Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2011, Az. VI ZR 48/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10170

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 48/10 vom 24. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Im Tatbestand des Urteils des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2010 wird das [X.] im 2. Abs., 6. und 7. Zeile dahingehend berichtigt, dass die Jahreszahl "2010" durch "2009" ersetzt wird. Galke Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2009 - 16 C 233/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 U 449/09-129 -

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VI ZR 48/10

24.01.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2011, Az. VI ZR 48/10 (REWIS RS 2011, 10170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10170

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VI ZR 48/10

VI ZR 23/09

VI ZR 122/09

IV ZR 14/08

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