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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3; [X.] Nr. 3202, 3104 Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des [X.] kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im [X.] an [X.], Beschluss vom 27. Februar 2007 - [X.]). [X.], Beschluss vom 10. Mai 2007- [X.] ZB 110/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 16. Novem-ber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Terminsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. [X.]: 1.444,70 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer [X.] für außergerichtliche Verhandlungen. 1 Der Kläger hat seine im April 2005 erhobene [X.] über 15.351,34 • nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 2 - 3 - 17.031,29 • vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenom-men. Das [X.] hat dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kläger gel-tend gemachten Termins- und [X.]en in Höhe von insgesamt 1.444,70 • im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das Beschwerdegericht zu-rückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Festsetzungsbegehren weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Versa-gung der Festsetzung der [X.] richtet. Denn das Beschwerdege-richt hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Festsetzungsfähigkeit der Terminsgebühr zugelassen. Diese Beschränkung hat es zwar nicht im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgesprochen. Sie ergibt sich aber zweifels-frei aus den Gründen. Die Beschränkung ist wirksam, da Terminsgebühr und [X.] voneinander trennbare, selbständig anfechtbare Verfahrens-gegenstände darstellen. 3 II[X.] Die hinsichtlich der Terminsgebühr nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des [X.] ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwer-degericht wie zuvor schon der Rechtspfleger die vom Kläger beantragte [X.] - 4 - setzung einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: [X.]) abgelehnt. 5 Auf den Gebührenanspruch des [X.] findet das zum 1. Juli 2004 in [X.] getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung. 6 1. Das Beschwerdegericht führt aus, es könne dahinstehen, ob der Klä-ger eine Terminsgebühr nach der [X.] verdient habe, da diese nicht Ge-genstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO sein könne, weil die [X.], die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßge-bend seien, sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen lie-ßen, so dass der [X.] im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben müsste. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 7 a) Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an [X.] auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtli-chen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfä-hig anzusehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - [X.], Umdruck [X.]. 8 f., vom 20. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 286, und vom 27. Februar 2007, [X.], Umdruck [X.]. 5 f.). 8 b) Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des X[X.] Zivilsenats auch dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien streitig sind ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2007 - [X.]). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Auf die ausführliche Begründung im Beschluss des X[X.] Zivilsenats wird Bezug genommen. 9 - 5 - c) Der Beschluss des [X.] war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuver-weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gemessen an den im Beschluss vom 27. Februar 2007 aufgestellten Grundsätzen wird das Beschwerdegericht die Entstehung der Terminsgebühr und ihre Beweisbarkeit durch [X.] (§ 294 Abs. 1 ZPO) überprüfen und die dazu erforderlichen Feststellun-gen treffen müssen. 10 [X.]Kuffer
[X.]
[X.]
Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 4 W 39/06 -
Meta
10.05.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. VII ZB 110/06 (REWIS RS 2007, 3873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 101/06 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 43/08 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 54/06 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 40/13 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 40/13 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für Gespräche über eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens
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