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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 56/11
vom
9. September 2015
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. September 2015 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10.
September 2014 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors wie folgt lautet:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3.
Zivil-senats des [X.] vom 20.
April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über die teilweise Abweisung in dem Urteil des
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3
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Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1.
Juli 2010 hinaus in [X.] weiterer 24.764,95
(31.173,97
Verwaltungskosten; nicht:
27.764,95
e-wiesen worden ist.
Dose
[X.]
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 01.07.2010 -
13
O 111/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2011 -
3 [X.] -
Meta
09.09.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. XII ZR 56/11 (REWIS RS 2015, 5689)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5689
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