Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.07.2022, Az. B 9 V 2/22 B

9. Senat | REWIS RS 2022, 4844

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Impfschadensrecht - Kann-Versorgung nach § 61 S 2 IfSG - weiterhin bestehende Ungewissheit über die Ursache in der medizinischen Wissenschaft - voranschreitender wissenschaftlicher Diskurs - zwischenzeitlich gebildete allgemeine Überzeugung - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das [X.] mit Urteil vom 14.12.2021 einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schädigung infolge dreier in den Jahren 2004 und 2005 erfolgter Impfungen gegen Hepatitis A und [X.] mit dem Impfstoff "[X.]" verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim [X.] eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt.

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 3/20 B - juris Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).

5

Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:

                 

"1. ab welcher Personenzahl einer Studie eine hinreichende Datenlage im Sinne der Rechtsprechung des [X.] vorliegt und ob angesichts der Seltenheit des Auftretens von Impfschäden eine 50 Patienten umfassende Studie ausreicht,
2. worin ein hinreichender Grund besteht, um ausnahmsweise von einer statistischen Untermauerung abzusehen,
3. ob es nicht gerade der [X.] immanent ist, das der genaue Pathomechanismus der Wirkweise der Impfung bei dem Hervorrufen der Autoimmunerkrankung unbekannt ist."

6

Hierzu erläutert sie, der angestrebten Revisionsentscheidung käme insbesondere vor dem Hintergrund der millionenfach verabreichten [X.] Breitenwirkung zu. Die Rechtsfragen seien auch klärungsfähig. Sie bezögen sich auf revisibles Recht, das Urteil des [X.] enthalte die notwendigen Feststellungen und die Fragen seien entscheidungserheblich. Dem vorangestellt ist eine neunseitige zusammenfassende Schilderung des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens.

7

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den weiteren Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt oder ob sie vielmehr im [X.] insgesamt oder zum Teil Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend aufgezeigt.

8

Die von der Klägerin formulierten Fragen beziehen sich, wie sich auch aufgrund der vorausgehenden Darstellung des [X.] noch hinreichend deutlich ergibt, auf die Voraussetzungen der sogenannten [X.] nach § 61 Satz 2 [X.]. Damit hätte es der Klägerin zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit oblegen, die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des [X.] darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Fragen enthält. Denn auch wenn das [X.] eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] - juris RdNr 7). Entgegen diesen Anforderungen fehlen in der Beschwerdebegründung konkrete Ausführungen zur einschlägigen - vom [X.] zT auch zitierten - Rechtsprechung des [X.].

9

Zu den kausalitätsbezogenen Voraussetzungen der [X.] hat das [X.] bereits entschieden, dass für deren Gewährung nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang bestehen darf, sondern nach einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen müssen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen. Es darf nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine "gute Möglichkeit", die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann ([X.] Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 17/94 - [X.] 3-3200 § 81 [X.]3 - juris Rd[X.]4). Bereits davor hat das [X.] betont, dass die Möglichkeit des [X.] nicht ausreicht. Es muss vielmehr wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit des [X.] vertritt. Wird eine solche Meinung überhaupt nicht vertreten, fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht infolge einer Ungewissheit; denn alle Meinungen stimmen dann darin überein ([X.] Urteil vom 10.11.1993 - 9/9a [X.] - [X.]E 73, 190 = [X.] 3-3200 § 81 [X.] - juris Rd[X.]9). In diesem Zusammenhang wäre von der Klägerin auch auf die den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung bildenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ([X.]) in den seit der Erstimpfung im Jahr 2004 anzuwendenden Fassungen und auf die seit 2009 unmittelbar geltenden, in Anlage zu § 2 [X.] geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze ([X.]) einzugehen gewesen. Sowohl die [X.] ([X.]) als auch die [X.] (Teil [X.]) enthalten ausführliche Regelungen zu den Voraussetzungen der [X.] und des hierbei maßgeblichen Beweismaßstabs. Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.

Zudem zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Fragen nicht auf. Nach § 61 Satz 2 [X.] kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde ein Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs 1 Satz 1 [X.] anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. In Bezug hierauf musste mit der Beschwerdebegründung nicht nur dargelegt werden, dass es medizinische Lehrmeinungen gibt, nach denen die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsschäden Folgen des angeschuldigten Ereignisses, hier der Impfungen mit "[X.]", sein können (vgl [X.] Beschluss vom 4.12.2019 - B 9 V 25/19 B - juris Rd[X.]). Vielmehr ist, sofern diese Meinungen bereits breit diskutiert wurden, auch darzutun, dass diese nicht einer zwischenzeitlich gebildeten allgemeinen wissenschaftlichen Überzeugung widersprechen (vgl zur Maßgeblichkeit des [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung [X.] Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - [X.] 4-3851 § 60 [X.] Rd[X.]2). In dem die Klägerin auf die sich aus ihrer Verfahrensschilderung ergebenden, in eine solche Richtung weisenden Gesichtspunkte nicht eingeht, wird von ihr die erforderliche Ungewissheit im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend aufgezeigt.

Die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Fragen wird darüber hinaus deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zu den konkreten Feststellungen des [X.] in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs nach § 60 Abs 1 Satz 1 iVm § 61 Satz 2 [X.] enthält. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die eingangs der Beschwerdebegründung geschilderten Impfungen in den Jahren 2004 und 2005 durch das [X.] als schädigendes Ereignis festgestellt worden sind, ist den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen, ob und welche Primärschädigung ([X.]) das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat. [X.] bleibt zudem die Schilderung der vom [X.] in Betracht gezogenen Sekundärschäden (Impfschäden). Schließlich fehlen auch Ausführungen zu der Frage, ob bezüglich dieser Sekundärschäden die nach § 61 Satz 2 IfGS erforderliche Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde vorliegt. Hierfür hätte - unabhängig von der Frage ihrer weiteren Anwendbarkeit (vgl [X.] Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - [X.] 4-3851 § 60 [X.] Rd[X.]1) - zumindest ein Abgleich mit der in [X.] Abs 7 [X.] 2008 veröffentlichten [X.] erfolgen müssen, für die eine solche Zustimmung bereits allgemein erteilt worden ist.

Dass die Klägerin die Entscheidung des [X.] inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Kaltenstein                [X.]. [X.]

Meta

B 9 V 2/22 B

07.07.2022

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG München, 6. Februar 2013, Az: S 9 VJ 1/08, Urteil

§ 61 S 2 IfSG, § 2 VersMedV, Anlage Teil C Nr 4 VersMedV, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.07.2022, Az. B 9 V 2/22 B (REWIS RS 2022, 4844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4844

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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