit den fachärztlichen Internisten, dass auf diese Weise die vom [X.] gerade ausgeschlossenen [X.] bzw über die Ausnahmeregelung diesen vergleichbare "Auswirkungen" mittelbar zur Anwendung kämen. Denn es könne für den gemeinsamen Honorartopf nur einheitlich geprüft und entschieden werden, ob der [X.] dem B[X.] entspreche.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Der maßgebliche [X.] gebe eine arztgruppeneinheitliche Festlegung bei den Fallpunktzahlen und deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vor und genüge damit dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte nach § 85 [X.] 4 Satz 7 [X.]B V aF und im Übrigen auch der Regelung in Teil III [X.] 3 B[X.]. Die bisherigen Steuerungselemente im [X.] seien entgegen dem L[X.] nicht neu gestaltet, sondern mit zulässigen Modifikationen fortgeführt worden. Das System der Mengenbegrenzung - bestehend aus arztgruppenspezifischer Fallzahl multipliziert mit der individuellen Fallzahl - habe sowohl für die Arztgruppe "Lungenärzte" als auch für die Arztgruppe "[X.]" bereits seit dem Quartal II/1999 bestanden. Seit diesem [X.]punkt seien auch die arztgruppenspezifisch festgelegten Fallpunktzahlen für die Arztgruppen "Lungenärzte" und "[X.] mit Schwerpunkt Pneumologie" identisch. An der Fortführung der Steuerungselemente habe sich auch durch die Zusammenlegung des [X.] "Lungenärzte" mit dem [X.] "[X.]" nichts geändert.

9

Die bis zum [X.] geltenden Steuerungsinstrumente seien auch in den Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 [X.] 4 [X.]B V aF vergleichbar gewesen. Der [X.] habe bereits eine ausreichende Nähe zu den gesetzlichen Vorgaben gehabt. Die Mengensteuerung habe durch die Systematik der Multiplikation von arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen mit der individuellen Fallzahl arztgruppenspezifische Grenzwerte beinhaltet. Die Normgeber des [X.] hätten aus dem Befund, dass angesichts der gedeckelten Gesamtvergütung keine gesicherten festen Punktwerte garantiert werden könnten, den Schluss ziehen dürfen, eine ohnehin unvermeidliche Quotierung von Punktwerten oder Leistungsbedarf nach der Abrechnung nicht auf einer späteren Stufe zu realisieren, sondern bereits vorab bei der Ausgestaltung der [X.]-Regelungen. Die [X.] seien auch in der [X.] ab dem Quartal II/2005 relativ konstant geblieben. Die Vertragsärzte hätten mit Blick auf das jeweils korrespondierende Vorjahresquartal einschätzen können, in welcher Größenordnung sich ihr arztgruppenspezifischer [X.] bewegen würde. Die Feststellung des L[X.], dass nicht explizit im Beschluss des [X.] genannte Arztgruppen als von der Einbeziehung in ein [X.] ausdrücklich ausgenommen gelten müssten, gehe fehl. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die nicht mehr zulassungsrelevanten Arztgruppen ihren "Nachfolgern" nach der Weiterbildungsordnung ([X.]) auch im Rahmen der Beschlüsse des [X.] nachfolgten. Alles andere würde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 [X.] 1 GG bedeuten, weil das Leistungsspektrum der "Lungenärzte" und der fachärztlichen Internisten mit dem (Versorgungs-)Schwerpunkt "Lungen- und Bronchialheilkunde" identisch sei; bei gleichen Leistungen und gleicher Punktzahl bestehe kein Raum für eine Differenzierung unter der Prämisse, dass eine Arztgruppe nicht mehr zulassungsrelevant sei.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen L[X.] vom 19.3.2014 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] München vom 16.2.2011 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Bayerischen L[X.] vom 19.3.2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, das L[X.] habe die angefochtenen Bescheide jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Es seien keine bisherigen Steuerungsinstrumente im Sinne der Übergangsregelung fortgeführt worden, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 [X.] 4 [X.]B V aF vergleichbar gewesen seien. Es sei bereits fraglich, ob es sich um eine Fortführung handele, wenn - wie hier - erstmalig mit dem streitbefangenen [X.] Arztgruppenkontingente eingeführt worden seien; im vorhergehenden [X.] habe es einen einheitlichen [X.] für alle Fachärzte gegeben. Zweifelhaft sei weiter, ob der streitgegenständliche [X.] arztgruppenspezifische Grenzwerte im Sinne von [X.] vorgesehen habe. Die Steuerungsinstrumente wiesen teilweise eine Nähe zu [X.] auf: Das [X.] nach [X.] 8.4.1 [X.] beruhe nicht auf arztgruppenspezifischen Durchschnittswerten; auch sei die Basisfallpunktzahl durch Zusatzfallpunktzahlen, die entweder qualifikationsgebunden oder bedarfsabhängig auf besonderen Antrag gewährt würden, erhöht worden, so dass im Ergebnis ein sehr individuelles [X.] gebildet worden sei, bei dem nicht nur die individuelle Fallzahl zu einer Individualisierung der Punktzahlobergrenze geführt habe. Das [X.] stelle daher keinen arztgruppenspezifischen Grenzwert dar.

