Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZR 225/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5012

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 225/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.454,96 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat das Grundrecht des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem Vortrag des [X.] die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der [X.] in ihrem Kassenbuch saldiert und dadurch auf ihre Ansprüche gegen die [X.] "verzichtet" hat, ergibt sich keine Aufrechnung durch die [X.]GmbH. Dass das Berufungsgericht mit seiner Feststellung, eine solche Aufrechnung durch die [X.] sei nicht erfolgt und auch nicht zu-2 - 3 - lässig, Sachvortrag des [X.] in grundrechtsverletzender Weise übergangen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht konnte danach die für jede Anfechtung gemäß § 129 [X.] erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen. 3 2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats zur An-fechtung mittelbarer Zuwendungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Für eine mittelbare Zuwendung der Insolvenzschuldnerin wäre erforderlich gewesen, dass für den [X.]n erkennbar die [X.] GmbH auf Anweisung der Schuldnerin gezahlt hätte und dadurch das Vermögen der Schuldnerin [X.] worden wäre (vgl. [X.], 284, 287; 174, 228, 236 Rn. 23 ff; 174, 314, 316 Rn. 14). Zulassungsgründe hinsichtlich der gegenteiligen Feststellun-gen des Berufungsgerichts liegen nicht vor. 4 3. Wenn man mit der Beschwerde unterstellen würde, dass der [X.] als "Steuermann" der Schuldnerin tätig gewesen ist, ist die [X.] für einen Rückzahlungsanspruch nach den Regeln des Eigenkapi-talersatzrechts nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keine Zahlungen an den [X.]n zu Lasten der Schuldnerin festgestellt. 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 O 3385/07 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - 11 U 48/08 -

Meta

IX ZR 225/08

08.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZR 225/08 (REWIS RS 2010, 5012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5012

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