Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. VII ZB 40/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7312

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII [X.]/13

vom

6. März 2014

in dem Rechtsstreit

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]-[X.] Nr.
3202, [X.]. 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren
Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zu-stimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß [X.] 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 [X.] [X.] nicht aus.

[X.], Beschluss vom 6. März 2014
-
VII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6.
März
2014
durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.] und Dr.
Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den
Beschluss des 4.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts [X.] vom 2.
Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des [X.].
[X.]: 1.168,80

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr.
Der Kläger, der für die Beklagte als Vertriebspartner in einem so [X.] tätig war,
verlangte im Ausgangsrechtsstreit
von der Beklagten vor dem [X.] im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung eines Ausgleichs nach §
89b HGB. Das [X.] wies
die Klage ab. Am selben Tag wies
das [X.] weitere gleichge-lagerte
Stufenklagen
anderer Vertriebspartner der Beklagten mit derselben rechtlichen Begründung ebenfalls ab. Hiergegen
legten
der Kläger und

in den
Parallelverfahren

weitere Vertriebspartner der Beklagten Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kläger und die Beklagte durch
die-1
2
-
3
-
selben Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen
Ausgangsrechtsstreit
vertre-ten. Durch Urteil vom 14.
Juni 2012 wies
das Oberlandesgericht in einem der Parallelverfahren (4
U
138/11) die von dem Vertriebspartner [X.] eingelegte Beru-fung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s zurück. In der vo-rausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 24.
Mai 2012 hatte das Ober-landesgericht darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet halte, jedoch die Revision zulassen werde,
und angeregt, bis zu einer etwaigen Ent-scheidung des [X.] die anhängigen Parallelverfahren zum Ru-hen zu bringen. Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem Vertriebspartner [X.] nicht eingelegt worden war, fand am 25.
Juli 2012 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefongespräch statt, wobei der
genaue Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig
ist.
Mit Schriftsatz vom 28.
November 2012 nahm der Kläger seine Berufung im hiesigen Ausgangs-rechtsstreit
zurück.
Die Beklagte hat im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Berufungs-instanz des hiesigen Ausgangsrechtsstreits unter anderem die Festsetzung [X.] 1,2
Terminsgebühr
in Höhe von 1.168,80

[X.] hat die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten entsprechend dem Antrag der Beklagten festgesetzt. Der Kläger hat hiergegen insoweit Beschwer-de eingelegt, als zugunsten der Beklagten die genannte Terminsgebühr festge-setzt worden ist. Das Beschwerdegericht
hat den Beschluss des [X.]s dahin geändert, dass eine solche
Terminsgebühr nicht festzusetzen
ist. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des vom [X.] erlassenen
Kostenfestsetzungsbe-schlusses.

3
-
4
-
II.
Die aufgrund der
Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche
Tätigkeit in der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits
nach dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz in der Fassung, die für bis zum 31.
Juli 2013 erteilte Aufträge gilt
(vgl. §
60 Abs.
1 [X.]).
1.
Das Beschwerdegericht
hat im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Terminsgebühr nach Nr.
3202 des [X.] (An-lage
1 zu §
2 Abs.
2 [X.], im
Folgenden: [X.]
[X.])
sei nicht angefallen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.
Mai 2012 im Parallelverfahren sei es nicht zu einem auf die Erledigung auch des hiesigen [X.]
gerichteten Gespräch
zwischen den Prozessbevollmächtigten der [X.] im Sinne der Vorbemerkung
3 Abs.
3 [X.]
[X.] gekommen. In jener mündli-chen Verhandlung sei vom Gericht
angeregt
worden, die weiteren Parallelver-fahren bis zu einer etwaigen Entscheidung des [X.] in dem [X.] verhandelten Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen. Ferner habe der Senat die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nach §
256 Abs.
2 ZPO durch den dortigen Kläger angeregt, der daraufhin seine Berufungsanträge entspre-chend ergänzt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe
sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise für die Parallelverfahren einverstanden erklärt, wohingegen der Prozessbevollmächtigte des dortigen [X.] mit [X.] halten wollte. Zu einer Aussetzung der Verfahren sei es dann nicht gekommen, weil der Kläger des genannten [X.] die zuge-lassene Revision nicht eingelegt habe.
Dieser Austausch zwischen dem Gericht und den
Prozessbevollmächtigten über die weitere Verfahrensweise in den Pa-4
5
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7
8
-
5
-
rallelverfahren