Die im maßgeblichen [X.] geregelten Steuerungsinstrumente seien auch deshalb nicht mit den Vorgaben des § 85 [X.] 4 [X.]B V aF vergleichbar, weil sie für die vom [X.] bzw vom [X.] erfassten Leistungen keine festen Punktwerte vorgesehen hätten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei die Kalkulierbarkeit des vertragsärztlichen Honorars gewesen, jedenfalls in einem gewissen Umfang; diese sei aber nur dann gegeben, wenn nicht nur die [X.], sondern auch der Preis jedenfalls ungefähr feststehe. Das gelte auch dann, wenn der Preis (Punktwert) quotiert werden könne, falls die im [X.] vorhandenen Mittel nicht ausreichten. Die Nennung des [X.]-Punktwerts im [X.] als Kalkulationsgrundlage sei daher unverzichtbar. Für die Annahme eines (relativ) festen [X.] genüge es nicht, dass sich der Punktwert im [X.] bei retrospektiver Betrachtung als einigermaßen stabil erweise. Im Übrigen sei der Punktwert der Beklagten im [X.] keineswegs einigermaßen stabil gewesen; vielmehr habe die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Punktwert über 20 % betragen.

Die Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind - soweit dies noch im Streit steht - rechtmäßig.

A. Der [X.] sieht von einer Berichtigung des Rubrums ab, auch wenn die Kläger ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal II/2005 gemeinschaftlich ausübten. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich die im streitbefangenen Zeitraum bestehende Gemeinschaftspraxis gegenüber der [X.] berechtigt und verpflichtet (stRspr des B[X.], vgl B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 21; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]). Die Gemeinschaftspraxis bleibt auch dann beteiligtenfähig, wenn sie nicht mehr besteht (vgl B[X.]E 98, 89 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 11; B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]). Trotz des fiktiven [X.] der Gemeinschaftspraxis kann es aber ausnahmsweise dabei verbleiben, dass Kläger die Gemeinschaftspraxispartner in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, wenn - wie vorliegend - die Gemeinschaftspraxis erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgelöst wurde und als Kläger alle der Gemeinschaftspraxis angehörenden Mitglieder auftreten (vgl auch B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.]). Jeder einzelne Praxispartner der (ehemaligen) Gemeinschaftspraxis kann wahlweise Forderungen, die gegen die Gemeinschaftspraxis erhoben werden, zusammen mit seinen (ehemaligen) Praxispartnern oder allein abwehren (vgl B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.] 16); nichts anderes gilt für den umgekehrten Fall, dass Forderungen zugunsten der (ehemaligen) Gemeinschaftspraxis geltend gemacht werden.

B. Der für das Quartal II/2005 maßgebliche [X.] der Beklagten entsprach den Vorgaben der Übergangsregelung in Teil III [X.] (1.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einbeziehung der Lungenärzte in den [X.] "[X.] Internisten" (2.).

1. Der [X.], den die Beklagte und die Krankenkassen mit Wirkung ab dem 1.4.2005 vereinbart hatten und der mithin im streitbefangenen Quartal II/2005 anzuwenden war, entsprach zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V aF (a.); hingegen erfüllte er die Voraussetzungen der Übergangsregelung in Teil [X.] [X.] (b.).

a. Die Regelungen des [X.] entsprachen nicht den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V aF. Danach waren in der Honorarverteilung "insbesondere … arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina)". Kernpunkt dieser Bestimmung waren nach der Rechtsprechung des [X.]es zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte; gemäß § 85 Abs 4 Satz 8 [X.]B V aF waren außerdem für die darüber hinausgehenden [X.]n abgestaffelte Punktwerte vorzusehen (stRspr seit B[X.]E 106, 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 14; B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37; zuletzt B[X.] Urteil vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 34/15 R - Rd[X.] 11, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Der im Quartal II/2005 geltende [X.] wich insoweit von den Vorgaben des § 85 Abs 4 [X.]B V aF und des [X.] ab, als dieser für die innerhalb des [X.] zu vergütenden Leistungen keinen festen Punktwert in Euro-Cent vorgab. Vielmehr ergab sich der Punktwert erst rechnerisch aus der Division des nach Abzug der Vorabvergütungen verbleibenden Gesamtvergütungsanteils durch die Summe der [X.] innerhalb des [X.]. Da sich das Punktzahlvolumen durch die Zahl der praxisindividuellen Fälle mitbestimmte, konnte - trotz feststehender Fallpunktzahlen - eine Erhöhung der Fallzahlen dazu führen, dass sich das aus dem [X.] zu vergütende Punktzahlvolumen erhöhte und sich in dessen Folge der zur Auszahlung gelangende Punktwert reduzierte.

b. Der [X.] entsprach jedoch den Vorgaben der Übergangsregelung nach Teil [X.] [X.]. Nach Teil [X.] Abs 1 [X.] konnten Steuerungsinstrumente, die in einer [X.] zum [X.] bereits vorhanden waren und die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 [X.]B V vergleichbar waren, bis zum 31.12.2005 fortgeführt werden, wenn die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene das Einvernehmen hierzu herstellten.

aa. Der [X.] hat die Übergangsregelung nach Teil [X.] Abs 1 [X.] in ständiger Rechtsprechung als mit der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs 4a Satz 1 iVm Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V aF vereinbar angesehen (s grundlegend B[X.]E 106, 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 20 ff und aus jüngerer Zeit B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 23 und [X.] Rd[X.] 20; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen; zuletzt B[X.] Urteil vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 34/15 R - Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

bb. Der maßgebliche [X.] entsprach auch den Vorgaben dieser Übergangsregelung: Es liegt eine "Fortführung" vorhandener Steuerungsinstrumente vor (1); die fortgeführten Steuerungsinstrumente sind auch in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 [X.]B V vergleichbar (2).

