Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. 3 StR 181/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2779

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[X.]/03vom6. Juni 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 [X.] 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall [X.] aufden Vorwurf der Vergewaltigung und im Fall II. 2 auf [X.] der Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedens-bruch beschränkt,b) das Urteil des [X.] vom 30. [X.] im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall [X.] mit Hausfriedensbruch, der Körperverletzung [X.] versuchten Nötigung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen in Tateinheit mit Bedrohung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheitmit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen ver-suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren [X.] 3 -Die Revision führt in den Fällen [X.] und 2 zu einer Änderung [X.], soweit der Angeklagte jeweils auch wegen einer tateinheitlichbegangenen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren [X.] des [X.] eingestellt (§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,Abs. 2 StPO).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Tolksdorf [X.][X.]

Meta

3 StR 181/03

06.06.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2003, Az. 3 StR 181/03 (REWIS RS 2003, 2779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2779

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