darunter dem hiesigen Ausgangsrechtsstreit

erfülle nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledigung
des hiesigen Ausgangsrechtsstreits
gerichteten Besprechung.
Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder die andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des [X.] dieser vollumfänglich unterwerfen würde, sei nicht getroffen worden.
Auch die telefonische Unterredung der Prozessbevollmächtigten der Par-teien vom
25.
Juli 2012 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Inhalt der Un-terredung sei zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behaupte
zwar, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei dem Telefonat angeregt, die Berufungen in den übrigen Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des am 14.
Juni 2012 in dem Parallelverfahren verkündeten Urteils zurückzunehmen, was der Prozess-bevollmächtigte des [X.] noch mit diesem habe besprechen wollen. Der Kläger behaupte hingegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bei dem Telefonat nur darüber habe informieren wollen, was der Kläger weiter zu tun gedenke. Da beide Prozessbevollmächtigten die Richtigkeit ihrer jeweiligen Darstellung anwaltlich versichert hätten und die Beklagte für das Ent-stehen des von ihr behaupteten [X.] beweispflichtig sei, kön-ne nicht von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden, sondern es sei die Schilderung des [X.] zugrunde zu legen. Dieser zufolge habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nur erkundigt, ob der Klägervertreter die übrigen Berufungsverfahren trotz des genannten Rechtskrafteintritts noch durchführen wolle. Ein solches allgemeines Gespräch über die weitere Vorge-hensweise oder eine grundsätzliche Bereitschaft zur Berufungsrücknahme rei-che nicht aus. Es handele sich um die bloße Einholung einer Information, für welche noch keine Terminsgebühr entstehe.
2.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Ohne Erfolg macht
die Rechtsbeschwerde
geltend, aufgrund der [X.] im Gerichtstermin vom 24. Mai 2012 sei im Ausgangsrechtsstreit 9
10
11
-
6
-
eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3
Halbsatz 1 Fall 3 [X.] [X.] entstanden.
aa) Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 [X.] [X.] entsteht nach der [X.] 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 [X.] [X.] unter anderem für die Mitwir-kung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs-
als auch die frühere Erörte-rungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Im Vergleich zu diesen Gebüh-ren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen
werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer [X.] frühen, der Sach-
und Rechtslage entsprechenden Beendigung des
Ver-fahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten [X.] ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. [X.]. 15/1971, S.
209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellun-gen der Prozessparteien über die Erledigung der [X.] unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 2007

[X.], [X.], 2858 Rn.
10; Beschluss vom 27.
Februar 2007

[X.], NJW-RR 2007, 1578 Rn. 10, jeweils
m.w.[X.]). Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung lösen eine Ter-minsgebühr allerdings nicht aus (vgl. Müller-Rabe in [X.], [X.], 21.
Aufl., Vorb. 3 [X.], Rn. 173). Hierher gehören etwa Gespräche über Verfah-rensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden
ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen 12
-
7
-
des Verfahrens (vgl. KG, [X.] 2012, 173, 174; [X.], [X.] 2009, 316; Müller-Rabe in [X.], aaO,
Vorb.
3
[X.]
Rn. 173).
bb) Die Würdigung des [X.], dass die Verhandlungen im Termin vom 24.
Mai
2012 nicht als auf die Erledigung des [X.] gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall
3 [X.] [X.] einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem ledig-lich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt ([X.], Beschluss vom 18.
Juli
2013