(1) Die Partner des hier maßgeblichen, ab 1.4.2005 gültigen [X.] haben sich gemäß Ziffer [X.] ausdrücklich "dafür ausgesprochen, den bislang geltenden Honorarverteilungsmaßstab ([X.]) mit einigen Anpassungen fortzuführen". "Bislang geltender" [X.] in diesem Sinne ist der ab [X.] gültige [X.], der unverändert bis Quartal II/2004 zur Anwendung kam und kraft Übergangsvereinbarungen auch in den [X.]/2004 bis IV/2004 sowie auch im Quartal I/2005 galt.

Einer Fortführung des bisherigen Verteilungsmaßstabs - bzw der darin enthaltenen Steuerungsinstrumente - im Sinne der Übergangsregelung steht es nicht entgegen, dass der fortgeführte [X.] gegenüber dem vorangegangenen, für das Quartal I/2005 maßgeblichen Verteilungsmaßstab in Teilen verändert wurde. Nach der Rechtsprechung des [X.]s stand die Regelung des [X.] über die Fortführung von Steuerungsinstrumenten zwar grundsätzlich [X.]en entgegen, die von den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V aF wegführten (vgl B[X.]E 106, 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 22 ff; B[X.] Urteil vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 34/15 R - Rd[X.] 17 ff, 20, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), hinderte aber nicht einzelne Änderungen der Honorarverteilung, soweit die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert blieben (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 24; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 21; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 27; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 14, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen; zuletzt B[X.] Urteil vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 34/15 R - Rd[X.] 17, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Somit stehen einzelne Änderungen des [X.] der Annahme einer "Fortführung" nicht entgegen, wenn der [X.] lediglich modifiziert bzw nicht systemrelevant ergänzt wird (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 24; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 21).

Vorliegend wurden zwar in dem für das Quartal II/2005 maßgeblichen [X.] - wie in der [X.] selbst eingeräumt - "einige Anpassungen" vorgenommen, doch beschränkten sich diese sich im Wesentlichen auf den Zuschnitt der [X.]. Abweichungen ergaben sich insbesondere insoweit, als der ab dem [X.] gültige und auch im Quartal I/2005 geltende [X.] unter Abschnitt [X.] 1 Anhang 1 vorsah, dass arztgruppenspezifische fachärztliche Honorarfonds ua - jeweils getrennt - für fachärztliche Internisten sowie für Lungenärzte zu bilden waren, während nach den Vorgaben des ab 1.4.2005 geltenden [X.] ein einheitlicher Honorarfonds für alle fachärztlichen Internisten einschließlich der Lungenärzte zu bilden war. Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eine Modifizierung der Steuerungsinstrumente im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung des [X.]s, da die bisherigen Steuerungsinstrumente in ihren Grundstrukturen unverändert beibehalten wurden; verändert wurden lediglich Details der Ausgestaltung, nämlich die arztgruppenspezifische Zusammensetzung der Honorartöpfe. Die Auflösung ihres separaten [X.]es mag nicht den Interessen der Lungenärzte entsprochen haben, veränderte jedoch nicht das von den Partnern des [X.] gewählte System der Steuerung über [X.] und [X.] in seiner Grundstruktur.

(2) Die fortgeführten Steuerungsinstrumente waren auch in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 [X.]B V aF vergleichbar, deren Kernvorgaben - wie unter [X.]. dargestellt - die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und "fester" Punktwerte waren:

(a) Das in Teil [X.] [X.] normierte Tatbestandsmerkmal der "vergleichbaren Auswirkungen" bedarf der Auslegung bzw Konkretisierung. Der [X.] hat mit Blick auf die Regelungskompetenz des [X.] auf der Grundlage des § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V aF mehrfach ausgeführt (vgl B[X.]E 106, 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 21; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 28; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 23; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]; zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 16, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen), dass nicht eine sofortige volle Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V aF erforderlich war. Eine solche Forderung wäre vielmehr wegen des berechtigten Interesses der Ärzte an Kontinuität beim Honorierungsumfang und im Hinblick auf die [X.] problematisch gewesen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]). Deshalb hat der [X.] den [X.] als befugt erachtet, eine nur allmähliche Anpassung genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (B[X.] aaO).

