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PDF anzeigen [X.] vom 16. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der [X.]: Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat, im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren [X.] geben können. Der [X.] versteht die Darlegung [X.], der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] bezieht. Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.] die Ablehnung einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß - 3 - §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen. Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. [X.], 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch [X.] in [X.]., § 213 Rdn. 27 f.; [X.]/[X.] StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) [X.] im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken. [X.] Detter
Ri'inBGH [X.] ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert.
[X.]
Rothfuß [X.]
Meta
16.07.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. 2 StR 191/04 (REWIS RS 2004, 2266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2266
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