Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 111/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 205

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 111/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], [X.] in [X.], vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 472.556,41 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer deckt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Insbesondere erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus den von der Beschwerde angeführten Gründen eine Entscheidung des [X.]. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte verneint. Das wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulas-sungsrelevanter Weise angegriffen. Die Beschwerde geht einfach vom Gegen-teil aus, bejaht einen solchen Anspruch und befasst sich mit der Unzulässigkeit möglicher Aufrechnungs- oder Verrechnungsmöglichkeiten der Beklagten. Das Berufungsurteil befasst sich jedoch nicht mit einer solchen Aufrechnung oder Verrechnung und stellt auch nicht die behaupteten, ungeschriebenen Obersätze hierzu auf. 2 2. Aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vortrag der [X.] erster Instanz war ein Geständnis der Beklagten zu der Frage, ob die Schuldnerin eine wirksame Zustimmung nach §§ 185, 362 Abs. 2 BGB erteilt hat, nicht zu entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] liegt nicht vor. 3 3. Die Auslegung des Schreibens des Rechtsanwalts S. vom 9. November 2000 verletzt weder das Grundrecht des [X.] auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot. Sie ist somit vom Tatrichter zu verantworten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen für einseitige, empfangsbe-dürftige Willenserklärungen die Grundsätze zur Auslegung von [X.] der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien ([X.], 109, 110; 71, 243, 247) Anwendung finden sollten. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 O 681/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 27 U 77/05 -

Meta

IX ZR 111/06

16.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 111/06 (REWIS RS 2008, 205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 205

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