Ausgeschlossen war indessen eine Auslegung der Übergangsvorschrift, die faktisch zu einer vollständigen Suspendierung der gesetzlichen Vorgaben geführt haben würde; deshalb konnte es im Rahmen der Übergangsvorschrift nicht gestattet sein, dass eine [X.] - sei es auch nur vorübergehend - sich im Vergleich zu den bisherigen weiter von den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V aF entfernte (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 28 f; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 23; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 16, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen; zuletzt B[X.] Urteile vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 46/14 R - Juris Rd[X.] und - [X.] [X.] 4/15 R - Juris Rd[X.] 28). Dies erforderte entweder, dass die zu prüfende [X.] dem gesetzlichen Ziel deutlich näher stand als die Vorgängerregelung oder, dass die Regelung bereits - ohne dass es einer Änderung bedurfte - eine ausreichende Nähe zu den gesetzlichen Vorgaben aufwies (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 30; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 24; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 16, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen; zuletzt B[X.] Urteile vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 46/14 R - Juris Rd[X.] 24 und - [X.] [X.] 4/15 R - Juris Rd[X.]). Unzureichend ist es, wenn allein die Ziele der Neuregelung mit denjenigen der gesetzlichen Regelung des § 85 Abs 4 [X.]B V aF vergleichbar sind; erforderlich sind vielmehr vergleichbare Auswirkungen (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] ff; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 25; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]).

In Bezug auf das Merkmal einer "ausreichenden Nähe" ist zu beachten, dass die Übergangsregelung keine vollständige Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V aF verlangt - andernfalls wäre sie entbehrlich gewesen -, sondern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Kauf nimmt, dass die Ausgestaltung der fortgeführten Regelungen nur "in etwa" der gesetzlichen Konzeption entspricht. Ausgeschlossen sind damit (nur) Konzeptionen, die den gesetzlichen Vorgaben offensichtlich entgegenstehen, wie dies insbesondere hinsichtlich einer Honorarverteilung auf der Grundlage von [X.] der Fall ist.

Hierzu hat der [X.] bereits ausgeführt, dass es wesentliche "Auswirkung" der gesetzlichen Regelung war, dass ein arztgruppenspezifisch definiertes [X.] gebildet wurde, innerhalb dessen die erbrachten Leistungen mit einem festen Punktwert vergütet wurden, nebst abgestaffelten Punktwerten für die darüber hinausgehenden [X.]n (vgl B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 34 f; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 27; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 30). Dies erforderte insbesondere Grenzwerte, die auf (arztgruppen-)durchschnittlichen Werten beruhten. Daran fehlte es, wenn das [X.] im Sinne eines typischen [X.] durch praxisindividuelle Werte aus vorangegangenen Vergütungszeiträumen bestimmt wurde (B[X.] aaO). [X.] genügten weder den Anforderungen des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V aF noch den - abgeschwächten - Anforderungen der Übergangsregelung, wie der [X.] deutlich hervorgehoben hat (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 35 f; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 27 f; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 30 f; B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]6). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang die in den [X.]-Bezirken [X.] (B[X.]E 106, 56 = [X.]-2500 § 85 [X.]), [X.] (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8), [X.] (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]) und [X.] (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]) geltenden [X.]en beanstandet, weil diese einem klassischen Individualbudget entsprachen oder zumindest die Struktur von [X.] aufwiesen (B[X.]E 106, 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 - [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.] 35 - [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] - [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 33 - [X.]).

(b) Der fortgeführte Verteilungsmaßstab der hier beklagten [X.] sah im Grundsatz für alle fachärztlichen Internisten - mithin auch für die Gruppe der Lungenärzte - vor, dass das Honorarvolumen der Praxis durch Multiplikation einer arztgruppenspezifischen Fallpunktzahl sowie einer praxisindividuellen Fallzahl ermittelt wurde. Dem fortgeführten Verteilungsmaßstab lagen mithin keine [X.] zugrunde, sondern die Honorarverteilung beruhte maßgeblich auf arztgruppenspezifischen Werten. In Bezug auf die Vorgabe arztgruppenspezifischer Grenzwerte entsprach die [X.] damit den Vorgaben des [X.] für die Bildung von [X.] (s Teil [X.] [X.]). Dabei reichte es aus, wenn der Fallpunktzahl arztgruppenspezifische Werte zugrunde lagen; dass - wie vorliegend - der Berechnung des Vergütungsvolumens die praxisindividuelle Fallzahl zugrunde gelegt wurde, entsprach den Vorgaben des [X.] für die Bildung von [X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 17 f zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen). Der Einwand der Kläger, die Steuerungsinstrumente hätten wegen der Gewährung von Zusatzfallpunktzahlen eine Nähe zu [X.] aufgewiesen, geht schon deswegen fehl, weil diese nur beim [X.], nicht aber beim - hier maßgeblichen - [X.] zur Anwendung kamen ([X.] 2 [X.]).

Die Vorgabe arztgruppenspezifischer Grenzwerte genügt, um im Rahmen der Übergangsregelung eine "ausreichende Nähe" zu den gesetzlichen Vorgaben zu bejahen, auch wenn die zweite gesetzliche Vorgabe - die Festlegung "fester" Punktwerte - nicht erfüllt wird (s [X.].). Es genügt, dass die vorgesehenen Steuerungsinstrumente gewährleisten, dass die Vergütung der ärztlichen Leistungen annähernd kalkulierbar ist: Es wäre bloße [X.], wenn Steuerungsinstrumente, die ansonsten in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs 4 [X.]B V aF "vergleichbar" sind, allein deswegen als mit der Übergangsregelung unvereinbar angesehen würden, weil sie - letztlich aus sachgerechten Gründen - auf die Festlegung eines festen Punktwertes verzichtet haben. Der [X.] hat es in jüngeren Entscheidungen nicht beanstandet, wenn der [X.] zwar die Angabe eines festen Punktwerts enthält, dieser Punktwert aber nachfolgend einer Quotierung unterliegt, wenn die zur Vergütung der Leistungen im [X.] vorgesehenen Gesamtvergütungsanteile nicht ausreichen (B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 21 f, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen).

