Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. VI ZA 9/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4312

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[X.]BESCHLUSS U[X.] ZA 9/08 vom 25. März 2009 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2009 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 23. Februar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 3. Februar 2009 wird [X.].

[X.]: Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin erneut dagegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Frage, ob eine Indikation für eine [X.] bestanden hat, im Rahmen der Prüfung eines [X.]sfehlers und nicht eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen ist. Sie sieht durch diese Rechtsprechung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht ausreichend berücksichtigt. Dazu weist der Senat in Ergänzung zu der dem Be-schluss vom 3. Februar 2009 beigefügten Begründung noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin sowohl über Behandlungsalter-nativen als auch die Art und Weise der durchgeführten [X.] und deren mögliche Chancen und Risiken ausreichend informiert gewesen sei. Sie habe eine zutreffende Vorstellung über die verschiedenen Möglichkeiten gehabt, ihre 1 2 - 3 - Beschwerden zu behandeln. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt in konservativer Behandlung gewesen, habe Krankengymnastik durchgeführt und Spritzen be-kommen und mithin diese Behandlungsalternativen gekannt. In dem [X.] sei ihr die operative Sanierung des Bandscheibenvorfalls als weitere mögliche Behandlung aufgezeigt worden, wobei der aufklärende Arzt deutlich gemacht habe, dass die [X.] relativ und nicht absolut indiziert gewesen sei. Er habe auch die Chancen beider Behandlungen nicht unzutref-fend dargestellt. Eine Garantie für den Erfolg einer [X.] habe er nicht ge-geben, ebenso wenig, wie er die konservative Behandlung ausdrücklich oder sinngemäß als aussichtslos bezeichnet habe. Die Klägerin habe sich unstreitig auch nicht sofort zur [X.] entschlossen, sondern die konservative [X.] bis Ende Juli 1999 fortgesetzt. Erst nachdem sich keine Besserung gezeigt und sie sich zudem ganz massiv von Arbeitgeberseite wegen der lan-gen Erkrankung unter Druck gesehen habe, habe sie sich zur [X.] ent-schlossen. Bei dem Aufklärungsgespräch seien ihr zudem die Technik der Ope-ration und auch die spezifischen [X.]srisiken aufgezeigt worden. Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend habe wahren können. Grundsatzfragen oder Fragen zur Fortbildung des Rechts stellen sich nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzugehen, dass die Frage, ob der behandelnde Arzt zu Recht eine relative Indikation für die 3 - 4 - [X.] angenommen hat, im Rahmen der Prüfung eines Behandlungsfehlers und nicht derjenigen eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen ist, weil es sich in-haltlich um den Vorwurf einer fehlerhaften Diagnose handelt. [X.] Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 1M O 562/06 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 1 U 1541/07 -

Meta

VI ZA 9/08

25.03.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. VI ZA 9/08 (REWIS RS 2009, 4312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4312

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