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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 254/12
vom
6. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Eick, Kosziol und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Juli
2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.568,56
Gründe:
1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landge-richts durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist bis 8.
August
2011 verlängert. Die Berufungsbegründung ging per Fax am 9.
August 2011 bei dem Berufungsgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 16.
Juli 2012 gemäß §
522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], mit der er nach Zulassung der Revision seine Klageforderung weiterverfolgen will.
2. Die Beschwerde des [X.] war zurückzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist wie im
Revisionsverfahren die Zulässigkeit der 1
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Berufung von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteil vom 14.
November 2007 -
VIII
ZR
340/06, [X.], 218 m.w.N.). Diese Prüfung
hat ergeben, dass die Berufung des [X.] unzulässig war, weil der Kläger sein Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum 8.
August
2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann aus dem [X.], dass das Berufungsgericht dennoch über die Berufung sachlich ent-schieden hat, eine stillschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist nicht abgeleitet
werden. Eine Fristverlängerung setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. War damit die Berufung als unzulässig zu verwerfen, kann die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision gegen den die Berufung des [X.] zurückweisenden Beschluss keinen Erfolg haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gel-tend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht entschei-
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dungserheblich. Denn selbst wenn sie vorliegen sollten, müsste nach Zulas-sung der Revision von Amts wegen die Berufung ohne weiteres als unzulässig verworfen
werden.
[X.]
[X.]
Eick
Kosziol
Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
3 O 537/10 -
O[X.], Entscheidung vom 16.07.2012 -
4 U 53/11 -
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. VII ZR 254/12 (REWIS RS 2013, 5271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5271
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 254/12 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und einer stillschweigenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
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