In diesem Zusammenhang hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 32/12 R - B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], [X.] f; s auch B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 28/14 R - Rd[X.] 22, zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 85 [X.] vorgesehen) dargelegt, dass die gesetzliche Vorgabe "fester" Punktwerte einschränkend dahingehend zu interpretieren ist, dass es ausreicht, wenn die Gewährung eines festen Punktwertes dem Grunde nach sichergestellt ist und es nicht regelhaft zu einer Abweichung von diesem Grundsatz kommt. Auch hat der [X.] wiederholt dargelegt, dass die Festlegung "absolut" fester Punktwerte unter der Geltung einer gedeckelten Gesamtvergütung von vornherein ausgeschlossen ist, weil bei gedeckelter Gesamtvergütung die Vorgabe fester Punktwerte nur dadurch ermöglicht wird, dass entweder die [X.] bzw Grenzwerte so (niedrig) bemessen werden, dass die gezahlten Gesamtvergütungen immer ausreichen, um alle erfassten Leistungen mit dem vorgesehenen Punktwert zu vergüten, oder dass dies zu einem immer weiter sinkenden Punktwert für die "freien Leistungen" führen müsste (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]0-41; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 33; B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], [X.]). Ein gewisses Floaten der Punktwerte ist nicht zu vermeiden; das System der [X.] bei begrenzter Gesamtvergütung setzt vielmehr eine Quotierung voraus (B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]8 Rd[X.]0-41 unter Hinweis auf B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.]1 Rd[X.] 16; B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], [X.]; ebenso B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 33).

Ebenfalls verwiesen hat der [X.] auf den Umstand, dass die mit festen Punktwerten zu vergütenden Leistungen durch den [X.] vorgegeben sind, sodass für die Partner des [X.] als einzige ernsthafte Alternative zur Quotierung die Möglichkeit bestünde, den festen Punktwert von vornherein so niedrig anzusetzen, dass er ungeachtet der Entwicklung der [X.] mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln finanziert werden kann (s B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]3). Dass dies nicht der Kalkulationssicherheit dient, liegt auf der Hand. Eine strikte Beachtung der gesetzlichen Vorgaben hätte daher zur Folge, dass der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck, den Ärzten Kalkulationssicherheit zu geben, verfehlt würde (B[X.] aaO). Dementsprechend hat der [X.] seine (frühere) Aussage, dass die Vorgabe "feste Punktwerte" strikt und ohne jeden Spielraum sei (vgl B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 16 mwN), modifiziert und mit seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 13/12 R - B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 17) die Wendung, dass die Vorgabe "feste Punktwerte" eine "zentrale und strikte Vorgabe" darstelle, auf die Formel "zentrale Vorgabe" reduziert.

Auch außerhalb von Verfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des [X.] vereinbarten [X.] ging, hat der [X.] in jüngerer Zeit wiederholt die Bedeutung "fester" Punktwerte bzw garantierter Preise relativiert. So hat er darauf verwiesen, dass eine feste, begrenzte Gesamtvergütung garantierte Preise für einzelne Leistungsbereiche grundsätzlich ausschließt, weil dies zu Lasten der Vergütung anderer Leistungen geht (B[X.] [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 19.8.2015 - [X.] [X.] 34/14 R - B[X.]E 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.] 33, 59), und dass eine Vergütung mit (durchweg) festen Preisen nur in dem Idealfall in Betracht käme, in dem das zur Verteilung benötigte Vergütungsvolumen der Summe der gesamtvertraglich vereinbarten Gesamtvergütungen entspräche (B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 28). Wenn aber schon im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Abstriche von der Forderung nach Angabe eines absolut festen Punktwerts bzw der Garantie fester Preise gemacht werden müssen, muss dies erst recht dann gelten, wenn im Rahmen der Übergangslösung nur eine gewisse Nähe zu den gesetzlichen Vorgaben verlangt wird.

Für die Kalkulierbarkeit des vertragsärztlichen Honorars ist es letztlich ohne Bedeutung, ob der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von einem im [X.] genannten (scheinbar) festen Punktwert hat, welcher aber im Zeitpunkt der Honorarzahlung entsprechend der jeweiligen Mengenentwicklung (ggf) einer Quotierung unterliegt, oder ob von vornherein auf die Angabe eines festen Punktwerts verzichtet wird, die Honorierung aber dennoch "annähernd" kalkulierbar ist. Beide Vorgehensweisen unterscheiden sich nur dadurch, dass die erste Variante die Realität - in Form einer begrenzten Gesamtvergütung - zunächst außer Betracht lässt, während die zweite Variante diese von vornherein berücksichtigt. Zweck der Angabe eines Punktwertes im [X.] ist es, das vertragsärztliche Honorar kalkulierbar zu machen. Dabei ist angesichts begrenzter Gesamtvergütungen zu berücksichtigen, dass der Punktwert eine "relative" Größe darstellt, weil nur im Idealfall sichergestellt ist, dass die vorgegebenen Punktwerte ohne nachfolgende Quotierung zur Auszahlung gelangen (B[X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 24, 28; s auch B[X.] [X.]-2500 § 87b [X.] Rd[X.] und B[X.]E 119, 231 = [X.]-2500 § 87b [X.], Rd[X.]6, 59). Es genügt daher, wenn die [X.] sicherstellt, dass die ihr unterworfenen Vertragsärzte mit "in etwa" festen Punktwerten kalkulieren können.

