Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6789

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 11. Mai 2010 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 823 Aa, [X.] ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen [X.] seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimm-ten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. [X.], Urteil vom 11. Mai 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 durch [X.], Wellner, [X.] und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Nach einer [X.] im M.-Hospital in [X.] wurde die ge-setzlich krankenversicherte Klägerin von Januar bis Juli 2001 [X.] durch den leitenden Oberarzt [X.] im Klinikum der Beklagten behandelt. Dieser [X.] eine Tibiakopfosteotomie mit Fibulakopfosteotomie linksseitig durch, entfernte im Mai 2001 die gelockerte Osteosyntheseklammer und nahm im Juli 2001 eine Reosteotomie und Plattenosteosynthese vor. Nach einem Vorgespräch zwischen der Klägerin und [X.] wurde die Klägerin am 18. Oktober 2001 durch Dr. S. aufgeklärt, wobei sie einen Aufklärungsbogen unterzeichnete. Am 19. Oktober entfernte der in der Facharztausbildung [X.] - 3 - liche Arzt [X.] unter Aufsicht des Oberarztes [X.] das [X.]. [X.] kam es zu einer Blutung und Übernahme der [X.] durch [X.] Am 20. Oktober 2001 wurde eine Läsion des Nervus peronaeus [X.]. Trotz weiterer [X.]en kann die Klägerin seit der Verletzung des Nervs nicht mehr normal stehen und gehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz ihres Verdienstausfalls bis Ende Oktober 2004 in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000 • sowie weitere 26.994 • zu zahlen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in [X.], 785 veröffentlicht ist, war der Eingriff vom 19. Oktober 2001 nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil die Einwilligung auf einen Ein-griff durch [X.] beschränkt gewesen sei. Infolge eines Organisationsverschul-dens der Beklagten sei es zu der rechtswidrigen [X.] durch die Ärzte [X.] und [X.] gekommen. Nach dem Sachvortrag der Beklagten und der inhaltsgleichen Aussage des Zeugen [X.] habe dieser auf die Bitte der Kläge-rin in dem Vorgespräch erklärt, er werde die [X.], sofern möglich, selbst durchführen. Dass die unbedingte Zusage einer [X.] durch den Arzt [X.] nicht vorgelegen habe, bedeute nicht notwendig, dass eine Beschränkung der Einwilligung der Klägerin nicht in Betracht komme. Da die Frage, wer operiere, 3 - 4 - während des Aufklärungsgesprächs nicht angesprochen oder erörtert worden sei, seien keine neuen Abreden getroffen worden. Daher habe die Klägerin nicht in die von anderen Ärzten durchgeführte [X.] eingewilligt, weil eine [X.] durch andere Ärzte nicht aus sachlichen Gründen geboten gewesen sei. Wer eine - verbindliche oder aber auch unverbindliche - Absprache über die Person des Operateurs treffe, sei in aller Regel nicht mit einer ihm nicht offen-barten Durchführung der [X.] durch einen anderen Arzt einverstanden. I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Einwilligungser-klärung der Klägerin in die [X.] nicht auf einen Eingriff durch [X.] be-schränkt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts wird den Grundsätzen, die für den so genannten totalen [X.] gelten, nicht gerecht. 4 1. a) Die Klägerin hat mit der Beklagten einen einheitlichen, so genann-ten totalen [X.] geschlossen. Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu wer-den. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen (vgl. [X.], 46 f.; [X.] VersR 1985, 1049, 1051; OLG Stuttgart MedR 1986, 201, 202; [X.], Urteil vom 9. März 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 13; OLG Oldenburg MedR 2008, 295). Dem Krankenhausträger als alleinigem Vertragspartner ist es [X.] überlassen, den [X.]splan so aufzustellen, dass alle Krankenhausärzte 5 - 5 - nach Möglichkeit gleichmäßig herangezogen und entsprechend ihrem jeweili-gen Können eingesetzt werden, so dass einerseits die höher qualifizierten und erfahrenen Ärzte für die schwierigeren Eingriffe zur Verfügung stehen und an-dererseits den noch nicht so erfahrenen Assistenzärzten - unter Überwachung durch einen erfahrenen Kollegen - die Möglichkeit gegeben werden kann, sich anhand von weniger schwierigen Eingriffen weiter zu bilden. Anders wäre die Aufstellung eines den verschiedenen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden [X.]splans wie auch eine vernünftige Aus- und Weiterbildung der Ärzte in Krankenhäusern nicht möglich (vgl. [X.], aaO). b) Auch beim totalen [X.] bleibt es dem [X.] allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem be-stimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden ([X.], aaO). Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt (vgl. [X.], aaO; Geiß/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]). Denn ein ge-setzlich versicherter Patient erklärt sich beim totalen Krankenhausaufnahmever-trag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind (vgl. Kollhosser/Kubillus JA 1996, 339, 341; [X.]/[X.], [X.] (2009), § 823 Rn. [X.]). 6 - 6 - c) Die beim totalen [X.] bestehende Situation ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zu-satzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die so genannte Chefarztbehand-lung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss sei-ne Leistungen gemäß § 613 Satz 1 [X.] grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Ent-richtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. [X.] muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete [X.] grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (vgl. [X.] 175, 76 Rn. 7 ff. m.w.