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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 330/12
vom
9. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juli 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
Hessel sowie [X.]
Achilles und Dr.
Schneider
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen.
Gründe:
I.
Die [X.] bezog von der Klägerin
einem regionalen Energieversor-gungsunternehmen
leitungsgebundenes Erdgas. Der Vertrag kam im Jahr 2004 durch Annahme einer Realofferte der Klägerin durch die [X.] [X.]. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin mehrfach die Preise. Die [X.] hat den Erhöhungen jeweils widersprochen und zahlte nach Erhalt der Rechnungen für die [X.], 2006 und 2007 die sich aus den jeweiligen Erhöhungen er-gebenden Entgelte nicht.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die [X.] auf Zahlung der nicht ge-zahlten Entgelte in Anspruch. [X.] will die [X.] festgestellt wis-sen, dass die Preisbestimmungen der Klägerin in der [X.] zwischen 31. Januar 2006 bis 14. Januar 2009 gegenüber der [X.]n insoweit nicht verbindlich sind, als die danach geforderten Grund-
und Arbeitspreise höher sind als die zum 1. Januar 2005 geforderten Preise; darüber hinaus begehrt die [X.] 1
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vr-derung sind Zahlungen der [X.]n auf die Jahresrechnung für 2008 vom 14.
Januar 2009, die die [X.] meint, zu Unrecht geleistet zu haben, weil die von der Klägerin geforderten Preise unbillig seien.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.]n ist beim [X.] erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas-sene Revision der [X.]n mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und ihre Widerklage weiter verfolgt.
II.
1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren [X.] ([X.], 1620) dem Gerichtshof der [X.] fol-gende Frage
zur Vorabentscheidung gemäß Art.
267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art.
3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisände-rungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Ta-rifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, [X.] sichergestellt ist, dass das [X.] seinen Kunden jede Preiserhöhung mit
angemessener Frist im [X.] mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch [X.] zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Be-dingungen nicht akzeptieren wollen?"
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Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt es auf der Grundlage der bisher zur Frage der Abgrenzung "Tarifkunde/Sonderkunde" ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11.
Mai 2011 -
VIII
ZR 42/10, NJW 2011, 2736 mwN) nahe, dass die [X.] im Streitfall als [X.] der Klägerin mit Erdgas
versorgt wurde. Damit kommt es auf die [X.] Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 [X.] bezie-hungsweise § 5 Abs. 2 [X.] ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles
Dr.
Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2010 -
2 C 1102/08 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2012 -
32 [X.] -
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Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. VIII ZR 330/12 (REWIS RS 2013, 4331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4331
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