Vorliegend bestand - prospektiv - eine hinreichende Kalkulierbarkeit für die Vertragsärzte, da ihnen die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen sowie ihre individuellen Fallzahlen bekannt waren; zudem konnten sie sich hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumens an vorangegangenen Quartalen orientieren. So ließe sich auch vorliegend rechnerisch zunächst ein "fester" Punktwert bestimmen, wenn man das Punktzahlvolumen des [X.] zugrunde legte und eine (etwaige) nachfolgende Veränderung der [X.] außer Betracht ließe. Dass ihnen die Mengenentwicklung im jeweiligen Quartal nicht bekannt war, steht einer hinreichenden Kalkulierbarkeit nicht entgegen, weil dies bei einer - vom [X.] gebilligten - [X.] mit (vorgeblich) "festem" Punktwert und nachträglicher Quotierung nicht anders sein konnte: Auch in einer solchen Konstellation konnten die Vertragsärzte nicht absehen, in welchem Umfang der "feste" Punktwert nach dem [X.] durch die Mengenentwicklung relativiert (dh quotiert) wurde. Zudem enthielt der [X.] flankierende Maßnahmen zur Verhinderung einer ungebremsten Mengenentwicklung: So stand einer unkontrollierten Fallzahlvermehrung die Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung nach [X.] 8.4.4 [X.] entgegen, wonach sich der zulässige Fallzahlzuwachs anhand der um 5 % erhöhten Fallzahl der Praxis im Vorjahresquartal bestimmte ([X.] 8.4.4 Abs 2 [X.]).

Dass auch - retrospektiv - eine Vergütung mit hinreichend "festen" Punktwerten im Ergebnis gewährleistet war, bestätigen die Angaben der Beklagten zur Entwicklung der Punktwerte. Danach ergaben sich in den [X.]/2005 bis IV/2007 im "[X.]" ([X.]) Punktwerte zwischen 2,89 und 3,43 Cent und im "[X.]" ([X.]) zwischen 2,72 und 3,18 Cent. Vergleicht man nur die jeweiligen zweiten Quartale der Jahre 2005 bis 2007, ergaben sich Punktwerte von 3,15 Cent, 3,18 Cent und 2,89 Cent ([X.]) und von 3,09 Cent, 3,18 Cent und 3,07 Cent ([X.]). Damit lag der niedrigste Wert um 15,7 % ([X.]) bzw 14,5 % ([X.]) unter dem höchsten - bei einem quartalsbezogenen Vergleich lediglich um 9,1 % ([X.]) bzw 3,6 % ([X.]). Diese Schwankungen halten sich noch in einem Rahmen, der eine ausreichende Kalkulierbarkeit gewährleistet, zumal allein ein Vergleich mit den entsprechenden Vorjahresquartalen zu sachgerechten Ergebnissen führt.

Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände haben die fortgeführten Steuerungsinstrumente - die Kombination arztgruppenspezifischer Fallpunktzahlen mit praxisindividuellen, jedoch in ihrem Anstieg durch eine Zuwachsbegrenzungsregelung beschränkten, Fallzahlen - den Vertragsärzten eine ausreichende Kalkulierbarkeit der Vergütungen gewährleistet und somit eine ausreichende Nähe zu den gesetzlichen Vorgaben aufgewiesen.

2. Der [X.] der Beklagten ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Lungenärzte (bzw die Internisten mit der früheren [X.] "Lungen- und Bronchialheilkunde") innerhalb desselben [X.]es den gleichen [X.]en wie die übrigen fachärztlichen Internisten unterworfen wurden.

a. Der [X.] bestimmt nicht, dass die Fachgruppe "Lungenärzte" nicht dem System der [X.] unterworfen werden darf.

aa. Die Schlussfolgerung des [X.], die Lungenärzte seien nach dem [X.] "ausdrücklich" von der Bildung von [X.] ausgenommen worden, weil sie in der Anlage 1 zum Teil III [X.] ("Benennung der [X.]n: Für nachfolgende [X.]n werden [X.]ntöpfe gemäß 1. und [X.] gemäß 3.1 berechnet.") nicht explizit als [X.] genannt sei, geht fehl.