[X.]). 7 2. Das Berufungsgericht meint, aus objektiver Sicht der behandelnden Ärzte, die den Informationsfluss zu gewährleisten hatten, sei das Verhalten der Klägerin dahin zu verstehen gewesen, dass sie das Krankenhaus nur deshalb aufgesucht habe, weil nach der - wenn auch unverbindlichen - Erklärung von [X.] grundsätzlich eine [X.] durch diesen zu erwarten gewesen sei, während die Klägerin sich für den Fall seiner Verhinderung oder der Einteilung eines anderen Operateurs eine endgültige Entscheidung vorbehalten habe. [X.] sei unerheblich, dass die Frage des Operateurs nicht Gegenstand des Aufklärungsgesprächs am Vortag der [X.] gewesen sei und die Klägerin ihren Wunsch, durch [X.] operiert zu werden, in dem Aufklärungsgespräch nicht erwähnt habe. 8 - 7 - Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Erfolg. Die tatrich-terliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte [X.]n, Denkgesetze oder [X.] verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten [X.]n gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. [X.] 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353; 150, 32, 39). Im Streitfall be-ruht die Würdigung des Berufungsgerichts auf der [X.], dass auch derjenige, welcher eine unverbindliche Absprache über die Person des Opera-teurs trifft, in aller Regel nicht mit einer [X.] durch einen anderen Arzt [X.] ist. Dieser Ansatz ist rechtsfehlerhaft, weil er beim totalen Kranken-hausaufnahmevertrag dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessen-gerechten Auslegung nicht gerecht wird. Bei einem solchen Vertrag kann der Patient grundsätzlich nicht erwarten, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Wenn der Patient ausschließlich in die [X.] durch einen bestimm-ten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er demgemäß in Anbetracht des dem [X.] grundsätzlich zustehenden Rechts, sich für die Behandlung seines ge-samten Personals zu bedienen, eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Der von einem Patienten ge-äußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung aus (vgl. [X.], aaO, 47; [X.], Urteil vom 9. März 2006 - 1 U 4297/05 - juris Rn. 16; [X.], [X.], 450, 451). 9 - 8 - Dies gilt auch dann, wenn ein Krankenhausarzt auf die Bitte des Patien-ten in einem Vorgespräch erklärt, er werde die [X.], sofern möglich, selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringt zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll. Es würde den Interessen der behandelnden Ärzte und der Krankenhausträger nicht gerecht, wenn bereits eine solche nicht verbindliche Erklärung eines Arztes die erteilte Einwilligung auf seine Person beschränken und dazu führen würde, dass ein von einem anderen Krankenhausarzt durchgeführter Eingriff wegen der [X.] Einwilligung rechtswidrig wäre. Könnte in solchen Fällen keine wirksame Einwilligung in die Behandlung durch andere Ärzte vorliegen, bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Krankenhausärzte und Krankenhausträger beim totalen [X.] grundsätzlich darauf vertrauen [X.], dass die erteilte Einwilligung nicht an die Behandlung durch eine bestimmte Person gebunden ist. Es würde die Organisation vor allem in großen medizini-schen Einrichtungen über Gebühr erschweren, wenn auch nicht verbindliche Erklärungen zu einer Haftung aus Organisationsverschulden führen könnten, und dies - wie im Streitfall - sogar dann, wenn der Wille des Patienten, nur von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden, im Aufklärungsgespräch und bei der Einwilligung des Patienten in den Eingriff nicht erklärt wird. Dies wäre weder im Hinblick auf eine möglichst wirtschaftliche Organisation der Krankenhäuser, zu deren Aufgaben es gehört, im Interesse aller Patienten einen den verschie-denen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden [X.]splan aufzustellen und eine vernünftige Aus- und Weiterbildung der Ärzte zu [X.], noch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der gesetzlich versicherten Patienten sachgerecht. Andererseits wird das Selbstbestimmungsrecht des [X.] nicht über Gebühr beeinträchtigt, wenn man die von den Grundsätzen des totalen [X.]s abweichende Beschränkung der 10 - 9 - Einwilligung auf einen bestimmten Arzt nur dann annimmt, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt. 3. Nach den getroffenen Feststellungen war die Einwilligung der [X.] nicht auf einen Eingriff durch [X.] als Operateur beschränkt. Das Beru-fungsurteil ist mithin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, damit es die bisher von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht getroffenen Feststellungen zu dem mit der Berufung geltend gemachten vermeintlichen Behandlungsfehler und der behaupteten unzureichenden Quali-fikation des Arztes [X.] nachholen kann. 11 Zoll Wellner [X.] [X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 O 524/05 - [X.], Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 -

Meta

VI ZR 252/08

11.05.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. VI ZR 252/08 (REWIS RS 2010, 6789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6789

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