Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2018, Az. B 9 V 61/17 B

9. Senat | REWIS RS 2018, 16203

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Impfschadensrecht - keine Beweislastumkehr - kein Vollbeweis für den Kausalitätsnachweis


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt Versorgung wegen der Folgen einer Impfung.

2

Der Beklagte, das [X.] und das L[X.] haben den geltend gemachten Anspruch nach medizinischer Beweiserhebung verneint. Das nach der Impfung aufgetretene Krankheitsgeschehen sowie dessen Schädigungsfolgen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Impfung verursacht oder verschlimmert worden (L[X.]-Urteil vom 28.9.2017).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das L[X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

4

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) [X.]keit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.] mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die [X.]keit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 160a RdNr 50 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerin die Frage als Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält, ob es bei der Anerkennung eines Impfschadens gemäß § 60 Abs 1 S 1 [X.] (If[X.]) unter bestimmten Voraussetzungen bei der Kausalitätsbeurteilung eine Beweislastumkehr zugunsten der Antragsteller gibt, hat sie die [X.]keit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie geht fehl in der Annahme, das B[X.] habe sich bislang mit dieser von ihr für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage noch nicht auseinandergesetzt. Wie das B[X.] vielmehr bereits entschieden hat, kommt im Impfschadensrecht eine Beweislastumkehr in der Regel nicht in Betracht. Denn bereits das Gesetz sieht eine Beweiserleichterung - für die Anerkennung des Impfschadens als anspruchsbegründenden Umstand - vor (B[X.] Urteil vom 27.8.1998 - B 9 VJ 2/97 R - Juris RdNr 17). Mit dieser Entscheidung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie kann daher auch nicht darlegen, warum sich daraus keine Antwort auf die von ihr aufgeworfene Frage ergibt. Im Übrigen geht die Beschwerde zu Unrecht davon aus, [X.] müssten den Nachweis der Kausalität im Vollbeweis erbringen. Wie das L[X.] demgegenüber zutreffend angenommen hat, genügt nach § 61 S 1 If[X.] für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 61/17 B

04.06.2018

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Nordhausen, 11. Juni 2014, Az: S 7 VE 4717/10

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 60 Abs 1 S 1 IfSG, § 61 S 1 IfSG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2018, Az. B 9 V 61/17 B (REWIS RS 2018, 16203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16203

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 V 10/23 B (Bundessozialgericht)


B 9 V 4/20 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Impfschadensrecht - keine Beweislastumkehr - Divergenz - abweichender …


B 9 V 42/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Behauptung von Verfahrensfehlern ins Blaue hinein - vertretungsweise Unterschrift eines …


B 9 V 2/22 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Impfschadensrecht - Kann-Versorgung nach § 61 S 2 …


B 9 V 39/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - soziales Entschädigungsrecht - Impfschadensrecht - unübliche …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.