Grundsätzlich gilt zwar, dass die Regelungen des [X.] (auch) in Bezug auf die Bildung von [X.]n von den [X.]-Partnern strikt zu beachten waren und nur für die [X.]n, die in der - abschließend zu verstehenden - Aufzählung genannt waren, [X.] vereinbart werden durften, für die nicht aufgeführten [X.]n dagegen nicht (B[X.]E 105, 236 = [X.]-2500 § 85 [X.] 53, Rd[X.] 22; B[X.] [X.]-2500 § 87b [X.] 8 Rd[X.] 24 mwN). Dieser Grundsatz beansprucht aber nur dann Geltung, wenn eine [X.] allein deswegen nicht in der Anlage 1 zum Teil III [X.] aufgeführt ist, weil sie aus [X.] nicht den Regelungen der [X.] unterworfen werden soll. Das Recht des [X.], die [X.]n zu bestimmen, auf welche die [X.] Anwendung findet, ist Ausdruck der diesem eingeräumten Gestaltungsfreiheit (B[X.]E 105, 236 = [X.]-2500 § 85 [X.] 53, Rd[X.] f). Die Gestaltungsfreiheit des [X.], für welche [X.]n er [X.] vorsieht und für welche nicht, ist aber durch das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs 1 GG begrenzt; er darf daher nicht willkürlich einzelne [X.]n einbeziehen und andere unberücksichtigt lassen (B[X.] aaO Rd[X.] 27). Schon deshalb bedarf es regelmäßig der Prüfung der Gründe, die für die (Nicht-)Einbeziehung einer [X.] in das [X.]-System maßgeblich waren.

Sachliche Gründe für eine Nichteinbeziehung können sich insbesondere aus Besonderheiten ergeben, die in einem Leistungsbereich bestehen, wie dies der [X.] für die [X.] der Nephrologen bejaht hat (B[X.]E 105, 236 = [X.]-2500 § 85 [X.] 53, Rd[X.] 27). Ein Grund für eine Nichteinbeziehung einer [X.] bzw eines Leistungsbereiches in das [X.]-System kann sich etwa daraus ergeben, dass diesbezüglich die Gefahr der Leistungs- und Mengenausweitung geringer ist, dass die sachgerechte Bemessung von [X.] schwierig ist, dass das Leistungsspektrum im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen ([X.]) nur aus wenigen Leistungen besteht bzw dass die betroffenen Leistungen im höheren Maße förderungswürdig sind (B[X.] aaO Rd[X.] 28).

bb. In Bezug auf die [X.] der Lungenärzte liegen derartige sachliche Gründe, die den [X.] bewogen haben könnten, diese Gruppe von den [X.] auszunehmen, jedoch nicht vor. Der [X.] hat die den "Lungenärzten" vergleichbare [X.] der [X.]n Internisten mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Pneumologie in das [X.]-System einbezogen. Diese Gruppe weist ein vergleichbares Leistungsspektrum wie die [X.] der "Lungenärzte" auf, wie bereits daraus deutlich wird, dass die pneumologischen Gebührenordnungspositionen nach [X.] 13.3.7 [X.] (nur) von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten berechnet werden können. Dieser Umstand zeigt, dass die [X.] (wie auch der Internisten mit der [X.] "Lungen- und Bronchialheilkunde") nicht auf Besonderheiten dieses Leistungsbereichs beruht, sondern allein darauf zurückzuführen ist, dass diese Arztbezeichnung nur noch übergangsrechtlich geführt werden kann:

Die [X.] vom 1.1.1978 ([X.] 1978 - [X.] [X.] ff) sah für das damalige Gebiet "Lungen- und Bronchialheilkunde" (§ 2 Abs 1 [X.] 13 [X.] 1978) die Arztbezeichnung "Lungenarzt (Pneumologe)" oder "Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde" vor (§ 4 Abs 1 [X.] 13 [X.] 1978). Nach der Bayerischen [X.] in der Fassung vom [X.] ([X.] 1988 - [X.] 12/87 S 1 ff) war die "Lungen- und Bronchialheilkunde" Teilgebiet des Gebiets "Innere Medizin" geworden (§ 2 Abs 1 [X.] 10.5 [X.] 1988), für das die Arztbezeichnung "Internist" oder "Arzt für Innere Medizin" zu führen war (§ 4 Abs 1 [X.] 10 [X.] 1988). Gemäß § 20 Abs 3 Satz 1 [X.] 1988 waren Ärzte, die bei Inkrafttreten der neuen [X.] die Bezeichnung "Lungenarzt" oder "Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde" führten, berechtigt, die alte Bezeichnung beizubehalten; auch bestand die Möglichkeit, die Weiterbildung zum Lungenarzt nach der alten [X.] abzuschließen (§ 20 Abs 3 Satz 2 [X.] 1988). Nach der Bayerischen [X.] in der ab dem 1.10.1993 geltenden Fassung ([X.] 1993 - [X.] 9/93 S 1 ff) war die "Pneumologie" nunmehr ein Schwerpunkt innerhalb des Gebiets "Innere Medizin" (§ 2 Abs 1 [X.] 13 [X.] 1993), verbunden mit dem Recht zur Führung einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung; nach § 22 Abs 1 [X.] 1993 blieben bisher ausgesprochene Anerkennungen von [X.] gültig mit der Maßgabe, dass die in dieser [X.] bestimmten entsprechenden [X.] zu führen sind. Im Ergebnis konnten somit zur [X.] "Lungenärzte" seit dem [X.] (von den Fällen eines Abschlusses der Weiterbildung nach altem Recht abgesehen) keine weiteren Mitglieder hinzutreten.