[X.]/12, NJW-RR 2013, 1511 Rn. 27 m.w.[X.]), nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. [X.],
Beschluss vom 23. April 2013 -
II ZB 7/09, [X.], 1165 Rn. 11). Sie ist in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Nach den unangefochten geblie-benen Feststellungen des [X.] wurde in dem genannten Termin lediglich über ein Ruhen der Parallelverfahren, darunter des hiesigen [X.], bis zu einer Entscheidung des [X.] in dem Verfahren, in dem die Zulassung der Revision erwogen wurde, gesprochen, nicht hingegen über eine Bindung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits an die etwaige Entscheidung des [X.] im Parallelverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht insoweit wei-tergehenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergan-gen hätte.
b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht bezüglich des streitigen Inhalts des Telefonge-sprächs vom 25. Juli 2012 den vom Kläger behaupteten Inhalt zugrunde gelegt und diesen im Hinblick auf den Anfall einer Terminsgebühr für nicht [X.] erachtet hat.
aa) Grundsätzlich können auch telefonische Besprechungen solche im Sinne der Vorbemerkung
3 Abs.
3 Halbsatz
1 Fall
3 [X.] [X.] sein (vgl. [X.], [X.], 395 Rn. 10; [X.], Beschluss
vom 21.
Januar 2010 -
I
ZB
14/09,
13
14
15
-
8
-
ZfS 2010, 286
Rn.
6-8). Nach dem Gesetzeszweck ist erforderlich, dass über-haupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. [X.],
[X.], 395 Rn.
14).
Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Er-ledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zu-stande
(vgl. [X.], [X.], 395 Rn.
14; [X.], Beschluss vom 20.
November 2006 -
II
ZB
9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn.
8; Müller-Rabe in [X.]
aaO,
Vorb.
3 [X.] Rn.
174). Im Unterschied dazu ist von einer solchen Bespre-chung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm zur Beendigung des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2006

II
ZB
9/06, NJW-RR 2007, 286
Rn.
8).
bb) Nach §
104 Abs.
2 Satz 1 ZPO reicht Glaubhaftmachung (vgl. §
294 ZPO) für die Festsetzung der Kosten aus. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entstehung der Kosten (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
April 2007

II
ZB
10/06, [X.], 2187 Rn.
8; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
104 Rn.
3). Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die betreffende Gebühr zu Gunsten des Antragstellers festzusetzen
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April 2007

III
ZB
79/06, [X.], 2493 Rn.
11).
Die Wür-digung des [X.], wonach bezüglich des Inhalts des Telefonge-sprächs vom 25. Juli 2012 nicht von der Darstellung der Beklagten ausgegan-gen werden kann, ist in dem eingeschränkten Rahmen, indem sie vom [X.] überprüft werden
kann, nicht zu beanstanden.

[X.]) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, auch nach dem
Vortrag des [X.] über den Inhalt des Telefongesprächs vom 25.
Juli 2012 sei eine Terminsgebühr entstanden.

16
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9
-
Die
Würdigung des [X.], dass nach dem Vortrag des
[X.] zum Inhalt des Telefongesprächs vom 25.
Juli 2012 eine auf die [X.] gerichtete Besprechung nicht angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu [X.]. Der Kläger hat im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren in
Ab-rede gestellt, dass sein Prozessbevollmächtigter bei dem genannten [X.] Bereitschaft erkennen ließ, in Überlegungen mit dem Ziel einer ein-vernehmlichen Beendigung einzutreten,
und geltend gemacht, der Anruf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe einzig und allein dem Zweck der Information darüber
gedient, was der Kläger zu tun gedenke.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

Kartzke

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2011 -
2 [X.] 126/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
4 W 29/13 -

18
19

Meta

VII ZB 40/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. VII ZB 40/13 (REWIS RS 2014, 7312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 40/13

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