Der [X.] ist im Übrigen weder gehalten noch in der Lage, in seinen Beschlüssen alle [X.]n namentlich aufzuführen, für die in der Vergangenheit eine Zulassung erfolgen konnte und bei denen die Möglichkeit besteht, dass noch eines ihrer (verbliebenen) Mitglieder vertragsärztlich tätig ist. Dem steht schon entgegen, dass es ungeachtet des Bestehens einer Muster-[X.] eine Vielzahl unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen gab und gibt. Von einer ausdrücklichen Erwähnung kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn sich die "ausgelaufene" [X.] ohne Weiteres einer aktuell existierenden [X.] zuordnen lässt, wie dies in Bezug auf die Lungenärzte der Fall ist ([X.].). Soweit der [X.] - in Bezug auf die "Praktischen Ärzte" - eine "ausgelaufene" [X.] mit aufgeführt hat, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine sehr große "ehemalige" [X.] handelt.

cc. Für alle [X.]n, die wegen fehlender "Zulassungsrelevanz" nicht mehr in der Aufzählung der in das System der [X.] einzubeziehenden [X.]n aufgenommen worden sind, gelten diejenigen Regelungen, die auf [X.]n Anwendung finden, in die die "ausgelaufene" [X.] aufgegangen ist bzw der sie zumindest vergleichbar ist. Für die [X.] "Lungenärzte" ist dies die [X.] "[X.] Internisten mit (Versorgungs-)Schwerpunkt Pneumologie". Das Prinzip, dass Ärzte, die eine nicht mehr vorgesehene Arztbezeichnung übergangsrechtlich weiterführen dürfen, im Rahmen von arztgruppenbezogenen [X.]en derjenigen [X.] zuzuordnen sind, der sie nach aktuellem Recht angehören (würden), findet sich in einer Reihe von Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts und des Vertragsarztrechts. Nach der angesprochenen Vorschrift des § 22 Abs 1 [X.] 1993 bleiben bisher ausgesprochene Anerkennungen von [X.] mit der Maßgabe gültig, dass die in dieser [X.] bestimmten "entsprechenden" [X.] zu führen sind. Insbesondere wird in der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte (ÄBedarfsplRL) - sowohl in der aktuellen Fassung (§ 6 Abs 2 ÄBedarfspl-RL idF vom 15.10.2015) wie auch in vorangehenden Fassungen (3. Abschnitt [X.] Seite 7 der Fassungen vom 21.12.2004 - in [X.] ab 15.5.2005 - und 3. Abschnitt [X.] Seite 6 f vom 15.6.2004 - in [X.] ab dem 1.1.2004) - vorgegeben, dass Fachärzte mit Facharztbezeichnungen, welche nach den geltenden [X.]en nicht mehr erworben werden können, der [X.] zugeordnet werden, der das Fachgebiet nach dem geltenden Recht zugeordnet ist; als Beispiel wird die Zuordnung der Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde zur [X.] der Internisten angegeben.

dd. Für die von der Beklagten geäußerte Auffassung, die [X.] sei im Sinne einer Ermächtigung an die regionalen Vertragspartner zu werten, eigenständig über deren Zuordnung bzw Nichtzuordnung zu den [X.] zu bestimmen, findet sich hingegen kein Anhalt. Dem steht schon entgegen, dass der [X.] in der Anlage 1 zum Teil [X.] und 3 ausdrücklich Regelungsspielräume für die [X.] eröffnet, dabei jedoch nur zu weiteren Differenzierungen oder Zusammenfassungen der nachfolgend aufgeführten [X.]n ermächtigt; von einer Erweiterung oder Einschränkung der Aufzählung der von der [X.]-Bildung betroffenen [X.]n selbst ist hingegen nicht die Rede. Im Übrigen gilt ohnehin die grundsätzliche Feststellung des [X.]s, dass die Regelungen des [X.] (auch) in Bezug auf die Bildung von [X.]n keine Spielräume für abweichende [X.]-Regelungen ließen, sondern von den [X.]-Partnern strikt zu beachten waren (B[X.]E 105, 236 = [X.]-2500 § 85 [X.] 53, Rd[X.] 22).

b. Auch im Übrigen steht der Zusammenfassung der [X.] der "Lungenärzte" mit allen fachärztlichen Internisten in einen [X.]ntopf nichts entgegen. Generell gilt, dass dem Normgeber des Verteilungsmaßstabs bei der Bildung von [X.]ntöpfen ein Gestaltungsspielraum zusteht, der von den Gerichten zu beachten ist (stRspr des B[X.], vgl zB B[X.]E 113, 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]). Der Gestaltungsspielraum des [X.] wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweilige Gestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 50 Rd[X.] 22 mwN). Dies gilt etwa für eine Regelung, durch die eine ganze Gruppe von Leistungserbringern systematisch benachteiligt wird, ohne dass dies durch den Zweck der Regelung geboten wäre oder als geringfügig vernachlässigt werden könnte (B[X.]E 73, 131, 140 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 28). Anhaltspunkte dafür, dass die Normgeber des hier maßgeblichen [X.] mit der Zusammenfassung aller fachärztlich-internistischer [X.]n in einem einheitlichen [X.] ihren Gestaltungsspielraum rechtswidrig ausgeübt haben, sind jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Auch die Kläger haben keine überzeugenden Gründe dafür benannt, warum die Zusammenfassung aller fachärztlichen Internisten in einem [X.] sachwidrig sein sollte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 18/15 R

15.06.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 16. Februar 2011, Az: S 38 KA 1157/10, Urteil

§ 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 14.11.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.06.2016, Az. B 6 KA 18/15 R (REWIS RS 2016, 9904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9904

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